Grobe Fahrlässigkeit beim Mietwagen - via VersicherungsJournal.de

  • "Eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, widerspricht dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes. Sie ist daher unwirksam." Weiter lesen ...


    Quelle: VersicherungsJournal.de


    OLG Köln, Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: 11 U 159/09).

  • Vielen Dank für den sehr wertvollen link!


    Über dieses Thema habe ich mir schon oft Gedanken gemacht. Was passiert, wenn man mit einem 100 K€ Mietwagen z.B. bei länger als 1s rot über die Ampel fährt, also gemeinhin grob fahrlässig handelt und die Versicherung deshalb z.B. 50 k€ Regress trotz VK fordert? Mit diesem Urteil in der Hinterhand fährt es sich deutlich beruhigter :)

  • Ich würde mich jetzt aber nicht darauf verlassen, dass die Vollkasko einspringt wenn ich besoffen einen Baum wegmache. Vielmehr ist hier die Rede von der pauschalen Haftung des Mieters im Kleingedruckten. Schlechterdings kann wohl davon ausgegangen werden, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass die AGB der Vermieter angepasst werden. Ein solcher Verstoß, wie er dem Urteil hier zu Grunde liegt, dürfte bei einer einzelfallbezogenen Prüfung auch in Zukunft dazu führen, dass der Versicherer die Leistung größtmöglich kürzen wird.

  • Interessanter dürfte sein, was als grob fahrlässiges Verhalten gewertet wird, welches einem bei "normalen" Verhalten passieren kann. Wie zum Beispiel das überfahren bei roter Ampel wie Mind_LDAR angemerkt hat.


    Das sowas passieren kann, steht außer Frage. Aber als "normal" werte ich das nach meinem Verständnis nicht, eine Ampel, die länger als 1s Rotlicht zeigte, zu überfahren.

  • Ich halte es für eine Gesetzeslücke (er hätte das Fahrzeug schließlich überhaupt gar nicht führen dürfen - genauso müsste die Versicherung ja einspringen, wenn jmd ohne Führerschein ein Unfall baut), dass die VK dafür zahlen muss, wenn jemand den Wagen im betrunkenen Zustand zu schrott gefahren hat. Auch ist es eine Frechheit des Klägers, mit sowas noch vor Gericht zu gehen ...

  • Ich halte es für eine Gesetzeslücke


    eigentlich nicht ... es waren eben nur die AGB zu pauschal formuliert und damit nichtig. Und wenn dieser Teil der AGB nichtig ist, gibt es eben keinen Ausschluß bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

  • eigentlich nicht ... es waren eben nur die AGB zu pauschal formuliert und damit nichtig. Und wenn dieser Teil der AGB nichtig ist, gibt es eben keinen Ausschluß bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


    Wäre aber auch wirklich ein Unding, wenn es anders wäre - danke für die Aufklärung :)