Forderung Schadenersatz und Abrechnung Schaden am Mietfahrzeug

  • Hallo,


    von der Sache her werde ich hier im Forum mit dem vorliegenden Sachverhalt und meinen Fragen wohl richtig sein:

    Vor Kurzem habe ich an einem Mietfahrzeug, einem Kleintransporter, zwei Beschädigungen verursacht.

    Laut Mietvertrag beträgt die Selbstbeteiligung des Fahrzeugmieters 1.000 Euro.

    Nachfolgend dem Schadensereignis meldete ich diese meiner Privathaftpflichtversicherung, von der ich dann
    erfuhr, dass entsprechend der „Benzinklausel“ in den Versicherungsbedingungen der verursachte Schaden nicht versichert ist.

    Die Fahrzeugvermietung reichte mir bislang Schadensersatzforderungen ein, welche auf einen Kostenvoranschlag/kein Gutachten
    (System DAT / Silver DAT II) basieren.

    Es ist mir bekannt, dass bei -privaten- Fahrzeugschäden der Fahrzeugversicherer den entstandenen Schaden
    anhand von Fahrzeuggutachten/Kostenvoranschlägen abrechnet. Gilt dies auch in vorgenannten Fall, in der Beziehung
    Privatmann<->gewerblicher Fahrzeugvermieter?

    Welche einschlägigen rechtlichen und gesetzlichen Regelungen sind hier verbindlich maßgebend? Gibt es Urteile,
    einschläigige Rechtssprechung? Welche Erfahrungswerte aus der Praxis könnt ihr mit anführen?


    Gewiss, so viele Fragen, aber ich hoffe, dass wir diese hier geklärt bekommen. Von hier aus danke ich bereits im Voraus vielmals für eure Mithilfe!


    Gruß

  • Wer so umfassenden Rechtsrat möchte, solle sich doch an einen Anwalt wenden.


    Hier wird zwar über Rechtsfragen diskutiert, aber das ist keinesfalls eine Plattform, um sich die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu ersparen.

  • O.K., losgelöst von den 'Rechtsfragen': Darf von der Sache her der Fahrzeugvermieter die Schadensabrechnung anhand eingangs genanntem Kostenvoranschlag einfordern? Welche Erfahrungen aus der Praxis sind dahingehend bekannt?

  • O.K., nochmals: Ich erkundige mich hier nach Erfahrungswerten aus der Praxis: Wie wurde in vergleichbaren, ähnlich gelagerten Fällen, gehandelt? Auf welche Weise sind Fahrzeugvermieter und Kunde/Mieter zur Schadensreguierung überein gekommen?
    Die Anführung von Sachverhalten sollte wohl hier möglich sein.

  • O.K., nochmals: Ich erkundige mich hier nach Erfahrungswerten aus der Praxis: Wie wurde in vergleichbaren, ähnlich gelagerten Fällen, gehandelt? Auf welche Weise sind Fahrzeugvermieter und Kunde/Mieter zur Schadensreguierung überein gekommen?
    Die Anführung von Sachverhalten sollte wohl hier möglich sein.


    Auch Erfahrungswerte kann dir keiner nennen, da das von Vermieter zu Vermieter anders gehandhabt wird.
    Nachfragen hilft manchmal. Stell dich aber auf den Einbehalt der Selbstbeteiligung ein.

  • Zitat

    Auch Erfahrungswerte kann dir keiner nennen, da das von Vermieter zu Vermieter anders gehandhabt wird.

    Na dann sind die unterschiedlichen Handhabungen von Interesse.

    Zitat

    Stell dich aber auf den Einbehalt der Selbstbeteiligung ein.

    Dies kalkuliere ich ein.


    Wie kann es aber sein, dass anhand eines Kostenvoranschlages/kein Gutachten (System DAT / Silver DAT II) der Schaden reguliert werden soll. Die tatsächlich angefallenen Kosten für den Vermieter können niedriger ausgefallen sein. Der Gesamtzustand des Fahrzeuges legt diesen Verdacht nahe.

  • O.K., nochmals: Ich erkundige mich hier nach Erfahrungswerten aus der Praxis

    Oftmals ist es so, daß jemand keine Ahnung hat, was so eine Reparatur von "zwei Beschädigungen" tatsächlich kostet. Vermutlich könnte Dir in Bezug auf die Schadenshöhe eher geholfen werden als bei Deinen doch speziellen rechtlichen Fragen. Da Du der Verursacher der Beschädigungen bist, solltest Du erstmal klären, was eine rechtliche Beratung bei der Schadenshöhe rausholen kann, bevor Du dahingehend tätig wirst. Mit etwas mehr Details zu den Beschädigungen und/oder Zitaten aus dem Kostenvoranschlag wäre einigen Forenmitgliedern sicher eine grobe Einschätzung möglich.

  • Zitat

    ...solltest Du erstmal klären, was eine rechtliche Beratung bei der Schadenshöhe rausholen kann, bevor Du dahingehend tätig wirst...

    Die Kosten für eine einmalige Rechtsberatung würde die Rechtsschutzversicherung übernehmen. Weitergehend würde der Eigenanteil für die vorgenannte Versicherung zu zahlen sein, welcher zirka 50% des Wertes Sachschaden ausmacht.
    Ergo wäre ein allumfängliches Rechtsverfahren nicht wirtschaftlich.


    Ich bin darüber konsterniert, dass der Fahrzeugvermieter den Schaden anhand des Kostenvoranschlages abrechnen möchte, die tatsächlich entstandenen Kosten bleiben im Unklaren. Mir erscheint das ungewöhnlich, weswegen ich mich hier im Forum nach den Erfahrungen anderer Leute erkundige.

  • Das ist das Standardverfahren bei allen Autovermietungen.


    Je nach art des Schadens werden z.t. deutlich überzogene Kostenvoranschläge angefertigt. Da du weder Fotos des Schadens noch eine genauere Beschreibung vorlegst können wir aber wenig dazu sagen.


    Das die Kostenvoranschläge z.T. deutlich abweichen liegt daran, dass sie häufig von "Sachverständigen"-Büros auf Grundlage von Fotos erstellt werden. Solltest du dich über die Höhe des Kostenvoranschlags wundern, so würde ich dir empfehlen, deinerseits einen Sachverständigen zu fragen, für wie realistisch er diesen Kostevoranschlag hält.


    Ansonsten wirst du das wohl oder übel zahlen müssen. Für die Zukunft empfehle ich dir eine 0€ SB zu buchen oder dir die SB über einen externen Anbieter (z.B. die Transporterversicherung von Leihwagenversicherung.de) abzuschließen.

  • Wenn ich mich recht erinnere, stehe hier zu den Forenregeln, sich möglichst allgemein zu formulieren.


    Im ersten Schritt eine kurze Schadensbeschreibung: Außenspiegel rechts (Beifahrerseite) großes Spiegelglas und Abdeckung/Gehäuse durch Außeneinwirkung ab. Laut Kostenvoranschlag Komplett-Tausch Außenspiegel rechts mit Blinkleuchte. Zum Zweiten Abdeckung Schlussleuchte links
    (Fahrerseite) durch Außeneinwirkung kaputt, (kleines) Loch im Abdeckglas. Laut Kostenvoranschlag Rückleuchte komplett getauscht.
    Fahrzeug: Renault Master, Erstzulassung: Juli 2013.
    Benannter Fahrzeugschaden insgesamt: 545,82 Euro.


    Bilder werde ich gerne nachreichen.

  • Auf Basis eines Kostenvoranschlags sollte man i. d. R. nicht bezahlen. Die Gegenseite soll entweder


    a) ein Gutachten vorlegen und fiktiv abrechnen oder
    b) reparieren lassen und auf Basis der Reparaturkostenrechnung abrechnen.


    Da gem. der Sachverhaltsschilderung ein Außenspiegel und eine Rückleuchte betreffen bzw. defekt sind, gehe ich davon aus, dass der Schaden repariert werden muss. Dies birgt jedoch das Risiko, dass die Reparaturkosten u.U. höher ausfallen, als aufgrund des - unbesichtigten - Kostenvoranschlags. Gleichwohl halte ich die Forderung insgesamt nicht für überzogen.

  • Das sind ja klassische "Tauschteile", bei der Rückleuchte halte ich es für sehr realistisch, dass man sie nur "als Ganzes" neu kaufen kann und nicht eben nur das Abdeckglas. Beim Spiegel müsste es sowohl das Spiegelglas als auch das Gehäuse einzeln geben, aber ist ja egal, ist ja beides weg. :)
    Insgesamt wird am "Schadenswert" (wie auch immer man den annimmt) doch der weit größere Anteil das Material sein (?) und da sind die angesetzten Kosten doch bei jedem Renault-Händler anhand der Teilenummern nachprüfbar. Intuitiv finde ich diese Teiles für den Preis günstig.
    Wenn nicht mehr als ca. 45 Minuten Arbeitslohn angesetzt wurde und der Rest die Teile sind, sagt mein Bauchgefühl: Bezahlen, es kann nur schlimmer werden. ;)

  • Vielleicht mal für dich ein Anhaltspunkt: Listenpreis für den Spiegel im Automotive independent Aftermarket(freier Teilehandel) sind 343,60€ wenn er elektrisch verstellbar war, bzw. 230,34€ wenn er manuell verstellbar war. Die linke Heckleuchte, ich geh mal von einem Kastenwagen aus, kostet 112€. Alle Preise netto. Ich halte den Kostenvoranschlag durchaus für realistisch.


    MfG Jan

  • Die Sache ist aber jene, dass die Reparatur eben nicht über eine Renault-Fachwerkstatt ausgeführt wurde, sondern die Fahrzeugvermietung die Reparatur nach eigener mündlicher Aussage selbst organisiert und veranlasst hat.


    Der Schaden wurde am Standort/Parkplatz Fahrzeug ausgeführt.


    Mir erscheint es zwielichtig, dass die Fahrzeugvermietung bislang keine 'richtige' Rechnung beibringen konnte oder wollte.

  • Selbst organisiert/veranlasst heißt nur das die sich darum gekümmert haben das es repariert wird. Es kann ja auch organisiert/veranlasst werden das die Reparatur in einer Renaultwerkstatt ausgeführt wird.


    Ich bleib dabei, der Voranschlag erscheint mir durchaus realistisch.


    MfG Jan

  • O.K. es liegt mir bislang keine Rechnung vor, es könnte ja sein, dass die Reparatur kostengünstiger, Gebrauchtteile o.ä., ausgeführt wurde und mir Neuteile berechnet werden.


    Jedenfalls tut sich bisland die Fahrzeugvermietung mit der eigentlichen Rechnung schwer, rückt diese -noch- nicht 'raus.

  • O.K. es liegt mir bislang keine Rechnung vor, es könnte ja sein, dass die Reparatur kostengünstiger, Gebrauchtteile o.ä., ausgeführt wurde und mir Neuteile berechnet werden.


    Jedenfalls tut sich bisland die Fahrzeugvermietung mit der eigentlichen Rechnung schwer, rückt diese -noch- nicht 'raus.


    Also Gebrauchtteile etc. werden bei den großen AV sicherlich nicht verwendet. Das geht dann wohl doch zu weit.


    Von welcher Autovermietung reden wir denn hier? Eine der großen bekannten wie Sixt, Hertz, Avis, Europcar etc., oder ein kleines Unternehmen?

  • Aus Erfahrung kann ich Dir raten, dass der Kostenvoranschlag bei einem Master realistisch ist.


    Davon abgesehen habe ich noch nichtmal verstanden ob Du überhaupt Mieter der Sache bist. Sollte dies so sein macht einen Abwicklung über deine Privathaftpflicht ja eh keinen Sinn da es sich um ein KFZ handelt und diese zu 99,9% ausgeschlossen sind.


    Alternativ zum Anwalt kann ich noch die ADAC-Rechstberatung anmerken. Zwar auch unverbindlich aber in einer Mitglidschaft enthalten.
    Verbindliche Aussagen bekommst Du eh erst nach einem Urteil eines Richters.


    Edit: Nochmal generell. Bei einem verursachten Schaden hast Du die Pflicht den Ursprungszustand wiederherzustellen! Gebrauchtteile müssen auch bei einem 15 Jahre alten Auto nicht eingebaut werden solange diese (Neuteile) keine signifikante Wertsteigerung darstellen!

  • Die Sache ist aber jene, dass die Reparatur eben nicht über eine Renault-Fachwerkstatt ausgeführt wurde, sondern die Fahrzeugvermietung die Reparatur nach eigener mündlicher Aussage selbst organisiert und veranlasst hat.


    Der Schaden wurde am Standort/Parkplatz Fahrzeug ausgeführt.


    Mir erscheint es zwielichtig, dass die Fahrzeugvermietung bislang keine 'richtige' Rechnung beibringen konnte oder wollte.

    Es steht dem Eigentümer frei, dass Fahrzeug auch außerhalb einer Fachwerkstatt zu reparieren. Es liegt auf der Hand, dass dies dem Kostenträger zumeist sogar entgegenkommen dürfte. Autovermietungen bedienen sich für solche Reparaturen, die nicht zwingend einer Fachwerkstatt gebühren, auch gerne Werkstatt-Ketten oder lokalen Partnern, um die Kosten gering zu halten.


    Nochmal: das ein Schaden diesen Ausmaßes (würde m.E. dazu führen, dass es an der Verkehrssicherheit mangelt = Mietausfall etc.) nicht repariert wird, halte ich für nicht denkbar. Grundsätzlich dürfte der Kostenvoranschlag nicht zu deinem Nachteil ausfallen, da die Kosten sich nach einhelliger Meinung absolut im Rahmen bewegen - die richtige Reparaturrechnung könnte durchaus höher ausfallen, dass man dir keine weiteren Kosten wie Mietausfall etc. berechnet, ist doch ganz nett.


    Fazit: klar kannst du auf einer Rechnung bestehen, in Würdigung des Sachverhaltes erscheint mir ein Ausgleich der Forderung aber sinnvoll, da es hier kein großartiges Sparpotenzial geben dürfte.