Fanmail von den Behörden erhalten

  • Wenn der Mieter den MV freiwillig herzeigt, ist ja alles gut. In Übrigen kann die Polizei anrufen wo sie will, die Verbotsvorschrift würde mich mal interessieren. Ist ja nicht so, dass sie der Station irgendwelche rechtsverbindlichen Anweisungen gegeben hätte.

    Wir leben hier immer noch in einem Rechtsstaat, in welchem der Vorbehalt des Gesetztes gilt. Und da ist für den Staat nicht alles erlaubt, was nicht verboten ist, sondern die Polizei als staatliche Institution benötigt grundsätzlich eine Befugnisnorm, um in die Rechte der Bürger einzugreifen. Diese finden sich bei präventivem Tätigwerden idR in den Polizeigesetzen der Länder.


    Mitnichten darf die Polizei einfach machen, was sie gern möchte.

  • Dann nenne und subsumiere doch mal die gesetzliche Grundlage, auf welcher solch ein Handeln zulässig sein soll.


    Das Argument „keine Rechtsverbindlichkeit“ hat ja schon bei den Fällen der Gefährderansprachen so gut gehalten vor den Verwaltungsgerichten...


    Hier wird die Polizei sogar gegenüber Dritten tätig und gibt Informationen weiter. Wie das datenschutzrechlich zu beurteilen ist, ist die nächste Frage.

  • Das bloße Kontaktaufnehmen mit der Station verbunden mit der Bitte, dem Mieter XY keine schnellen Fahrzeuge zu mieten ist schon gar kein Verwaltungsakt (es fehlt an der Anordnung).


    (vgl. Kopp/Ramsauer - VwVfG - , S. 502 ff.: „Mitteilungen, Warnungen, Empfehlungen, Absichtserklärungen, Vorschläge, Feststellungen, Missbilligungen und Beanstandungen, Ankündigungen und Androhungen von Verwaltungsakten werden in der Regel nicht als Verwaltungsakte anzusehen sein„).


    Es braucht hierfür also gar keine spezielle Befugnis, die Polzei darf solche Maßnahmen vielmehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr treffen.


    Wie das datenschutzrechtlich zu beurteilen ist, kann ich nicht sagen. Aber ich bin sicher, auch hier findet sich eine passende Generalklausel.

  • Achso, also braucht die Polizei nur für Verwaltungsakte eine Befugnis, um in Grundrechte einzugreifen und bei Realakten nicht? Also „Knüppel auf den Kopp“ geht immer?


    Ich würde mal empfehlen, eine Entscheidung zu den Gefährderanschreiben zu lesen, zB VGH Mannheim vom 7.12.17 - auch für Realakte bedarf es einer Befugnis, wenn diese in Grundrechte (wie etwa Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen.


    Es hat die Polizei mE nicht zu interessieren, mit welcher Fahrzeugart jemand herumfährt, solange er die nötige Fahrerlaubnis dazu besitzt. Wenn jemand sich im Straßenverkehr daneben benimmt, dann kann die Polizei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Befugnisse die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Daneben gibt es eine Fahrerlaubnisbehörde, dort kann ein Verfahren zur charkterlichen Eignung zum Führen von Kfz eröffnet werden. Man kann sich auch mit schwach motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr daneben benehmen. So ein Vorgehen seitens der Polizei halte ich für nicht geeignet, sondern schlicht um Schikane. Ich sehe das als Willkür: aus eigener Machtvollkommenheit wird hier ohne gesetzliche Grundlage gehandelt.


    Auch die Zuständigkeit der Polizei finde ich hier durchaus fragwürdig. Es gibt schließlich Fahrerlaubnisbehörden, die auch Sicherheitsbehörden sein dürften. Wie sich das Verhältnis von Sicherheitsbehörden zur Polizei im Einzelnen darstellt, ist ja durchaus landesrechtlich unterschiedlich. Eine Eilkompezenz der Polizei sehe ich hier jedenfalls zweifelhaft.

  • Also liegt in dem Anruf bei der Station ein Grundrechtseingriff zu Lasten des Mieters? Die Prüfung würde ich gerne mal lesen. ?


    Dass es nur für VAs eine Befugnis geben müsse, habe ich im Übrigen auch nie behauptet. Ich schrieb ja sogar explizit, dass für das Empfehlungsschreiben die allgemeine Befugnis zur Gefahrenabwehr ausreichend sein dürfte. Also bitte genauer lesen.


    Im Übrigen bleibe ich bei meiner Rechtsansicht und du offensichtlich bei deiner. Das ist ja das spannende an der Juristerei, dass man den konkreten Lebenssachverhalt meist unter generell abstrakt formulierte Normen subsumieren muss. Welche Ansicht dann „richtig“ ist, entscheidet dann zum Glück nicht das Bauchgefühl eines Internetusers (womit ich nicht explizit dich meine), sondern ein Gericht.

  • Art. 2 Abs. 1 GG ist weit auszulegen. Darunter fällt auch die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit. Wenn der Staat zu meinem Vertragspartner geht und diesem sagt, er soll mit mir keine, näher bestimmten Arten von Verträgen schließen, dann beschneidet er dadurch meine Möglichkeiten, Verträge zu schließen und greift in mein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein.


    Die polizeilichen Generalklauseln sind hingegen eng auszulegen und idR streng subsidiär zu spezielleren Befugnissen. Passt eine Spezialbefugnis nicht, so kann die Maßnahmen nicht einfach auf die Generalklausel gestützt werden.

  • Ich darf auch mal wieder richtig Geld bezahlen und 148,50€ an die Stadtkasse Hamburg überweisen. Dem notorisch klammen Stadtstaat wird es sicher helfen :)


    Auf der A7 in Fahrtrichtung Norden zwischen der AS Hamburg-Volkspark und der AS Hamburg-Stellingen ist auf der rechten Seite der Begrenzungswand nur noch 40 erlaubt, naja, muss wohl so sein.



    Dafür ist mit Datum 10.01 die dreimonatige Verjährungsfrist vom Blitzer(anhänger) am Hattenbacher Dreieck abgelaufen. Da ist in beide Fahrtrichtungen nur max. 100km/h erlaubt, hat jetzt aber im Endeffekt keine Auswirkungen. Wäre aber auch nicht schlimm geworden, der Tempomat stand auf 110 :rolleyes:

  • Auf der A7 in Fahrtrichtung Norden zwischen der AS Hamburg-Volkspark und der AS Hamburg-Stellingen ist auf der rechten Seite der Begrenzungswand nur noch 40 erlaubt, naja, muss wohl so sein.

    Ja, muss so sein, weil dort die Auffahrt geändert wurde und man nach einer 180° Haarnadel nur noch eine sehr kurze Beschleunigungsspur hat, um auf die Autobahn zu fahren. Was zu einem abenteuerlichen Unterfangen mit einem untermotorisierten Auto werden kann, wenn die anderen Fahrer auf der AB mit 70+ unterwegs sind.

  • ...Dafür ist mit Datum 10.01 die dreimonatige Verjährungsfrist vom Blitzer(anhänger) am Hattenbacher Dreieck abgelaufen. ....

    da wuerde ich mir nicht so sicher sein, die drei monate sind nicht in stein gemeisselt.

    es gibt unterbrechungen der verjaehrung, beispielsweise wenn der fahrer erst bei der av ermittelt werden muss.


    auch muss der bescheid innerhalb von drei monaten bearbeitet worden sein (= wernn z.B. der sachbearbeiter am 90. tag den bescheid unterschrieben hat, reicht es. der brief kann dir dann auch spaeter zugestellt werden..)


    druecke dir zwar die daumen Chili - du solltest dich abver noch nicht in sicherheit wiegen....

  • 80 Euro plus 1 Punkt.

    Ich überlege, ob ich Einspruch erhebe, da das Blitzerauto schief stand.

    24 km/h nach Abzug von 3 km/h drüber.ä, innerorts.

    Das Spannende, ich fuhr in die zum Blitzerwagen entgegengesetzte Richtung und konnte trotzdem geblitzt werden?!?

    Scheinbar kann das Gerät in beide Richtungen blitzen.


    Hab extra danach noch 3 Fotos gemacht.

    Es handelt sich um das angeführte Messgerät. Was meint ihr, lohnt sich der Einspruch wegen des schief stehenden Messautos in dem sich 2 Messer befanden?

  • Denke nicht das es was bringt weil, wie du siehst, die Blitzanlage an sich wohl ebenerdig ist -> komplett gerade...

  • Das Spannende, ich fuhr in die zum Blitzerwagen entgegengesetzte Richtung und konnte trotzdem geblitzt werden?!?

    Scheinbar kann das Gerät in beide Richtungen blitzen.

    ...das ist nichts neues.

    die Kommunen (und die Polizei) setzen solche mobilen Blitzer, die in beide Richtungen blitzen koennen, bereits seit ca. 2016 ein.

    Einmal editiert, zuletzt von schauschun ()

  • Auch hier wie immer die Erinnerung:
    Der Bremsweg bei 70 (80) ist 2x (2,5x) so lang wie bei 50 km/h.


    Springt also ein Kind auf die Straße kommst du mit 50 gerade so zum Stillstand und mit 70 triffst du es mit 50 km/h Restgeschwindigkeit. Think about it.