Berechnungsgrundlage für Mietwagenkosten nach einem Autounfall

  • Berechnungsgrundlage für Mietwagenkosten nach einem Autounfall


    Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, stellte unter Anwendung eines so genannten Einheitstarifs Mietwagenkosten in Höhe von 2832, 20 € in Rechnung. Unter Abzug einer Eigenersparnis verlangte sie von dem beklagten Haftpflichtversicherer 2757,32 €, erhielt jedoch lediglich 1999,20 € ersetzt.


    Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben, wobei es für die Schätzung des zu ersetzenden Betrags (vgl. § 249 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO) von der so genannten Schwacke - Liste der Firma Eurotax Schwacke GmbH ausgegangen ist.


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