"Eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, widerspricht dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes. Sie ist daher unwirksam." Weiter lesen ...
Quelle: VersicherungsJournal.de
OLG Köln, Urteil vom 13. Januar 2010 (Az.: 11 U 159/09).