Rechtens? AV möchte zusätzlich zur SB Mietausfall- und Gutachterkosten

  • Hallo zusammen,


    es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Die Sitution ist wie folgt:


    Ich habe mit einem gemieteten 7,5t-Lkw einen Unfall verursacht. Es wurde niemand verletzt, aber der Schaden am Mietfahrzeug beträgt ca. 15.000 EUR. Bei der Anmietung hatte ich gegen Aufpreis eine Selbstbeteiligung in Höhe von 350 EUR vereinbart. Nun hat mich der zuständige Mitarbeiter der AV angemailt, dass er mit mir darüber sprechen möchte, "wie wir mit den Randkosten wie Gutachterhonorar, Mietausfall umgehen, welche in den AGB als Grundlage zwischen den Vertragsparteien festgeschrieben sind". Ich muss dazu sagen, dass ich bei der Autovermietung Stammkunde bin, was der Grund für diese eher formlose Mitteilung ist. Die Rechnung des Gutachters über 650 EUR hat er im Anhang mitgeschickt. Die Höhe der Mietausfälle hat er nicht beziffert, vermutlich auch, weil diese noch nicht endgültig bekannt ist. Ich gehe davon aus, dass inkl. Mietausfall eine mögliche Gesamtsumme von 2.000 - 3.000 EUR im Raum steht.


    Mir stellt sich nun die folgende Frage: Ist es rechtlich in Ordnung, wenn mir die AV diese Kosten zusätzlich zur SB in Rechnung stellt?


    Mir geht es dabei nicht darum, ob diese Kosten als Teil des entstandenen Schadens zu werten sind (was sie sind), sondern darum, ob diese von der Haftungsreduzierung auf 350 EUR mit erfasst werden oder nicht.


    Auch wenn noch keine offizielle Rechnung und Forderung vorliegen, wäre es mir natürlich lieb, dies vor dem Gespräch mit der AV einschätzen zu können. Nachfolgend der Link zu den AGB der AV. Die Punkte 15 und 16 sind m.E. die entscheidenden.


    http://autovermietung-arndt.de/agb/


    Falls hierzu jemand etwas sagen kann, wäre das toll :)


    Vielen Dank schon mal!

  • Bohei78:

    Bei der Anmietung hatte ich gegen Aufpreis eine Selbstbeteiligung in Höhe von 350 EUR vereinbart.

    Der Hinweis auf die AGB ist natürlich wichtig, wobei auch der Mietvertrag (da hier ja kein üblicher Mietvertrag mit einem großen Vermieter vorliegt) von Interesse sein könnte, die empfindlichen Details kann man ja schwärzen. Denn so ließe sich auch diese o.a. Vereinbarung besser beurteilen.

    Nun hat mich der zuständige Mitarbeiter der AV angemailt, dass er mit mir darüber sprechen möchte, "wie wir mit den Randkosten wie Gutachterhonorar, Mietausfall umgehen, welche in den AGB als Grundlage zwischen den Vertragsparteien festgeschrieben sind".

    Kess! :P

    Mir stellt sich nun die folgende Frage: Ist es rechtlich in Ordnung, wenn mir die AV diese Kosten zusätzlich zur SB in Rechnung stellt?


    Mir geht es dabei nicht darum, ob diese Kosten als Teil des entstandenen Schadens zu werten sind (was sie sind), sondern darum, ob diese von der Haftungsreduzierung auf 350 EUR mit erfasst werden oder nicht.

    In den AGB heißt es unter


    Ziff. 3c
    "Die Kaution ist vor Übergabe des Fahrzeugs zu leisten und wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe gutgeschrieben bzw. im Fall der Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahl des Fahrzeugs mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Vermieters verrechnet."


    - unklar bleibt hier noch, welche Schadenersatzansprüche.


    Interessant finde ich auch (dreist von Avis geklaut?)


    "Werden die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich entsprechender Abschleppkosten.".


    Bemerkenswert ist Ziff. 9
    "Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) bis zu 50 Millionen € Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €) auf pflichtversichert [gemeint ist die Haftpflichtversicherung]. Weiter besteht eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden an dem gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Brand- oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung, die im Schadensfall vom Mieter zu tragen ist. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist der gültigen Preisliste zu entnehmen. [...]"


    Weiter unten heißt es ebenfalls unter 9.
    "In jedem Schadensfall wird zusätzlich neben den Mietwagenkosten eine Schadensbearbeitungspauschale in Höhe von 45,00 € netto mit der Mietwagenrechnung dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn, es handelt sich um einen vom Mieter nicht, auch nicht teilweise verschuldeten Verkehrsunfall.".


    Unter 15. heißt es
    "Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeugschäden und sonstige rechtliche, finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Vermieter während der Mietzeit des Mieters entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, [...] f) die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkung sonstiger Art oder Einwirkung unbekannter Dritter, es sei denn, ein bekannter Dritter tritt in die Haftung verbindlich ein.


    Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden und die vorgeschriebenen etwaigen Nachteile des Vermieters, sondern auch für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall. Der Vermieter ist berechtigt, als Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit 60 % einer Tagesgrundgebühr nach jeweils gültiger Preisliste zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten bleibt dem Vermieter vorbehalten. Für reine Reifenschäden haftet der Mieter nur in Höhe der Selbstbeteiligung." - ein Unfall wird hier ausdrücklich als Verletzung von Vertragspflichten ausgelegt. Begründen könnte sich dies aus 5., "Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im gleichen Zustand zu erhalten und zurückzugeben.".


    Zur SB-Reduzierung, 16.


    "Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter kann für sich und seine Fahrer die Haftung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung für Schäden durch äußere Einwirkungen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes bis zur Höhe einer Selbstbeteiligung reduzieren. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, eine falsche Betankung oder durch das Ladegut entstanden sind. [...]Inhalt und Umfang der Haftungsreduzierung orientieren sich am Leitbild der Kaskoversicherung und dabei insbesondere an den allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).[...]".


    Ganz kurz: laut den AGB sind die Fahrzeuge nur Haftpflicht und Teilkasko versichert, eine Vollkaskoversicherung besteht nicht, jedoch werden Versicherungsleistungen nach deren Leitbild gewährt, wenn der Mieter eine SB abschließt. Ausdrücklich werden dem Mieter die Kosten für Gutachter, Mietausfall (60% einer Tagesgebühr nach Preisliste) usw. auferlegt. Da nicht einmal eine richtige Vollkasko besteht, muss auch nicht gefragt werden, ob eine Vollkasko solche Kosten für den eigenen Versicherungsnehmer übernähme (ist üblicherweise nicht festgeschrieben, wenn dann meist aus Kulanz).


    In den Sixt AGB heißt es z.B.
    "Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen.", was m.E. alle Schäden, also auch Gutachter etc., einschließt.


    Die "kleine" Arndt Autovermietung hat sich diesen Passus gespart und damit vermutlich auch viel Geld. Laut den vorliegenden AGB ist der Kunde in 99% aller Fälle völlig am Arsch. Falls du, Bohei78:, keine Lust darauf hast, die paar tausend Euro zu bezahlen, dann nimm dir einen Rechtsanwalt, ganz astrein sind die AGB nicht. Aber auf den ersten Blick hatte die Person, welche dich kontaktierte in Bezug auf die Aussage zu den AGB durchaus Recht. Ich persönlich würde nicht zu solchen Bedingungen mieten.



    Ganz allgemein denke ich im Übrigen, dass die AGB zu viele Risiken in unzulässiger weil unbilliger Weise auf den Mieter abwälzen, was einige Klauseln unwirksam machen dürfte. Ich sag nur Gefahrübergang bei Rückgabe erst nach Vorfinden während Geschäftszeiten usw. :wacko:

  • Da wird es sicher noch fundiertere Meinungen geben, und wenn es hart auf hart kommt führt sowieso nichts am Anwalt vorbei. Aber sowohl nach Durchsicht der AGB als auch nach Erfahrungswerten ist das Quatsch, was dir der Vermieter da andrehen will.


    Siehe auch dieser Thread: Mietausfall bezahlen ?


    Ich kann gerne morgen mal das BGH-Urteil vom 17.12.1980 heraussuchen, das dort genannt wird, wenn gewünscht. Obwohl wie gesagt, entweder er sieht es ein oder du brauchst eh einen richtigen Rechtsbeistand.

  • Ganz kurz: laut den AGB sind die Fahrzeuge nur Haftpflicht und Teilkasko versichert, eine Vollkaskoversicherung besteht nicht, jedoch werden Versicherungsleistungen nach deren Leitbild gewährt, wenn der Mieter eine SB abschließt. Ausdrücklich werden dem Mieter die Kosten für Gutachter, Mietausfall (60% einer Tagesgebühr nach Preisliste) usw. auferlegt. Da nicht einmal eine richtige Vollkasko besteht, muss auch nicht gefragt werden, ob eine Vollkasko solche Kosten für den eigenen Versicherungsnehmer übernähme (ist üblicherweise nicht festgeschrieben, wenn dann meist aus Kulanz).

    Die Formulierung der Versicherung nach Vollkasko-Leitbild ist meines Wissens nicht unüblich; ferner gelten alle vorbenannten Absätze über die dem Mieter auferlegten Kosten gerade nicht, wenn eben diese CDW dazugebucht wurde, sondern die Haftung wird beschränkt auf eben den SB-Betrag.

  • Ich kann gerne morgen mal das BGH-Urteil vom 17.12.1980 heraussuchen, das dort genannt wird, wenn gewünscht.

    BGH, Az. VIII ZR 316/79 vom 17.12.1980, Tenor:
    "Die Haftungsfreistellung des Automieters gegen Entgelt muss dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen. Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er das Fahrzeug einem Dritten überlässt. Sie schließt auch dann Ersatz für Wertminderung und Mietausfall ein.".


    Edit:
    etth:

    Zitat

    ferner gelten alle vorbenannten Absätze über die dem Mieter auferlegten Kosten gerade nicht, wenn eben diese CDW dazugebucht wurde, sondern die Haftung wird beschränkt auf eben den SB-Betrag

    Jein. Zumindest die AGB wollen es nicht ganz so, darin heißt es: "Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.". Man kann die AGB schon so verstehen, dass die Haftungsbegrenzung tatsächlich nur auf Unfallschäden anzuwenden sei. Fraglich, ob Gutachterkosten noch dazu zählen.


    Dem gegenüber steht teilweise die Rechtsprechung. Ich empfehle jedoch das Studium dieser Entscheidung, insbesondere II. 4. b.
    http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4 U 067-07.pdf


    a.A. etwa vom AG Dortmund:
    http://reissenberger.com/urtei…-nehmende-autovermietung/


    Jedoch sind uns die AGB, welche dem OLG Brandenburg vs. AG Dortmund zu Grunde lagen nicht bekannt.


    Es gibt eben immer verschiedene Meinungen, keine Rechtsprechung ist in Deutschland bindend.

  • erner gelten alle vorbenannten Absätze über die dem Mieter auferlegten Kosten gerade nicht, wenn eben diese CDW dazugebucht wurde, sondern die Haftung wird beschränkt auf eben den SB-Betrag.


    ..kann mich da der auffassung von etth: nur anschliessen.


    Bohei78:


    teile dem anrufenden mitarbeiter der av mit, dass du gemaess den zugru8ndeliedenden agb nur die sb + die 45,- € schadensbearbeitungspauschale zu bezahlen hast.
    sollte die av das anders sehen, schalte unverzueglich einen (kompetenten) rechtsanwalt ein !

  • Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten! Ich selbst hatte die AGB auch so verstanden wie Ihr, Schauschun und etth, also dass die Gesamthaftung inkl. Gutachter- und Mietausfallkosten etc. auf den SB-Betrag beschränkt wird. Allerdings hatte ich auch die Unsicherheit gesehen, die du, LZM, ansprichst. Also, dass man Punkt 16 so verstehen kann, dass nur die eigentlichen Unfallkosten (ohne Nebenkosten) von der Haftungsreduzierung erfasst werden. Ich halte das aber letztendendes für unwahrscheinlich, oder zumindest hochgradig strittig, da die Formulierung dort ja den Unfall nur deshalb so trennscharf definiert, um ihn von Getriebeschäden und Motorschäden etc. (also vom Fahrer selbst verursachten Schäden) abzugrenzen.

    Falls die Autovermietung klagen sollte, wäre ihr Risiko zu verlieren denke ich zumindenst nicht klein. Und sie wäre mich als Stammkunden natürlich los.


    Ich werde daher der VA mitteilen, dass ich die Kosten nicht tragen werde. Einen Anwalt habe ich heute kontaktiert. Der muss sich jetzt aber erst mal einarbeiten.