Der allg. Lufthansa-Kreditkarten-Thread

  • Kurze Antwort zu diesem Thema


    Mein einziger Schaden (Hagelschaden) war 2007 mit einem A8, damals war der Versicherungspartner FIDsecur.
    Der Wagen hatte einen BLP von ca 100.000 €


    Der Ablauf war wie folgt:


    Anmeldung des Schadens (mit Fotos) bei Sixt und bei der FIDSecur.
    danach Anschreiben der FIDSecur:


    Sehr geehrter Herr [BLACK],


    Sie haben uns einen Schaden im Rahmen der Vollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge gemeldet. Dieser wird unter obiger Schadennummer geführt. Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Un-terlagen:


    - Ausgefüllte Schadenmeldung
    - Kopie der Schadenmeldung des Autovermieters
    - Kopie des Mietvertrages
    - Angabe des Fahrzeugtyps
    - Kopie der VISA Umsatzabrechnung (mit Abbuchung für die Fahrzeuganmietung)
    - Zahlungsaufforderung der Autovermietung
    - Reparaturrechnung/Kostenvoranschlag/Gutachten
    - Kopie der polizeilichen Meldung, unter Angabe des Aktenzeichens
    - Ihre Kontoverbindung


    Bitte schicken Sie diese an:
    FidesSecur Versicherungs- und Wirtschaftsdienst
    Versicherungsmakler GmbH, Postfach 10 05 16, 80079 München
    So bald uns alle oben aufgeführten Unterlagen vorliegen, leiten wir die Schadenbearbeitung gemäß den Versicherungsbedingungen ein und kommen im Anschluss daran wieder auf Sie zu. Im Übrigen weisen wir auf einen Selbstbehalt von 230,00 € und eine Höchstentschädigungsgrenze von 51.000,00 € hin. Sollten Sie noch Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an. Wir sind gerne für Sie da.


    Mit freundlichen Grüßen
    xyz



    Ich hatte dann noch mit Sixt telefoniert, damit diese den Betrag nicht einfach abbuchen oder blocken und ich diesen auch nicht in Vorleistung zahlen muss.
    Dann gab es ein Gutachten, dass wurde von der Versicherung bemängelt. Sixt akzeptierte die Kritik, korrigierte das Gutachten und dann zahlte die Versicherung an mich, und ich leitete das Geld plus SB weiter an Sixt.


    Gesamter Vorgang vielleicht vier Wochen. Schadensumme war ca. 12.000 Euro gewesen.


    Also alles gut gelaufen!

  • Stellt sich für mich nur die Frage, warum ich als Mieter für einen Hagelschaden haften sollte.


    Während der Dauer des Mietverhältnisses bist Du für das Fahrzeug verantwortlich. Jegliche Schäden an dem Fahrzeug gehen zu Deinen oder zu Lasten schuldhafter Dritter. Aber auf keinen Fall zu Lasten des Vermieters.
    Du als Mieter (in diesem Fall ich) hast das Fahrzeug abgestellt, an der Stelle an der es gehagelt hat und ungeschützt. Damit bin ich für den Schaden verantwortlich. Petrus ist keine Person, die haftbar gemacht werden kann.

  • Jegliche Schäden an dem Fahrzeug gehen zu Deinen oder zu Lasten schuldhafter Dritter. Aber auf keinen Fall zu Lasten des Vermieters.
    Du als Mieter (in diesem Fall ich) hast das Fahrzeug abgestellt, an der Stelle an der es gehagelt hat und ungeschützt. Damit bin ich für den Schaden verantwortlich.

    In einem Forum, wo immer mal wieder später jemand nach "allgemeingültigen Informationen" sucht, sollte mal ganz schnell festgehalten werden: Das ist so absolut falsch. Und den schlimmsten Satz habe ich mal markiert.
    Du wirst mit der Haltung gerne zum Traumkunden gekürt und es steht dir frei, diese Haltung zu haben, aber sie als rechtlich korrekt zu verkaufen, finde ich nicht in Ordnung.
    Allerdings: Deine Einschätzung zu der Haftbarkeit von Petrus ist (aber nur aufgrund der Schwierigkeit, ein Einschreiben für jegliche Art von Vorladung zuzustellen!) völlig richtig. :)

  • Da ich kein Jurist bin versuche ich es mal wie folgt zu beantworten:
    A) 2 unterschiedliche Anwälte haben von einer Verweigerung der Zahlung abgeraten, wegen aussichtsloser Situation zu Gunsten des Vermieter und die haben mir deutlich gesagt, dass alle Schäden die an einem Mietfahrzeug während der Mietdauer entstehen, in erster Linie vom Mieter getragen wegen außer wenn ein Dritter nachweislich den Schaden verursacht hat (Unfall durch Fremdverschulden oder Vandalismus mit Täterbeweis u. Ä.). Oder der Schaden ist durch Vorsätzlichkeit vom Vermieter bedingt (z.B. Keine Wartung von Bremsen etc). Umgangssprachliches Beispiel in meinem Falle: Hätte ich den Wagen nicht gemietet, hätte er in der geschützten Garage des Vermieters gestanden und wäre nicht beschädigt worden ...
    B) Ein weiterer Grund für meine Position ist die sofortige Bereitschaft der Versicherung zur Zahlung, weil diese nur bei berechtigtem Anspruch zählt.


    Wenn meine laienhafte juristische Einschätzung nicht korrekt ist, dann nehme ich das auch zur Kenntnis, da ich mit meiner fehlerhaften Einschätzung keine Schäden erlitten habe, sondern alle Beteiligten die gleiche fehlerhafte Einschätzung teilten. Mir ist bis auf 230 Euro SB kein weiterer Schaden entstanden.


    Dem ursprünglichen Fragesteller sei nur mitgeteilt: Ich hatte damals keine Probleme mit einer Mietwagenvollkaskoversicherung der ̧LH Gold.

  • Dann waren das wohl zwei nicht allzu gute Anwälte.


    Ich verweise mal auf meine Ausführungen hier.


    Bei einer Mietwohnung würde ja auch keiner auf die Idee kommen, dass der Mieter für einen Sturmschaden haften muss. Wieso sollte es bei einem Mietfahrzeug anders sein, wenn den Mieter kein Verschulden trifft?


    Nachtrag: bei Sixt steht das mittlerweile sogar so in den deutschen AGB, I.1.:


    Zitat

    Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.


    (Hervorhebungen durch mich)

  • Dann werde ich das Mandat gerne zukünftig an Dich geben. Ich kennen hier weder die Definition von „allgemeinen Haftungsregeln“ nicht, denn die finde ich in den AGBs nicht und ich weiß auch nicht was eine Pflichtverletzung ist, die bei Mietwagen durch den Mieter nicht zu vertreten sind.


    Denn so könnte jeder den MW gegen die Wand fahren und der Vermieter kann den Tag später nicht den Nachweis bringen, dass Du den Wagen gegen die Wand gefahren hast.


    Der Vergleich mit Immobilienmiete hinkt, da dort gesetzlich ganz andere Grundlagen sind (siehe Eigenbedarf, Mietvertragsrecht etc) und letztendlich hat der Eigentümer das feste Eigentum ausgesucht und muss deswegen mit Wetterschäden, Hochwasser etc sich selbst versichern. Ich glaube nicht dass diese Schäden mit dem regulären Mietpreis bei Mietwagen abgesichert sind. Der Mietwagen bleibt ja nicht wie die Wohnung an einem festen Standort. Der MW wird bewegt und damit veränderlichen geografischen Risiken ausgesetzt. Warum sollte das erhöhte Risiko der Vermieter tragen? Ist mir (noch) nicht schlüssig


    Wenn mir einer eine Tür auf dem Parkplatz in den MW rammt dann habe ich als Mieter in deinem Rechtsempfinden keine Pflichtverletzung begangen, und der Täter ist nicht ermittelbar. Das muss dann der Vermieter als Risiko tragen?


    EDIT: Focus hat ein Urteil veröffentlich bei dem der Entleiher in der Beweispflicht ist, dass er den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Wenn er das nicht beweisen kann ist er haftbar. ((Az.: 120 C 676/09)
    Habe noch etwas über das „allgemeine Mietrecht“ gefunden, bei dem ein Mieter einer Sache grundsätzlich für eine Verschlechterung der Sache während der Mietdauer haftet. Würde mich auch wundern wenn die fürsorgliche Firma SIXT oder andere Vermieter sich selber durch eine AGB einschränken.

  • Jetzt hast du dich soviel eingelesen, wie es für den nächsten Vorfall (der hoffentlich nicht kommt) besser kaum geht. Ich finde das auch undurchsichtig und bin kein Jurist.


    Hätte ich den Wagen nicht gemietet, hätte er in der geschützten Garage des Vermieters gestanden und wäre nicht beschädigt worden ...

    Ein Vermieter hat an den meisten Stationen keine Garagen, wo Mietwagen tagsüber abgestellt sind, aber hunderte Stationen über die Deutschlandkarte verteilt. Kein Tiefdruckgebiet schafft es, keine davon zu streifen. ;) Bei Vermietung an einen sachkundigen Metereologen kommt es evtl. zu einer Risikominderung, sonst ist das Risiko eher fix. :)


    in erster Linie vom Mieter getragen wegen außer wenn ein Dritter nachweislich den Schaden verursacht hat (Unfall durch Fremdverschulden oder Vandalismus mit Täterbeweis u. Ä.)

    Insbesondere Vandalismus bewirkt i. d. R. Schadensbilder (der Art nach oder weil an anderen Fahrzeugen die gleichen Schäden von der Polizei protokolliert wurden), bei denen es sehr schnell schlüssig erscheint, dass der Mieter den Schaden nicht beim Fahren, Parken o.ä. verursacht hat. Da braucht es keinen Namen des Täters.


    B) Ein weiterer Grund für meine Position ist die sofortige Bereitschaft der Versicherung zur Zahlung, weil diese nur bei berechtigtem Anspruch zählt.

    Das finde ich wirklich auch sehr verwunderlich, vor allem bei der Summe.


    Wenn mir einer eine Tür auf dem Parkplatz in den MW rammt dann habe ich als Mieter in deinem Rechtsempfinden keine Pflichtverletzung begangen, und der Täter ist nicht ermittelbar. Das muss dann der Vermieter als Risiko tragen?

    Letztlich tatsächlich, bloß wird es evtl. schwierig, es als überwiegend wahrscheinlich darstellen zu können, dass eine andere Tür bewegt wurde und nicht die eigene. Kommt wohl auf den Einzelfall an. Und wenn ich den Schaden selber nicht entdecke und deshalb nicht direkt auf dem Parkplatz polizeilich aufnehmen lasse, wird es noch schwieriger.


    Habe noch etwas über das „allgemeine Mietrecht“ gefunden, bei dem ein Mieter einer Sache grundsätzlich für eine Verschlechterung der Sache während der Mietdauer haftet.

    Gemeint sind bei sowas immer Verschlechterungen über eine "vertragsgemäße" oder "gewöhnliche" Nutzung hinaus. Bei einer Wohnung darf sich das Laminat abnutzen und beim Auto kann ein Stein geflogen kommen, der sich auf ganz normalen Straßen befindet. Ebenso ist es eine gewöhnliche Nutzung, im öffentlichen Verkehrsraum zu parken. Dort kann der Hagel kommen und ein Auto gestohlen werden, es bleibt ein korrektes Verhalten, dort zu parken.


    Übrigens zu dem häufig gelesenen Argument "Beim eigenen Auto hätte ich doch auch den Schaden.": Ja klar, man hat den Schaden dann selbst, der Randalierer ist weg, Petrus hat Feierabend. Aber man hat den Schaden nicht als Fahrer, sondern als Eigentümer.


  • Die allgemeinen Haftungsregeln sind die des allgemeinen Schuldrechts des BGBs, konkret hier also § 280 Abs. 1 BGB i.V.m mit § 535 BGB und den dortigen Schutz- und Obhutspflichten des Mieters für die Mietsache.


    Was eine Pflichtverletzung ist und was Vertretenmüssen bedeutet ergibt sich ebenfalls aus dem BGB selbst, namentlich aus §§ 280 Abs. 1 bzw. 276 BGB.


    Der Vergleich mit der Mietwohnung hinkt überhaupt nicht, denn grundsätzlich gelten auch hier die gleichen Vorschriften wie §§ 549 Abs. 1 zu entnehmen ist ("Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.") und ich habe in den besonderen Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse bisher keine grundsätzlich abweichenden Haftungsregeln gefunden.


    Genau. Wenn der Mieter nicht schuldhaft - also mindesten fahrlässig - die Beschädigung der Mietsache herbeiführt, dann haftet er nicht. Das Risiko der zufälligen Beschädigung ist schlicht grundsätzlich das Risiko des Eigentümers einer Sache und nicht des Mieters. Der Vermieter will das Risiko natürlich gerne auf den Mieter abwälzen, aber da machen die Gerichte (soweit mir bekannt - obergerichtliche Rechtsprechung gibt es wohl allerdings noch nicht) nicht mit. Deshalb steht das nun auch so kryptisch in den Sixt-AGB. Freiwillig schreiben die das natürlich nicht rein. Anders verhält es sich übrigens beim Leasing, da kann das Risiko grundsätzlich schon auf den Leasignehmer durch Vertrag abgewälzt werden, der Leasingnehmer nimmt hier ja auch die Haltereigenschaft ein.


    Ich zitiere mal den Leitsatz der Entscheidung des AG Wolfratshausen, Urteil vom 27. Januar 2010 – 6 C 887/09:


    Zitat

    Da bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw die Möglichkeit eines Steinschlagscha- dens den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht, muss der Mieter dem Autovermieter einen Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Mietwagens nicht ersetzen, sofern an der Schadenentstehung kein schuldhaftes Fehlverhalten seinerseits mitgewirkt hat, denn nach dem gesetzlichen Leitbild des § 538 BGB hat der Mieter für Veränderungen oder Verschlechte- rungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, grund- sätzlich nicht einzustehen


    Es stimmt auch, dass der Mieter als Schuldner gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast dafür trägt, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Bei einem Schaden, der typischerweise nicht vom Mieter verschuldet ist, wie etwa ein Steinschlag oder ein Hagelschaden wird dieser Beweis aber wohl nicht allzu schwer zu führen zu sein. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt hingegen grundsätzlich beim Vermieter. Das ist an sich eine faire Verteilung, einfach formuliert bedeutet das: der Vermieter muss beweisen, dass bei Rückgabe ein Schaden vorhanden ist, der bei Übergabe noch nicht da war, der Mieter muss dann beweisen, dass er diesen Schaden nicht verschuldet, also nicht mindesten fahrlässig herbeigeführt hat.

  • Danke für die Ausführungen. Obwohl ich hier ein anderes Rechtsempfinden habe" (dies obwohl ich selbst die Position des Mieters einnehme) bleiben höchsrichterliche Urteile abzuwarten. Bisher gehen die, die ich gefunden habe eher in der Tendenz zu Lasten des Mieters. Weiterhin bleiben natürlich auch noch die Fragen nach höherer Gewalt und was bei einer entliehenden Sache ein allgemeine Abnutzung und "normaler Gebrauch" einhergeht.
    Die Urteile zu Lasten der Mieter beziehen sich zum großen Teil auf die Form der Absicherung. Im Prinzip sein die wie folgt begründet worden: Wenn der Schaden in die Teil- oder Vollkaskoversicherung fällt, dann haftet der Mieter. Auch hier sei gesagt, dass ich natürlich nicht alle Urteile durchgeforstet habe und meine juristische Fachkenntnis durchaus hohes Verbesserungspotential besitzt ;)


    Undabhängig von der Diskussion sei nochmals an den Themenfrager der Hinweis gerichtet. Sollte aus irgendeinen Grund der Mieter für eine Beschädigung haftbar gemacht werden, dann hatte ich mit meiner Erfahrung (aus dem Jahre 2007) keinerlei Nachteile mit der Versicherung der LH Gold. Die 230 Euro SB hatte ich locker durch die ersparte Schadensminderungsgebühren (weil es keine Versicherung ist was die Vermieter anbieten) raus.

  • Lese ich das richtig ? Die Kreditkarte von Lufthanse ist eine reine Preipaid Karte ?? Also muss ich die Karte vorher mit dem gebuchten Preis aufladen ?? Und was ist mit der Kaution zB in Höhe von 900 bis 2000 Euro ?? Also ich habe eine normale Kreditkarte die bis 3500 Euro belastbar ist. Sprich die Kaution wird über den Mietzeitraum geblockt und am Ende sofort zurücküberwiesen. Wozu sollte ich die Karte dann nutzen ? Abgesehen von dem Vollkaskoschutz der inklusive ist ? Also es gibt ja Leute die diese Kaution zB von 2000 Euro "nicht mal eben" zusätzlich auf die Prepaid laden können. Also verfügt die Lufthansa Karte über keinen gewissen Kreditrahmen ??!!


    *Verschoben*

  • Direkt beim ersten Einsatz der Karte bei Sixt muss ich leider schon einen Schaden einreichen (nach diversen Steinschlägen der erste richtige Schaden an einem Auto, dazu später mehr).
    Jetzt gibt es nur ein Problem: Sixt hat angeblich den Mietpreis noch nicht abgebucht. Seit dem 25.05. tut sich nichts. Sixt sagt, sie hätten längst abgebucht, LH sagt nein, haben sie nicht. Tatsächlich sehe ich den Betrag weder bei den Umsätzen, noch auf der letzten Abrechnung.
    Das ist natürlich genau das, was ich mir als WORST CASE vorgestellt habe. Zum Glück liegt der zu regulierende Schaden nur im unteren vierstelligen Bereich. Trotzdem ist das kein guter Einstieg.