Fahrerkarte

  • also, ich muß meinen Unmut mal kundtun ;-)


    ich finde es nahezu erschreckend, wieviele ortsansässige Firmen (Göttingen) nicht über den digitalen Tacho informiert sind, folglich noch keine Unternehmenskarte besitzen!Und über die ganzen "Berufskraftfahrer", die einem stolz ihren grauen, rosanen oder DDR-Lappen zeigen (ergo keine Fahrerkarte) kann ich nur schmunzeln...


    ...ich frage mich nur, wie Sixt oder EC das machen im LKW-Bereich? Geben die alles raus und ist denen das schnurzegal?!
    naja, danke fürs zuhören/lesen...
    mfG

  • eigentlich kann es der AV ja auch egal sein, wenn du das auto oder den lkw betrunken vom hof faehrst... die polizei klaert das ja mit dem mieter und nicht mit der vermietungsgesellschaft. (ausser eben bei tickets wegen falschparken etc., da gibt die AV die mieterdaten weiter und der zahlschein kommt mit einer kurzen verzoegerung zu dir, nichts destotrotz ist die AV da raus)

  • Richtig, die AV hat nur drauf zu achten das der Fahrer im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis ist. Fahrerkarte etc liegt in der Verantwortung des Fahrers bzw der anmietenden Firma. Der RSA kann ja schlecht prüfen ob die Tour privat ist oder nicht und welche Art Trasnport vorliegt...

  • Naja wenn du Privat <3.5t mietest brauchst du ja wohl keine Fahrerkarte. Und wenn jetzt eine FA anmietet ist es ja wohl nicht das Problem der AV wenn da ohne Karte gefahren wird.


    Bei Privatfahrten braucht man < 7,5to keine Karte, dadrüber braucht man die dann auch als Privater Fahrer. Und was viele auch nicht wissen. Wenn ein Sprinter/T5 mit AHK das Ding verbaut hat, und man gewerblich fährt muss man die Karte auch stecken wenn man keinen Anhänger dahinter hat (war vorher so bei der guten alten Scheibe).

  • Bei Privatfahrten braucht man < 7,5to keine Karte, dadrüber braucht man die dann auch als Privater Fahrer. Und was viele auch nicht wissen. Wenn ein Sprinter/T5 mit AHK das Ding verbaut hat, und man gewerblich fährt muss man die Karte auch stecken wenn man keinen Anhänger dahinter hat (war vorher so bei der guten alten Scheibe).


    Hy Nobod,


    "so ganz bedingungslos kann Deine Aussage nixht stimmen". Wahrscheinlich gilt das nur, wenn das ganze Gespann über 3,5 t hat und ne LKw Zulassung.
    Meine neuen Opel Vivaros Transporter mit AHK habe 749 kg Zuglast und knapp 2750 kg Gesamtgewicht. Die Dinger werde ohne Fahrtenschreiber von Opel ausgeliefert.


    der 9 Sitzer Bus hat 2 t Zuglast und auch keinen Fahrtenschreiber....

  • Bei Privatfahrten braucht man < 7,5to keine Karte, dadrüber braucht man die dann auch als Privater Fahrer.


    Ist mir neu! Nur für meinen privaten Umzug per 7,5 to werd ich mir keine Fahrerkarte zulegen....Fahrerkarten nur für gewerbliche Güterbeförderung, soweit mir bekannt...und >7,5 to, das stimmt, aber </=7,5 to nein..

  • Es kann auch sein dass inzwischen wieder neue Gesetze kamen die ich nicht kenne. Dass man bis 7,49to keine Fahrerkarte bei Privatfahrten wie einem Umzug benötigt war auf jeden Fall noch bis vor ca. 1 Jahr so. Ab 7,5 to muss man dann wie gesagt mit Karte fahren, auch privat.


    @ AvM: Dann hat sich an der Anhänger-Regelung scheinbar etwas geändert :110:

  • Hallo! Also wenn du das Fahrzeug nur privat nutzt, musst du keine Fahrerkarte haben bzw. einlegen. Da gibts auch noch die "Handwerkerregel", die besagt, dass du gewerblich im Umkreis von 50km von deinem Firmensitz keine Karte einlegen musst. Aber sobald du gewerblich über 50km fährst, ist die Karte Pflicht! Hab gut aufgepasst letztes Jahr beim LKW Führerschein :-)

  • ach so, ja, nee ich meinte ja auch nur die Firmen....Privatleutz sind mir egal - das ist so wie früher mit den Fahrtenschreiber-Diagrammscheiben....privat brauchet net ;-)


    bin halt nur überrascht, wieviele Firmen nix davon wissen können, obwohl sie ständig bei sixt & co mieten (von 7,49 to rede ich) und sixt wird kaum noch welche haben mit dem alten tacho...tztztz

  • Für private Fahrten ist die Regelung recht simpel. Bis 7,49t nichts, danach Fahrerkarte.
    Für gewerbliche Fahrten müssen ab 2,8t Aufzeichnungen erstellt werden. Für Fahrzeuge bis 3,49t kann bei nicht vorhandenem EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) eine Handschriftliche Aufzeichnung erstellt werden. Ist das Gerät vorhanden oder das Fahrzeug über 3,5t muss die Fahrerkarte verwendet werden.


    Alle Gewichtsangaben sind zGG. Bei Gespannen werden die zGG von Zugfahrzeug und Hänger addiert.

  • AHA


    das wird wohl der Grund sein, warum die meisten der "kleinen Kleintransporter" mit AHK 2750 kg zul. GG haben und Zuglast 750 kg.
    Somit bleibt man unter den 3,5t, braucht keinen Fahrtenschreiber und man kann mit Klasse B ( ohne E ) einen Hänger ziehen.

  • Ja, wobei ich die Beschränkung auf 750kg bei einem solchen Fahrzeug nicht ganz nachvollziehen kann. Im Privaten Einsatz darf man ja bis 7,5t zGG ohne Karte fahren. Im gewerblichen Einsatz wäre es dann ja nur wichtig, dass die zGG des Hängers maximal 750kg ist. Ist das dort tatsächlich so im Schein eingetragen, dass der Hänger nicht schwerer sein darf?


    Im übrigen, ohne, dass AvM etwas anderes behauptet hätte, darf man mit Führerscheinklasse B auch an ein Fahrzeug mit 3,5t zGG einen Hänger mit 750kg zGG anhängen. 750kg geht also immer :). Auf andere weise darf man die 3,5t allerdings nicht überschreiben.

  • Ja, wobei ich die Beschränkung auf 750kg bei einem solchen Fahrzeug nicht ganz nachvollziehen kann. Im Privaten Einsatz darf man ja bis 7,5t zGG ohne Karte fahren. Im gewerblichen Einsatz wäre es dann ja nur wichtig, dass die zGG des Hängers maximal 750kg ist. Ist das dort tatsächlich so im Schein eingetragen, dass der Hänger nicht schwerer sein darf?


    Im übrigen, ohne, dass AvM etwas anderes behauptet hätte, darf man mit Führerscheinklasse B auch an ein Fahrzeug mit 3,5t zGG einen Hänger mit 750kg zGG anhängen. 750kg geht also immer :). Auf andere weise darf man die 3,5t allerdings nicht überschreiben.


    Ja, wobei ich die Beschränkung auf 750kg bei einem solchen Fahrzeug nicht ganz nachvollziehen kann. Im Privaten Einsatz darf man ja bis 7,5t zGG ohne Karte fahren. Im gewerblichen Einsatz wäre es dann ja nur wichtig, dass die zGG des Hängers maximal 750kg ist. Ist das dort tatsächlich so im Schein eingetragen, dass der Hänger nicht schwerer sein darf?


    Im übrigen, ohne, dass AvM etwas anderes behauptet hätte, darf man mit Führerscheinklasse B auch an ein Fahrzeug mit 3,5t zGG einen Hänger mit 750kg zGG anhängen. 750kg geht also immer :). Auf andere weise darf man die 3,5t allerdings nicht überschreiben.



    Also ich interpretiere folgende Definition der Klasse B anders:


    "Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)"


    Fzg. mit Hänger alles zusammen max. 3500 kg, Hänger max. 750 kg, d.h. Fzg. 2750 kg + Hänger max. 750 kg.
    Oder kann man das anders interpretieren?

  • Also ich interpretiere folgende Definition der Klasse B anders:


    "Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)"


    Fzg. mit Hänger alles zusammen max. 3500 kg, Hänger max. 750 kg, d.h. Fzg. 2750 kg + Hänger max. 750 kg.
    Oder kann man das anders interpretieren?


    jap, kann man :)


    3,5t + 750 kg


    oder


    zGG Zugfahrzeug + zGG Anhänger <= 3,5t sowie zGG Anhänger <= Leermasse des Zugfahrzeugs

  • wobei es auch erlaubt ist einen LKW gewerblich 14 Tage lang ohne Fahrerkarte zu lenken.
    Es müssen dann jedoch täglich Ausdrucke gemacht werden und diese bei Kontrolle/Verlangen vorgezeigt werden.