Schaden am Mietwagen im Parkhaus verursacht

  • Hallo,
    ich habe an einem gemieteten Wagen einen Schaden verursacht. Da es meine erste Ausleihe war, erhoffe ich hier ein paar nützliche Tipps für das weitere Verfahren erhalten zu können.


    Sachlage:
    Ich habe den Mietwagen in einem Parkhaus geparkt. Beim Verlassen des Parkhauses habe ich bei der Abfahrt vom 1.OG in das EG mit dem Wagen eine Geländerstange geschrammt. Da meines Wissens die Polizei bei Schäden auf Privatgrundstücken nicht zuständig ist (Personenschaden und Vorsatz lag nicht vor), ich nach Bezahlung des Parktickets nur eine begrenzte Zeit habe das Parkhaus zu verlassen und den Weg zur Ausfahrt für alle Autos ab dem 1.OG aufwärts blockiert habe (ein paar Autos standen schon ungeduldig hinter mir), habe ich die Unfallstelle ohne Anruf bei der Polizei verlassen. Am Geländer lag ebenfalls kein Schaden vor.
    Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht daran gedacht, dass laut Mietvertrag die Haftungsbeschränkung auf 650€ entfällt, wenn keine Polizei gerufen wird. Jetzt möchte der Vermieter natürlich sämtliche Kosten (1700€) von mir bezahlt haben.


    Begründung in der Rechnung:
    "Mit diesem Schreiben müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir wegen positiver Vertragsverletzung gemäß AGB [Anm.: die AGB habe ich nicht bei Vertragsabschluss erhalten. Ich habe den Wagen über ein Autohaus bezogen] keine Haftungsreduzierung gewähren. Wir müssen Sie lt. Mietvertrag [Anm.: ok, da stand's drin], Preisliste und Geschäftsbedingungen mit dem uns entstandenen Schaden in Haftung nehmen.
    Lt. Mietvertrag, der gültigen Preisliste und den allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen ist der Mieter des Fahrzeuges bei einem Unfall verpflichtet sofort die Polizei hinzuzuziehen [Anm.: auch bei einem von der öffentl. Straße durch eine Schranke abgegrenztes Privatparkhaus eines Kinos?] und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei [Anm.: ging meines Erachtens nicht, da ich dadurch die Ausfahrt blockiert habe u. das Parkhaus nach einer bestimmten Zeit verlassen muss]. Die Polizeiklausel bei Mietfahrzeugen wird durch die aktuelle Rechtsprechung voll anerkannt (Urteile können auf Wunsch eingesehen werden) [Anm.: ist das die hier? Urteil: Polizeiklausel von Autovermietern ungültig]."


    Ich habe als nächstes vor, der Vermietung mitzuteilen, dass ich nur bereit bin, die 650€ zu zahlen und dieses mit o.g. Argumenten zu untermauern. Hat jemand vielleicht einen Link zu dem Gesetz, in dem die Zuständigkeit der Polizei angegeben ist (vorzugsweise ein Niedersächsisches Gesetz)? Auf dieses Gesetz möchte ich mich beziehen. Sonstige Tipps und Feedback zu meinen Argumenten sind natürlich ebenfalls gern gesehen. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht, daher möchte ich erstmal auf den juristischen Weg aus Kostengründen verzichten.
    Ich selbst denke aber, dass ich mich hier in einer vertraglichen Grauzone befinde und die Vermietung auf diese Polizieklausel pochen wird.


    Vielen Dank vorab für's elendig lange lesen ;-) und für konstruktive Antworten. Ich bitte aber um schnelle Antworten, da die Rechnung von Donnerstag ist und ich die Ansprechpartnerin noch nicht erreicht habe. Ich muss also schnellstens richtig tätig werden.


    MfG

  • Anm.: ging meines Erachtens nicht, da ich dadurch die Ausfahrt blockiert habe u. das Parkhaus nach einer bestimmten Zeit verlassen muss]


    8| Sorry was ist denn das für ein Argument?
    Ein Parkticket lässt sich auch am Automaten nachzahlen. Ok die Abfahrt würde ich natürlich auch räumen und dann kontakt mit dem Vermieter aufnehmen.
    Ob du mit dem Verweis auf das Urteil durchkommst bezweifle ich. Da der Vermieter dir ja, trotzdem du die Polizei nicht hinzugezogen hast, den Versicherungsschutz nicht verweigert.

  • Da meines Wissens die Polizei bei Schäden auf Privatgrundstücken nicht zuständig ist (Personenschaden und Vorsatz lag nicht vor), ich nach Bezahlung des Parktickets nur eine begrenzte Zeit habe das Parkhaus zu verlassen und den Weg zur Ausfahrt für alle Autos ab dem 1.OG aufwärts blockiert habe (ein paar Autos standen schon ungeduldig hinter mir), habe ich die Unfallstelle ohne Anruf bei der Polizei verlassen. Am Geländer lag ebenfalls kein Schaden vor.


    Kleine Anmerkung: Ein Parkhaus ist weder ein Privatgrundstück, noch irgendwie abgesperrt durch die Schranke. Auch dort gilt die StVO.


    Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht daran gedacht, dass laut Mietvertrag die Haftungsbeschränkung auf 650€ entfällt, wenn keine Polizei gerufen wird.


    Hier würde auch das Sprichwort "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" greifen. Ich denke Du hast mit Deiner Argumentation so gut wie keine Chance :(


    Lediglich das mit der Ausfahrt räumen kann man Dir positiv auslegen, Du hättest aber auch draußen warten und die Polizei anrufen gemusst.

  • Da hadda´s :)


    "Lediglich das mit der Ausfahrt räumen kann man Dir positiv auslegen, Du
    hättest aber auch draußen warten und die Polizei anrufen gemusst."

  • In einigen Parkhäusern hat man auch schlechten bzw. keinen Handyempfang haben, also kann es durchaus legitim sein, das Auto vom Unfallort zu bewegen. Auch der Akku kann leer gewesen sein und man hat halt nach telefonischen Alternativen gesucht. So viel zum Thema weg fahren vom Unfallort.
    Bei Unfällen an Kreuzungen, fährt mein sein Auto wenn möglich ja auch weg, um eben den Verkehr nicht noch weiter zu behindern.


    Hier wurde doch kürzlich erst ein Urteil genannt, dass die "Polizei rufen"-Klausel in den Mietverträgen unwirksam ist, wenn keine Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter entstanden ist.
    Du müsstet meiner Meinung nun nachweisen, dass die Geländerstange keinen Schaden hatte. Fotos, Zeugen, Parkhausbetreiber usw. Ich glaube auch nicht, dass der Betreiber des Parkhause die Stange bis jetzt getauscht hat.


    Bedenke aber bitte, dass die meisten hier nur Rechts-Laien sind und das keine Rechtsberatung ist. Jeder Fall kann individuell ausgelegt werden, aber eventuell kann das Urteil aber helfen. Wenn du eine Rechtsschutz hast, würde ich auf jeden Fall einen Anwalt hinzu ziehen.

  • Diese Thematik wird nur ein erfahrener Anwalt klären können.


    Die Gerichte haben in der Vergangenheit auch höchst unterschiedlich argumentiert. Somit ist es besonders für uns Laien sehr schwer daraus sinnvoll Rückschlüsse zu ziehen, die man auf deinen Fall anwenden könnte.

  • Kommt drauf an ob ein öffentliches Parkhaus oder ein Firmenzugehöriges Parkhaus oder von einem privaten Betreiber....alles was nicht öffentlich betrieben wird hat bei der Polizei keine Zuständigkeit...siehe Unfall auf Betriebsgelände oder Firmenparkplatz....auf einem priavt Betriebenen Parkplatz hat die Polizei auch keine Zuständigkeit.. so kenn ich das und die Polizei sagte das auch...


    100% Auskunft denke ich aber nur durch einen Verkehrsrechtsspezialisten zu bekommen....sprich Rechtsanwalt für Verkehrsrecht....

  • Das Thema "Nachlösen" wurde ja schon angesprochen.


    Zuständigkeit der Polizei: ist, kurz gesagt, gegeben. Die Polizei des Landes ist immer und überall zuständig. In diesem Fall dürfte sich die Zuständigkeit aus dem "Schutz privater Rechte" ergeben.(§ 1 III Nds. SOG)
    Jedoch dürfte man sich mit Sicherheit darauf einstellen, dass die Grünen/Blauen für die Anfahrt und Aufnahme einer solchen Bagatelle eine "Aufwandsentschädigung" in Rechnung stellen.