Wenn der Motor abgeschaltet ist darf ein Autofahrer auch an einer roten Ampel telefonieren, so entschieden am OLG Hamm und Bamberg.
Der Fall am OLG Hamm: Ein Autofahrer hatte an einer roten Ampel stehend den Motor abgeschaltet und ein kurzes Telefonat erledigt. Als die Ampel grün wurde schaltete er den Motor wieder an und fuhr weiter. Von Polizisten beobachtet sollte der Mann 40 Euro Bußgeld bezahlen. Während das AG Iserlohn den Mann noch verurteilte, wurde der Beschwerde beim OLG stattgegeben. Bei stehendem Fahrzeug und abgeschaltetem Motor sei Telefonieren ausnahmsweise erlaubt. Diese Ausnahme gelte auch an der Ampel.(Aktenzeichen: OLG Hamm 2 SsOWi 190/07, OLG Bamberg 3 Ss Owi 1050/06)
"Na also, telefonieren doch erlaubt........ob das telefonieren während der Rotphase praktisch ist bleibt unklar, auf jeden Fall spart es Handykosten "
Quelle: net-tribune
jürgen