Winterreifen beim Mietwagen sind erstattbar

  • Das Amtsgericht (AG) Stuttgart/Bad Cannstatt hat mit Urteil vom 9. März zur Ermittlung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands nach einem Verkehrsunfall anhand des (juristisch umstrittenen) arithmetischen Mittelwertes des Fraunhofer-Marktpreisspiegels und des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt. Zugleich machten die Richter allerdings deutlich, dass die in den Schwacke-Listen einberechneten Kosten für die Winterbereifung und eine Haftungsreduzierung des Fahrzeugmieters gerechtfertigt seien (12 C 1273/11).


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    Sodann schätzte das AG anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert nach Fraunhofer bzw. Schwacke. Bei dem Schwacke-Wert berücksichtigte das AG allerdings sowohl die Kosten der Haftungsreduzierung als auch die Kosten der Winterbereifung voll: „Das Gericht nimmt weiter einen Zuschlag für Winterreifen vor, der sich auf 10,00 € pro Tag beläuft. Das Gericht hält die Ausstattung mit Winterreifen für erforderlich, sodass insoweit ein Zuschlag vorzunehmen ist (so auch OLG Stuttgart, NZV 2011, 566).“ Einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3 % hielt das AG für ausreichend.


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