Ich habe von Schäden durch dritte während meiner Miete gesprochen, und da bin ich sehr wohl zuständig. Der Vergleich mit der Mietwohnung hinkt auch ziemlich.
Danke für diese rechtlich fundierte Antwort unter Nennung aller einschlägigen Vorschriften des deutschen Mietrechts! Das hat mir sehr weitergeholfen!
Auch als Volljurist mit zwei Examen unter den besten 5% seines Jahrganges bin ich selbstverständlich immer froh, im Internet solch qualifizierte rechtliche Beiträge lesen zu dürfen. Wie konnte ich nur (so wie regelmäßig auch deutsche Gerichte) annehmen, dass eine verschuldensunabhängige Haftung in den Mietbedingungen eines Kfz-Mietvertrags dem gesetzgeberischen Grundgedanken aus § 538 BGB widersprechen würde. Und wie konnte ich die Passage in den den Sixt-AGB unter I.1. - "Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben." nur so falsch verstehen, als wäre da tatsächlich keine verschuldensunabhänige Haftung vorgesehen. Ich werde selbstverständlich auch gleich veranlassen, dass ich den Reifenschaden wegen eines eingefahrenen Nagels, dessen Übernahme ich mit dieser Begründung abgelehnt habe und weshalb der Vermieter auf die Forderung verzichtete hat, sofort beglichen wird, damit dieses Unrecht beseitigt wird.
Auch habe ich endlich einen völlig neuen Blick auf das Verhältnis der allgemeinen Regeln des Mietrechts in den §§ 535 ff. BGB und denen des Wohnraummietrechts in §§ 549 ff. BGB gewonnen. Wie töricht von mir, davon auszugehen, dass § 549 Abs. 1 BGB - "Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt." - bedeutet, dass die gleichen Haftungsregelungen für Verschlechterungen der Mietsache gelten, wenn in den §§ 549 bis 577a keine abweichende Regelung dazu zu finden ist!