Im Zweifelsfall hat der Steuerberater das letzte Wort, aber nach kurzer Suche das gefunden:
ZitatWechselt der Steuerpflichtige sein (privat mitgenutztes) Fahrzeug im Laufe eines Monats aus, ist der 1 %-Vorteil für den Monat des Fahrzeugwechsels nach dem Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs zu bestimmen, das nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt worden ist.