ZitatAlles anzeigenA mietet einen Mietwagen an und nutzt ihn gemeinsam mit B. Es kommt
zum Unfall und schon stellt sich die Frage nach gegenseitigen
Schadensersatzansprüchen und in diesem Zusammenhang auch die Frage,
inwieweit in der Absprache über die gemeinsame Nutzung im Wege
ergänzender Vertragsauslegung eine Absprache über wechselseitige
Haftungsbeschränkungen zu sehen sein kann.
Diese Frage stellte sich jetzt auch dem Bundesgerichtshof in einem
dort anhängigen Revisionsverfahren. Und der BGH befand es als nicht zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen
des Streitfalles eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz angenommen hat.
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