How to | Ungerechtfertigte Gebühr bei Ordnungswidrigkeit zurückbekommen

  • Mein Kreditkarteninstitut hat mich nochmal benachrichtigt das eine Zahlung i.H.v. 23,50€ durch Sixt abgewickelt wurde. Eine Gutschrift von den 52,50€ (Gebühr Behörde + Aufwandspauschale Sixt) wurde mir bis dato nicht gutgeschrieben!


    Daraufhin habe ich nochmal das Schreiben von der Behörde durchgelesen und da steht, dass das Verfahren eingestellt wurde weil der, weil der Fahrer nicht vor der Verjährungsfrist festgestellt werden konnte. Dies kostet 23,50€ (Paragraph 25a StvG)

    Somit hat Sixt ja nicht den Betrag vom Falsch-Parken September 2021 vorgelegt sondern die Kosten welche Sixt selbst verursacht hat :/8|

    Streng genommen ein Betrugsfall oder?


    Habe denen nochmals eine Email geschrieben, das Sie doch den gesamten Betrag gutschreiben sollen…. Let‘s see….

  • Sixtgebühr 29 Euro ? für Weiterleitung des Strafzettels wird von mir mittels anwaltlicher Mandatierung auf den gerichtlichen Prüfstand gesetzt. RA wird der Forderung vollumfänglich interessewahrend widersprechen und die Gebühr gerichtlich prüfen lassen. Hierbei geht es mir darum auch für andere Rechtssicherheit zu schaffen. Vollumfängliche Deckungszusage liegt seitens der Rechtschutzversicherung vor.

    ich lass das mal hier. Halte uns gerne auf dem Laufenden Sare

  • Wäre aber dumm von Sixt es drauf ankommen zu lassen. Weil das BGB da ja nicht auf der Seite von Sixt steht & ein Urteil bewirken könnte, das Sixt diese Gebühr nicht mehr erheben darf. Derzeit widerspricht vielleicht jeder 10., weil es mehr einfach nicht wissen. Nach dem Urteil brechen ja die "Einnahmen" dadurch weg, falls es zu unserem gunsten Entschieden wird. Aber wenn Sixt diesen Weg gehen möchte :101:

    Wenn die Einnahmen wirklich wegbrechen würden dann gäbe es keine Verursacher-gerechte Kostenverteilung, Dies bedeutet die verlorenen Einnahmen würde auf alle umgeschlagen. Dies würde bedeuten die Raten gehen noch weiter rauf. Sixt hat ja nie den günstigsten Preis angeboten und könnte sich das leisten . Ich fände es da besser wenn derjenige die Zeche zahlt der sie verursacht.

  • Wenn die Einnahmen wirklich wegbrechen würden dann gäbe es keine Verursacher-gerechte Kostenverteilung, Dies bedeutet die verlorenen Einnahmen würde auf alle umgeschlagen. Dies würde bedeuten die Raten gehen noch weiter rauf. Sixt hat ja nie den günstigsten Preis angeboten und könnte sich das leisten . Ich fände es da besser wenn derjenige die Zeche zahlt der sie verursacht.

    da wären wir beim Unterschied zwischen Legalität und Legitimität

  • Wenn die Einnahmen wirklich wegbrechen würden dann gäbe es keine Verursacher-gerechte Kostenverteilung, Dies bedeutet die verlorenen Einnahmen würde auf alle umgeschlagen. Dies würde bedeuten die Raten gehen noch weiter rauf. Sixt hat ja nie den günstigsten Preis angeboten und könnte sich das leisten . Ich fände es da besser wenn derjenige die Zeche zahlt der sie verursacht.

    Würde Sixt nur die tatsächlich anfallenden Kosten für die Bearbeitung der Anfragen weiterreichen, würde sich auch kaum einer beschweren (wäre natürlich nach wie vor ungerecht bei nicht gerechtfertigten Anfragen).

    Mir kann aber keiner sagen, dass bei knapp 30 Euro Sixt nicht ordentlich Gewinn mit der Angelenheit macht. Solange diese Gebühr unverhältnismäßig ist, wird sich hier auch Widerstand regen.

  • Wichtig: Natürlich ohne jedwede Gewähr oder Sachmängelhaftung. Zudem verweise ich vorab auf das Urheberrecht weiterhingehender Passagen, die dem Eingangstreadersteller entstammen.


    Sehr geehrte Kundenbetreuung,


    vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung.

    Es ist unumstritten, dass Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diesen Vorgang hinweisen. Jedoch legitimiert dies nicht das Vorgehen.


    Wie vorab schon beschrieben, erfüllen Sie mit der Bekanntgabe des Mieters lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht als gewerblicher Halter des Mietwagens, sodass die Bekanntgabe zu den grundlegenden Geschäftsabläufen gehört.

    Ein Schadensersatzanspruch dem Mieter gegenüber würde nur dann bestehen, wenn dem Vermieter der Fahrer nicht bekannt wäre. Dies liegt in unserem Fall nicht vor, schließlich können Sie durch Ihr System schnell und einfach erkennen, an welchen Mieter das Fahrzeug zu diesem Tagzeitpunkt vermietet war.

    Durch den von Ihnen zugesandten Bussgeldbescheid steht Ihnen i.S.d. §§ 19 ff. und 23 ff. JVEG eine Entschädigung ausschließlich gegenüber der Bußgeldstelle zu. Anfallende (Bearbeitungs-) Kosten sind somit im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Halter zu klären.


    Die Frist zur Stornierung der Aufwandspauschale setze ich bis 17.03.2022 fest.


    Nach Ablauf der Frist sehe ich mich gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten und ein rechtsgültiges Urteil zu erziehlen welches dazu führen wird, dass diese Gebühr in Zukunft nicht mehr berechnet werden kann. Mir ist bewusst, dass durch den geringen Streitwert ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko auf mich zukommt, schrecke davor aber nicht zurück um federführend Unrecht von geltendem Recht zu unterscheiden.


    Eine vollumfängliche Deckungszusage meiner Rechtschutzversicherung liegt mir bereits in schriftlicher Form vor. Als RA werde ich entsprechend Herrn Dr. XX aus XX zur Wahrnehmung meiner Interessen betrauen.


    Dieser wird dann auch interessewahrend meinen Widerspruch zur Rechnungslegung von 29 Euro bezüglich der Aufwandspauschale vornehmen.


    Ferner werde ich auch eigene Auslagen und Umlagen ggf gerichtlich geltend machen, falls ich vor Gericht erscheinen muss.


    Weitergehende Ansprüche behalte ich mir daher vorausschauend entsprechend vor.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Mir kann aber keiner sagen, dass bei knapp 30 Euro Sixt nicht ordentlich Gewinn mit der Angelenheit macht.


    • Der Vermieter kann sich bei der Behörde für seine "Zeugenaussage" angemessen entschädigen lassen (§§ 19 ff. JVEG). Sich also doppelt entlohnen zu lassen grenzt ja fast schon an ein zweites Geschäftsmodell ;)

    Plus ja auch einfach das.
    Aber wie du schon sagtest - Starcar berechnet beispielsweise 9,90€. Das mag den Aufwand wohl evtl. decken. Aber vor dem Hintergrund, dass Sixt sich bereits vor Jahren in einer Fachzeitschrift damit gebrüstet hat Verkehrsdelikte automatisiert bearbeiten zu können, sind die 30€ einfach zu hoch.

  • Würde Sixt nur die tatsächlich anfallenden Kosten für die Bearbeitung der Anfragen weiterreichen, würde sich auch kaum einer beschweren (wäre natürlich nach wie vor ungerecht bei nicht gerechtfertigten Anfragen).

    Mir kann aber keiner sagen, dass bei knapp 30 Euro Sixt nicht ordentlich Gewinn mit der Angelenheit macht. Solange diese Gebühr unverhältnismäßig ist, wird sich hier auch Widerstand regen.

    Da bin ich deiner Meinung. Ich denke halt nur, dass Sixt sich diese Einnahmen nicht nehmen lässt und bei einer hoch richterlichen Entscheidung das medial ausschlachten wird im Sinne von. Schade dass die Richter dass so sehen, wir haben eine andere Rechtsauffassung akzeptieren aber das Urteil. Leider werden wir einen Teil weitergeben müssen. Zack sind die Preise um x Prozent rauf und jeder zahlt die Zeche.

  • Sehr geehrter

    gerne haben wir die Rechtslage durch unsere Rechtsabteilung erneut geprüft.

    Wir können Ihre Auffassung, dass die Berechnung der Aufwandspauschale im Zusammenhang mit einer Anfrage der Behörde aufgrund eines vom Mieter festgestellten Verkehrsverstoßes gegen § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB verstößt, nicht teilen.

    Der Anspruch auf Erstattung der Aufwandspauschale ergibt sich aus den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Personalkosten zur Bearbeitung der von Mietern begangenen Ordnungswidrigkeiten sind als Schadensersatz erstattungsfähig.

    Der mit der Beantwortung von Behördenanfragen verbundene Arbeitsaufwand und die daraus resultierenden Kosten entstehen nicht als typische Kosten der Angebotsstruktur von Sixt. Es handelt sich nicht um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages, da die vertraglich gegenseitig geschuldeten Hauptleistungspflichten aus dem Mietvertrag, also die Überlassung des Mietwagens einerseits und Zahlung des Mietzinses anderseits, bereits erfüllt sind. Die gegenseitigen Primäransprüche aus dem Mietvertrag sind damit gemäß § 362 BGB erloschen. Es geht hier gerade nicht darum, dass Sixt Personal einsetzen muss, um den vom Mieter geschuldeten Mietzins einzufordern.

    Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass Gläubigerin die anfragende Behörde ist und nicht Sixt. Sixt ist gesetzlich verpflichtet, der Behörde den Mieter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu benennen. Für diese Tätigkeit müssen unsere Mitarbeiter in einem völlig neuen, vom bereits erfüllten Mietvertrag unabhängigen und vom Mieter verschuldeten Vorgang tätig werden.

    Es ist daher auch mit dem gesetzlichen Leitbild vereinbar, den Mieter an diesen zusätzlichen Kosten zu beteiligen. Ein pauschalierter Schaden in Form der Aufwandspauschale von 29 EUR ist vor dem Hintergrund der üblichen Personalkosten und dem erforderlichen Zeitaufwand angemessen.


    Für Überweisungen nutzen Sie bitte die folgende Bankverbindung:

    Kontoinhaber: Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG

    Bei allen Fragen sind wir wie immer gern für Sie da.

    Freundliche Grüße

    Kundenbetreuung

    Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG

    Zugspitzstraße 1

    82049 Pullach

    Fon: +49 - (0) 800 - 729 7498

    E-Mail: contact@paysixt.com

    Internet: http://www.sixt.com/

  • Mach ma Klage


    Zitat

    Ein pauschalierter Schaden in Form der Aufwandspauschale von 29 EUR ist vor dem Hintergrund der üblichen Personalkosten und dem erforderlichen Zeitaufwand angemessen.

    https://www.pressebox.de/press…tteln-und-Co/boxid/177997


    Zitat

    Da über die elektronische Verarbeitung sowohl der Postweg als auch die meisten manuellen Bearbeitungsschritte entfallen[..]

    Nix übliche Personalkosten.

    Einmal editiert, zuletzt von bwler ()

  • Was sind 29 Euro schon noch in Zeiten wie diesen! Noch dazu brutto. Durchaus angemessen, denke ich. Aber klag ruhig, wird wohl nicht funktionieren.

  • „Hallo Herr XXXX, die Aufwandspauschale zum Aktenzeichen XXXX haben wir aus Kulanz storniert. Diese Kulanzentscheidung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mögliche Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die angegebene Zahlungsfrist des Bußgeldes ist für Sixt und nicht für den Mieter. Sie erhalten ein eigenes Schreiben mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Einwurf im Briefkasten. Es kann bis zu einige Monate dauern bis die Post aus Italien ankommt…“

  • Bitte achtet bei Vollkopien eurer Mails darauf, dass auch hinterlegte URLs mitkopiert werden. Was soll daran schlimm sein? Naja. zB kann man über paysixt-Links eure vollständige Adresse sehen.

    Wir haben da zwar gemeinsam ein Auge drauf. Wenn es jedoch keinem auffällt, stehen die Daten hier. Bei persönlichen Daten gilt einfach: Wenn jeder an sich selbst denkt, ist an jeden gedacht. ;)

  • Europcar hatte mir im Januar eine Bußgeldbearbeitung in Rechnung gestellt und auch direkt von meiner Kreditkarte abgezogen. Der damalige Widerspruch nach dieser Anleitung wurde wie bei vielen anderen auch abgelehnt.

    Bis heute kam von der Bussgeldstelle kein Bescheid zu mir in den Briefkasten.

    Europcar beharrt trotzdem auf ihre 30€, Sie haben den Bescheid ja „bearbeitet“, kann ich ja nicht nachvollziehen.


    Macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen?