ARWE insolvent

  • Der erste ist gefallen, schauen wir mal wie es weiter geht - gerade auch operativ bei den Vermietern.





    Az.: IN 185/20

    In dem Verfahren über den Antrag d.

    ARWE Mobility Holding GmbH, Lise-Meitner-Str. 4, 86156 Augsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Feißt Ulrich, Kurländer Allee 37, 14055 Berlin

    Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 228921



    - Schuldnerin -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek PartGmbB, Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin, Gz.: RA Dr. Proske
    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

    Beschluss:

    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
    wird am 20.03.2020 um 14:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel, Schießstättenstr. 15, 86159 Augsburg, Telefon: +49(821)2527270, Telefax: +49(821)2527251, Email: augsburg@anchor.eu.

    wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
    Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.


    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht Augsburg
    Am Alten Einlaß 1
    86150 Augsburg

    einzulegen.


    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.


    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.


    Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite http://www.justiz.de verwiesen.


    Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 20.03.2020


    Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de

    Einmal editiert, zuletzt von Mace ()

  • Insolvenzsntrag wurde am 16. März 2020 gestellt.

    Der Geschäftsbetrieb soll erstmal uneingeschränkt weiterlaufen.

    Aber meine Meinung. Durch die Corona Krise, sehe ich da langfristig keinen Aufwärtstrend.

  • Diese blöden Bezahlbeiträge immer.

    Musst nur schnell genug beim Laden auf Abbrechen (bei Firefox ist das das X oben links neben dem Startseite Button) klicken, dann läd der Artikel ganz


    Zitat aus dem Artikel:

    "Begründet wird das geplante Insolvenz-Verfahren mit der weltweiten Corona-Krise: „Die durch das Coronavirus verursachten massiven Umsatzeinbrüche in unserem Geschäft haben eine finanzielle Situation geschaffen, die ein gesichertes Einhalten unserer Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ermöglicht.“"

  • naja, in Selbstverwaltung... einfacher Weg Mitarbeiter loszuwerden...

    Yep, so sehe ich das auch.

    ARWE gab es ja eine ganze Weile, da sammeln sich über die Jahre ausreichend Verpflichtungen an, die man durch eine Insolvenz zusammen mit unliebsamen Mitarbeitern los werden kann.

    Wirklich bedauerlich für die MitarbeiterInnen, diese Art Jobs gibt es in der Krise nicht so schnell wieder.

  • Es werden viele Firmen damit Mitarbeiter vor die Tür setzen. Doof nur, dass sie dazu kein Kurzarbeitergeld beantragen können. Damit ist ja (soweit ich weiß) der Mitarbeiter vor einer Kündigung geschützt (es sei denn die Firma ist dann pleite). Vielleicht sollte man dann eher die Ohren aufsperren, welche Firma keine Staatlichen Beihilfen in Anspruch nehmen möchte...

  • Für ein Unternehmen wie ARWE ist Kurzarbeit doch nicht notwendig. Die haben ohnehin eine extrem fluktuierende Belegschaft und denen wird das vollkommen egal sein wer die Dienste für sie schiebt. Kurzarbeit nutzen Unternehmen, die ihre Fachkräfte halten wollen, weil sie diese für die Zeit nach der Krise benötigen. Oder zumindest solche Unternehmen, denen etwas an ihren Mitarbeitern liegt. Beides zweifle ich bei ARWE stark an.


    Ich glaube eher, dass sie die Situation jetzt ausnutzen und eben darauf spekulieren ein paar Altlasten unter dem Deckmantel der Coronakrise loszuwerden. Wenn ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell Autos putzen ist, nach zwei Wochen weniger Autos putzen schon die Voraussetzungen für eine Insolvenz erfüllt, dann ist dort schon lange etwas im Argen.

  • Hey, lustig das hier im Forum über Arwe mal gesprochen wird. Ich bin seit 2 Jahren bei Arwe aber für die Carsharing Sektion zuständig. Der Job an sich macht spaß und dank dem Leistungslohn kann man auch paar Euros verdienen. Aaaaaber die Firma an sich ist sehr sehr eigenartig wenn ich es so sagen darf :D. Insolvent nach 2 Wochen, ist so üblich Arwe, die leben von Hand in den Mund. Ich bin selber geschädigter und hab immer noch kein Gehalt bekommen. Angeblich bekommen wir unser Gehalt bis April noch. Dies wurde vom Arbeitsamt gesichert. Falls ihr mehr Infos haben wollt sagt bescheid ich meld mich sobald was neues gibt.