Nimmt sich ein Unfallgeschädigter einen Leihwagen, kann die Autovermietung nicht unbedingt den höheren Unfallersatztarif verlangen. So ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH): Az: XII ZR155/05. Im vorliegenden Fall hatte die Haftplfichtversicherung des Unfallgegners der Autovermietung nur die Kosten des Normaltarifs erstattet. Die Differenz verlangte die Autovermietung nun vom Unfallgeschädigten. Die Bundesrichter entschieden aber, dass die Autovermietung keinen Anspruch auf Zahlung hat. Grundsätzlich seien nur solche Kosten zu erstatten, die zur Behebung des Schadens erforderlich seien. Dies bedeute, dass der Mieter eines Leihwagens bei den Kosten genau hinsehen muss. Die Tarifunterschiede (Unfallersatz- / Normaltarif) sind den Mietern von Leihwagen in der der Regel aber nicht bekannt. Im vorliegenden Fall hatte es die Autovermietung versäumt den Mieter auf die höheren Kosten im Unfallersatztarif hinzuweisen. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen und geht daher leer aus.
Wie sieht denn die Praxis aus, klären die Autovermietungen die Kunden auf? Hat jemand Erfahrungen dazu?
Regards, RosaParks