Hoi zamme
Da ich die ein oder andere Nachfrage bezüglich dieses Spezialfalls bekommen habe, möchte ich hier kurz niederschreiben, was es zu beachten gilt und wie man vorzugehen hat.
Grundsätzlich ist das Führen von im Ausland immatrikullierten Fahrzeugen durch Personen mit Schweizer Wohnsitz innerhalb CH nicht gestattet.
Bei Mietwagen gilt folgendes, um einer Verzollung des Amtes wegen zu entgehen :
1. Bei jedem erstmaligen Grenzübertritt (zb. Waldshut /Koblenz, Weil/Basel, Rheinfelden DE / Rheinfelden CH) ist das Führen eines Mietwagens unaufgefordert mündlich anzumelden.
2. Mietvertrag vorzeigen und einen Vormerkschein (Form. 15.25) verlangen.
3. Vormerkschein wird für maximal 8 Tage ab Ausstellung des MV ausgestellt
4. Bei Ausfuhr aus der Schweiz ist der Vormerkschein an der Grenze zur Löschung vorzulegen
Der Vormerkschein wird zum Bestandteil der Fahrzeugpapiere und ist zwingend bis zur Löschung mitzuführen.
Sollte man vergessen diesen wieder abzugeben und die Zollstelle ist davon nicht in Kenntnis gesetzt worden, bevor die Frist abläuft, werden Einfuhrabgaben fällig und auf dem Postweg nachgefordert. (37 chf pro 100 kg, 4% Automobilsteuer, 7,7 % MwSt)
ÄNDERUNG MWST SATZ PER 2024: 8,1%
ABSCHAFFUNG INDUSTRIEZÖLLE PER 2024:
Kapitel 25 bis 97 bis auf wenige Ausnahmen zollfrei
Allzeit knitterfreie Fahrt