Gebrauchtwagen war Mietauto - Händler muss nichts sagen

  • Finde am sollte EX-Mietwagen ausweisen, so das der Kunde es sofort weiss. Denn die Autos werden- wie wir wissen- nicht gerade geschont. Würde mir persönlich kein Ex-Mieter kaufen.

  • Na dann warten wir doch mal ab, was der BGH dazusagen wird, denn das OLG Stuttgart sieht das anders.


    Jedenfalls zeugt das Urteil davon, dass die Landrichter wohl eher noch nicht in letzter Zeit einen Mietwagen mit ca. 30tkm auf dem Tacho gemietet haben. Sonst wären sie wohl nicht mehr der Ansicht, dass der Wagen sachmachmangelfrei wäre und damit "eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

  • Und wieder einmal eine vernünftige Entscheidung. Alles andere hätte wohl auch einen riesigen Rattenschwanz nach sich gezogen.
    Man denke nur daran, dass man mit gleicher Argumentation auch andere Schein-Mängel anführen könnte. Z.B. ein Familienvater der seinen BMW 335d verkauft und nicht von sich aus explizit angegeben hat, dass sein 18-Jähriger Sohn damit etliche Kilometer gefahren ist ...


    Tja, wer nicht vorher nach sowas fragt, ist halt selbst schuld.


    Vielen Dank für die Info!

  • Interessant, das war früher anders.


    Aber es stellt sich doch die Frage, warum Händler das verschweigen, wenn
    es doch angeblich gar kein Nachteil ist.

  • Interessant, das war früher anders.


    Aber es stellt sich doch die Frage, warum Händler das verschweigen, wenn
    es doch angeblich gar kein Nachteil ist.


    Naja, zwischen "Nachteil" und Sachmangel ist immernoch ein Unterschied. Der Händler muss dir ja auch bei einem BMW 116i nicht unter die Nase halten, dass er nicht wirklich zieht.

  • Schäden müssen mitgeteilt werden. Da die Fahrzeuge aber (bis auf die Anzeigen von vS zum Them Schrott) aber technisch und optisch vollends aufebreitet werden, ist die Auskunft Sachmängelfrei durchaus gegeben. Aber wer kauft sich schon ein Auto und schaut nicht die Vorbesitzer durch? Und die Nachfrage, "War das ein MW?" darf ja nicht falsch beantwortet werden...

  • Hmm.... das Landgericht selbst hält die Entscheidung nicht für "veröffentlichungswürdig". Schade, hätte das Urteil (vom 25.03.2009!) gern gelesen. Und wie immer gilt bei Entscheidungen von Landgerichten: Das muss nicht das Ende der Fahnenstange gewesen sein. Ähnliche Fälle könnten anders beurteilt werden, auch durch andere Instanzen.

  • Das Urteil kann ich gerne zuschicken - PN an mich. Aus Urheberrechtsgründen mag ich es nur nicht posten.


    Aus dem Urteil:


    [quote] Gründe


    I.


    1Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des am 25.3.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über einen Opel Astra TTOP COS 1,6 (Fahrgestell- Nr …).



    2Diesen erwarb sie mit Kaufvertrag vom 25.3.2008 von der Beklagten. Dabei hat die Beklagte das Fahrzeug Peugeot 306, Fahrgestell- Nr.: ... zum Preis von 2000 € in Zahlung genommen. Der vereinbarte restliche Kaufpreis in Höhe von 17.071,59 € wurde bislang nicht gezahlt. Der Opel war ein Jahreswagen aus dem „Master Lease Pool“ der Firma Opel.



    2. Ein Anfechtungsgrund gem. § 123 Abs. 1 BGB bestand nicht, da eine arglistige Täuschung durch die Beklagte nicht vorliegt. Die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht offenbarungspflichtig .


    32a. Sie stellt entgegen der Ansicht des OLG Stuttgarts (Urt. v. 31.7.208, Az.: 19 U 54/08 – zitiert nach juris) nämlich keine atypische Nutzung mehr dar, da ein immer größerer Anteil an fabrikneuen Fahrzeugen zunächst als Mietfahrzeug genutzt wird, bevor er an Privatpersonen weiterverkauft wird (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1594 ff.). Daher gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Fahrzeugen, die ursprünglich einmal als Mietfahrzeug genutzt worden sind.


    33b. Dass ein Fahrzeug früher als Mietfahrzeug genutzt worden ist, verschlechtert dessen Wert aber auch nicht dergestalt, dass dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen würde, der dann offenbarungspflichtig wäre.


    34Zwar geht die Vorstellung des Käufers eines vorher als Mietwagen genutzten Fahrzeugs dahin, dass dieses deswegen weniger Wert sei, da die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung und Fahr- und Bedienungsfehlern erhöht sei.


    35Entscheidendes Kriterium für die Wertbildung eines Kraftfahrzeugs auch für den Kunden ist aber die Anzahl der gefahrenen Kilometer des Fahrzeugs. Diese war der Klägerin unstreitig bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt.


    36Hinzu kommt, dass gerade die Mietwagenfirmen wegen der oben geschilderten Marktsituation ein eigenes Interesse haben, Fahrzeuge in einem guten Zustand wieder auf den Markt zu bringen, um einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen zu können. Zu diesem Zweck werden Mietfahrzeuge genauso regelmäßig gewartet wie privat genutzte Fahrzeuge. Auch das Risiko der unsachgemäßen Nutzung ist nicht höher einzuschätzen als das bei einem vormals privat genutzten Fahrzeug, da auch dieses von einem ungeübten oder sorglosen Fahrer gefahren werden kann, was der Käufer ebenfalls nicht feststellen kann. Soweit ein erhöhter Verschleiß durch eine überdurchschnittlich hohe Kilometerzahl angeführt wird, kann auch dies kein Grund sein, einen Mangel anzunehmen, da die Kilometerleitung hier unstreitig bekannt war. Daher ist der Verschleiß in der Regel bei einem vormals als Mietwagen genutzten Fahrzeug nicht höher als bei einem mit vormaliger privater Nutzung bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn 1598).
    [...]
    43b. Ein Sachmangel gem . § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor, da eine atypische Vorbenutzung nicht gegeben ist (s.o.).

  • Zitat

    Aber wer kauft sich schon ein Auto und schaut nicht die Vorbesitzer durch


    Das geht ja nur noch begrenzt. Früher konnte man wenigstens alle Vorbesitzer in den Papieren sehen.