Kosten im Schadensfall höher als Selbstbeteiligung ?

  • Hallo,


    ich habe vor kurzem an einem Umzugswagen (7,5to Lkw) einen Schaden verursacht. Die Selbstbeteiligung beläuft sich auf 1500 EUR.


    Nun ist der Schaden laut von der Autovermietung beauftragtem Gutachten 1430 EUR. Zusätzlich berechnet mir die Versicherung die Kosten des Gutachtens (ca. 75 EUR) und Aufwands- und Verbringungskosten (ca. 55 EUR), so daß sie insgesamt 1560 EUR von mir verlangen. Dabei sagten sie noch, daß sie aus Kulanz auf die Forderung der Ausfallkosten durch Werkstatttagen verzichten würden.


    Meine Fragen sind:


    1) Dürfen diese Kosten zusätzlich berechnet werden?


    2) Muß ich alles zahlen oder nur bis zur SB-Grenze (bis 1500) ?


    3) Dürften Sie die Ausfallkosten wirklich noch zusätzlich berechnen?




    Vielen Dank im voraus für alle Antworten,


    Jörn


    :60:

  • Also ich bin kein Fachmann auf dem Gebiet, aber ich meine, die SB deckt nur den Schaden am Fahrzeug. Also Gutachter etc wuerde zusaetzlich anfallen...
    Was die Ausfallkosten angeht wuerde ich sagen> ja duerfen sie...wuerdest du der gegnerischen Versicherung bei einem Unfallschaden auch aufdruecken, wenn Du mit deinem Fzg Deine Broetchen verdienst und die Dir kein Ersatzfahrzeug stellen koennen...

  • bin zwar auch kein Fachmann, aber ich bin der Meinung man zahlt nur die Selbstbeteiligung , in deinem Fall also 1500 Euro, alles was drüber geht muss die Versicherung der Autovermietung zahlen. Ist ja sonst total unlogisch wenn man eine Selbstbeteiligung hat und dann mehr zahlen muss. Selbstbeteiligung bedeutet ja im Schadenfall muss ich selbst bezahlen und zwar die Summe , die vereinbart wurde.


    Gruß celina

  • Wenn die Versicherung natürlich grobe Fahrlässigkeit vermutet muss man den ganzen Schadenumfang zahlen, das kann bei einem LKW auch die Missachtung einer Durchfahrtshöhe sein, er schreibt ja nicht genau was er für einen Schaden gemacht hat.

  • Ja die dürfen dass, wie bei jeder Versicherung gibt es Ausschlüsse. So sind meistens Bergungs- und Bearbeitungskosten ausgeschlossen.

  • Der Schaden belief sich auf einen Blumenkübel, den ich in einer Kurve mitnahm, da ich den Wendekreis falsch einschätze. Jetzt ist wieder die Frage der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit, in welchem Maße ich also "die notwendige Sorfalt ausser Acht gelassen habe", so kenne ich das zumindest aus anderen Versicherungstexten. Kann mir jemand eine Quelle (Urteil, Fachartikel, o.ä.) zu einem ähnlichen Fall nennen?



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