Seh ich auch so.
Außerdem ist der Wagen wohl auch nur dann versichert, wenn ihn eine versicherte Person beaufsichtigt.
In den Bedingungen habe ich dazu nichts gefunden;
SBAV. Selbstbehaltsausschluss-Versicherung
1. Welche Leistungen umfasst Ihre Selbstbehaltsausschluss-
Versicherung?
Die Selbstbehaltsausschluss-Versicherung ist eine Zusatz-
Kaskoversicherung für Mietkraftfahrzeuge, die nur als Ergänzung zu
einer bestehenden (Haupt-)Kaskoversicherung des
Mietkraftfahrzeuges Versicherungsschutz nach den nachfolgenden
Bestimmungen gewährt. Im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2.;
Einschränkungen siehe Ziffer 3.) werden die nachfolgenden
Leistungen bis zur Höhe der Versicherungssumme ersetzt, soweit
diese gemäß der Tarifbeschreibung mitversichert sind.
1.1 Erstattung des Selbstbehalts
Im versicherten Schadenfall erstatten wir Ihnen den von einem
Kraftfahrzeugvermieter oder direkt von der (Haupt-)
Kaskoversicherung des Kraftfahrzeugvermieters belasteten
Selbstbehalt. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie gegenüber dem
Kraftfahrzeugvermieter oder der (Haupt-)Kaskoversicherung des
Kraftfahrzeugvermieters in Vorleistung treten.
2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Der Selbstbehalt wird von uns nur übernommen, wenn das
Kraftfahrzeug oder mit diesem fest verbundene Teile von folgenden
Ereignissen betroffen wurden:
2.1 Brand oder Explosion
Versichert sind Brand oder Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit
Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
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2.2 Entwendung
Sie haben Versicherungsschutz bei Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugtem Gebrauch durch betriebsfremde Personen,
Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen,
dem Sie das Fahrzeug unter Vorbehalt Ihres Eigentums veräußert
haben, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur
Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung
ausgeschlossen.
2.3 Elementarereignisse
Wir leisten bei unmittelbarer Einwirkung von Sturm, Hagel,
Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt
eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das
Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf
ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers
zurückzuführen sind.
2.4 Tierschaden
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen
Fahrzeuges mit Tieren aller Art.
2.5 Unfall
Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden durch ein
unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis entstanden ist. Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind allerdings nicht versichert.
2.6 Mut- oder böswillige Handlungen
Wir leisten bei Schäden durch böswillige Handlungen
betriebsfremder Personen.
2.7 Kurzschluss
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeuges durch
Kurzschluss. Folgeschäden, insbesondere weitergehende Schäden
am Fahrzeug selbst, sind nicht versichert.
2.8 Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung
Sie haben Versicherungsschutz für Beschädigung oder Zerstörung
der Bereifung unter der Voraussetzung, dass die Beschädigung oder
die Zerstörung durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch
andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
verursacht hat.
2.9 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges.
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch
Austausch, sondern Reparatur der Scheibe beseitigt, werden die
Reparaturkosten ohne Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung
ersetzt. Folgeschäden, insbesondere weitergehende Schäden am
Fahrzeug selbst, sind nicht versichert.
3. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu
beachten?
3.1 Kein Versicherungsschutz besteht
3.1.1 für Schäden, bei denen die bestehende (Haupt-)Kfz-
Versicherung des Kraftfahrzeugvermieters keinen
Versicherungsschutz vorsieht.
3.1.2 für Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen,
Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten,
Nutzungsausfall, Zoll oder Kosten eines Ersatzwagens und
für Treibstoff.
3.1.3 für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch.
3.1.4 für Schäden, die sich auf nicht öffentlichen Straßen ereignen.
3.1.5 bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommen von beweglichen Sachen,
die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
3.2 Nicht versicherte Sachen
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die nachfolgend
aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile, auch wenn diese fest mit
dem gemieteten Kraftfahrzeug verbunden sind:
Bar- und Küchengeräte, Dachkoffer, Funkrufempfänger,
hydraulische Ladebordwand, Markisen, Multifunktionsgeräte (Audio-,
Video- und/oder Telekommunikationsgeräte inklusive Zubehör),
Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme, auch kombiniert
z. B. mit Radio, sowie Spezialaufbauten und Vorzelte.
4. Was muss im Schadenfall beachtet werden (Obliegenheiten)?
4.1 Schadensmeldung beim Kraftfahrzeugvermieter
Eingetretene Schäden müssen Sie dem Kraftfahrzeugvermieter
unverzüglich melden, wobei auch die Mietbedingungen zu beachten
sind. Über Art und Umfang der Beschädigungen fordern Sie bitte
vom Kraftfahrzeugvermieter eine Bescheinigung an, die Sie der
Schadensmeldung an uns beizufügen.
4.2 Polizeiliche Meldung
Schäden durch strafbare Handlungen Dritter und Brandschäden
müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter
Einreichung eines vollständigen Verzeichnisses aller vom
Schadenfall betroffenen Sachen anzeigen und sich dies schriftlich
bestätigen lassen. Das vollständige Polizeiprotokoll muss uns
eingereicht werden.
4.3 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten
Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten
ergeben sich aus Ziffer 3.5 des Allgemeinen Teils.