Glasbruch oder Steinschlag am Mietwagen

  • @Eurowoman: selbstverständlich kostet die Scheibe Geld, aber das berechtigt Sixt doch nicht, sich vertragswidrig zu verhalten und Geld vom jeweiligen Mieter zu verlangen. Das muss einkalkuliert werden, alles andere ist schlicht unseriös, um es milde auszudrücken.


    Zahlst du demnächst deinem Vermieter auch einen neuen Dachstuhl, wenn der Blitz eingeschlagen hat aus Angst, es könnte zu großflächigen Mieterhöhungen kommen?

  • Wieso weshalb warum Sixt seine Preise erhöht, Weiss der Kunde am Ende doch sowieso nicht und wenn es nur 5 euro pro Tag sind. Die Dieselgebühr wurde Auch um 99 Cent pro Tag erhöht und keiner fragt wieso, man zahlt es einfach. Dann lass mal 100 Kunden 10 Tage im Monat die Dieselgarantie buchen, dann hast im Jahr schon wieder knapp 10000 euro mehr Umsatz gemacht und die wenigstens merken es . da sind dann je nach Fabrikat und Hightech der Scheibe schon wieder 5 Scheiben drin.

  • Der Thread ist zwar schon älter, aber vielleicht verirrt sich ja noch jemand hierher.


    Also, aus eigener (mehrmaliger) Erfahrung, zahlt man bei Steinschlagschäden nicht.


    Warum?


    Es gibt mittlerweile mehrer Urteile die die gängige Praxis der Autovermieter rügen.


    Der ADAC hatte mal ein PDF zu dem Thema veröffentlicht. Ich habe es vorliegen und kopiere mal ein paar Auszüge hierher:



    AG Aschaffenburg, 16 C 1891/03 – Das Risiko eines Steinschlagschadens ist vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrschbar


    Das AG Aschaffenburg entschied bereits mit Urteil vom 28.04.2004, (Az. 16 C 1891/03 = ADAJUR Dok. Nr. 83903) dass der Mieter eines Fahrzeuges für Stein- schlagschäden während der Mietzeit nicht haften muss.


    Im Fall hatten die Parteien eine Selbstbeteiligung in Höhe von 800 Euro vereinbart. Bei Rückgabe wurde ein Steinschlagschaden an der Frontscheibe festgestellt und in der vom Kläger unterzeichneten Schadensanzeige festgehalten. Die Mietwagenfirma ließ die Frontscheibe auswechseln und zog die Kosten für die Schadensbeseitigung in Höhe von 651 Euro über die Kreditkarte des Klägers ein. Die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen enthielten eine Klausel zur verschuldensunabhängigen Haftung für während der Mietzeit entstandene Schäden.

    Der Mieter verklagte die Mietwagenfirma zur Rückzahlung des Betrages. Die Richte- rin verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages aus unge- rechtfertigter Bereicherung. Grundsätzlich gilt bei der Anmietung eines Fahrzeugs, wie auch im Mietrecht allgemein, dass der Mieter nur für Schäden haftet, die er selbst verschuldet hat. Wird dieses haftungsrechtliche Verschuldensprinzip durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, so widerspricht diese Regelung dem Gesetz und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam.

    Das Risiko eines Steinschlagschadens ist vom Mieter ebenso wenig wie vom Ver- mieter beherrschbar. Wird ein Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug vom Boden aufgeschleudert und zerstört dieser die Frontscheibe an dem Mietwagen, liegt in der Regel für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis vor. Ein Verschulden des Mieters ist daher nicht festzustellen. Somit bestand kein rechtlicher Grund für die Kreditkar- tenabbuchung.


  • Man muss nicht zahlen! Das ist rechtswidrig!


    Ich habe dazu ein Urteil gepostet: (Link ->) Glasbruch am Mietwagen während der Miete

  • cram

    Hat das Thema geschlossen
  • Mietwagen-Talk.de

    Hat den Titel des Themas von „Glasbruch am Mietwagen während der Miete“ zu „Glasbruch oder Steinschlag am Mietwagen“ geändert.