Maßgeblich ist aber nicht, was irgendein Sachbearbeiter per E-Mail mitteilt, sondern was die Parteien vereinbart haben. Wenn der Versicherungsvertrag hier ungenau ist, ist dieser eben nach üblichen Regeln auszulegen (§ 157 BGB).
Und die LWV spricht nur davon, dass Fahrzeuge ausgeschlossen sind, deren „Wert 80.000€ überschreitet.“ Wenn ich nun ein 5 Monate altes Fahrzeug miete, dass bereits 20k km runter hat und vielleicht mal einen BLP von 85.000€ hatte, "überschreitet" es zum Zeitpunkt der Miete diesen Wert aber ganz bestimmt nicht mehr. Zudem ist die Heranziehung des BLP als Wertandatz ganz grundsätzlich ungeeignet, denn als „Wert“ kann doch nur verstanden werden, was ein Käufer bereit wäre für die Sache zu bezahlen. Aber wer bezahlt denn den BLP? Niemand. Das ist eine reine Phantasiezahl des Herstellers.
Auch das Argument des notwendigen Gutachtens halte ich für nicht zwingend. Ein solches wird schließlich bei fast jedem Bagatellschaden angefertigt, wenn es um die Frage des wirtschaftlichen Totalschadens geht. Das ist i.d.R. ein Knopfdruck durch den Gutachter, nachdem er ein paar Zahlen eingegeben hat.
Muss natürlich jeder selber entscheiden, wie er damit umgeht. Ich würde jedenfalls mit den Argumenten jederzeit in eine streitige Auseinandersetzung ziehen.