Mietwagen mit ausländischer Zulassung in Deutschland fahren

  • Ich habe das Thema schon mal angeschnitten. Die Antworten darauf waren eigentlich recht unzureichend, da die rechtliche Situation nicht berücksichtigt wurden. Eine Aussage, dass die Station dies aktivieren kann, ist sicher nicht so recht zufriedenstellend. Steuern müssen vor dem Betrieb des Fahrzeug bezahlt werden. Rechtlich gesehen trifft es zwar auch den Vermieter, aber der Fahrer ist der dumme, da möglich weise das Fahrzeug sichergestellt wird, er eine Strafverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung bekommt und ein Steuerstrafverfahren. Es könnte auch sein, dass nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Strafenverfahren eingeleitet wird.


    Ich habe mal die Zoll-Seite zu dem Thema verlinkt:


    http://www.zoll.de/DE/Fachthem…ive4672#doc34456bodyText2

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  • Ich will es mir mit den Mietwagen-Firmen nicht verderben. Ich habe aber mal dem Zoll geschrieben und um Beantwortung entsprechender Fragen gebeten.


    Ich glaube auch nicht, dass der Link zum Erfolg führen würde, da der Zoll hier zuständig ist.

  • Ich verstehe nicht, warum ich für Steuern oder Versicherung von einem nicht auf mich zugelassenen Autos aufkommen sollte?

    Egal, ob jetzt das Kennzeichen ein ausländisches oder inländisches ist.


    Kannst mir das erklären?

  • Ich verstehe auch noch nicht, wo du für deine Miete ein Problem siehst?


    Hast du Bedenken, dass du von der Polizei angehalten wirst und die stellen, dann fest, dass z.B. Sixt das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versteuert hat?


    Selbst wenn es so wäre, was ich stark bezweifle, ist es ja nicht dein Problem, sondern das des Halters, also dem Vermieter.

  • Bei der Steuer war es so, dass der Fahrer, den hat man ja, die Steuer zahlen muss. Die Versicherung muss man sicher nicht bezahlen, aber man fährt ohne Versicherungsschutz und das ist strafbar.


    Sollte man von der Polizei oder dem Zoll angehalten werden, würde die das Auto sicher sicherstellen. Ich würde das nicht lustig finden.

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  • Was ist daran jetzt so schwer?


    Das ist doch alles geregelt. Hier mal ein Auszug, was Deine Frage beantworten sollte:


    Darin ist unter anderem geregelt, dass Kraftfahrzeuge, die in „einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zugelassen sind, nur dann an dem Verkehr im deutschen Inland teilnehmen dürfen, wenn sie von der zuständigen Stelle des betreffenden ausländischen Landes bzw. Vertragsstaates eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt bekommen haben.

    Weiterhin darf kein dauerhafter Standort in Deutschland vorhanden sein. Auch die Zulassungsbescheinigung unterliegt strengen Auflagen: So muss sie die Angaben enthalten, die nach Anlage 9 der FZV auch im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen enthalten sind. Ausländische Fahrzeuge dürfen in Deutschland fahren, wenn sie diese Auflagen erfüllen.

  • In den Grenzregionen stehen auch von anderen Vermietern Autos mit entsprechend ausländischen Kennzeichen rum.


    Allerdings hat @Eurowoman recht, dass einzig Buchbinder Autos mit SK Kennzeichen deutschlandweit einsetzt an den Stationen.


    Gerade heute morgen wieder gesehen: Dacia MPV mit SK Kennzeichen... was ne Gruselbude als MW.

  • Da Buchbinder von EC gekauft wurde, kann ich mir kaum vorstellen, das EC das in Zukunft tolerieren wird.

    Wir werden ja sehen, ob es das in 1-2 Jahren noch gibt.

  • Ich habe recht schnell vom Zoll eine Antwort erhalten.


    Ausgangspunkt war: Ich fahre in Deutschland einen Mietwagen mit ausländischer Zulassung, den ich in Deutschland für einen Urlaub gemietet habe. Eine "Hin- oder Rückfahrt" von einer Station im Ausland zu einer Station in Deutschland bzw. umgekehrt ist davon nicht betroffen.


    Eine deutsche Autoverleihfirma darf in Deutschland keine ausländischen Fahrzeuge verleihen ( kein privater Gebrauch ), es sei denn, für dieses Fahrzeug ist in Deutschland die KFZ Steuer gezahlt worden.

    Dies ist trotz ausländischer Zulassung beim zuständigen Hauptzollamt möglich.


    Dann können man auch dieses Fahrzeug mieten und damit in Deutschland fahren, da ja die Steuer entrichtet wurde.


    Sowohl für die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 KraftStG

    als auch für die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 KraftStG

    ist derjenige Steuerschuldner, der das Fahrzeug im Inland benutzt (§ 7 Nummer 2 bzw. 3 KraftStG).

    In den o.g. Fällen kommen einzig der Fahrer als Benutzer als Steuerschuldner in Betracht.


    Wird bei einem ausländischen Fahrzeug die fällige Steuer bei einem Hauptzollamt entrichtet, wird eine Steuerkarte ausgestellt.

    Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.


    Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.


    Soweit die Mitteilung des Zolls.


    Auf strafrechtliche Aspekte, wie Steuerstrafrecht, Fahren ohne Zulassung und ohne Versicherung, ist man in der Antwort nicht eingegangen.

  • Vor allem wird die Praktik schon ca. 10 Jahre von Buchbinder angewandt, da wäre sicher schon mal jemand dahinter gekommen und hätte nachgefragt in der Zeit.

  • Wir haben bei Sixt häufig Fahrzeuge mit NL- oder F-Kennzeichen rausgegeben oder als Transferfahrzeuge genutzt. Die Fahrzeuge aus Polen und der Schweiz mussten aber stehenbleiben und wurden per LKW abgeholt. Mir wurden bei Sixt auch schon ein Peugeot 308 aus NL und ein Audi A6 aus F angeboten. Scheint also zu gehen.