Automieter haftet nicht für Steinschlagschäden der Windschutzscheibe
Das AG Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 28.04.2004, Az. 16 C 1891/03, dass der Mieter eines Fahrzeuges für Steinschlagschäden während der Mietzeit nicht haften muss. Im Fall mietete der Kläger einen Mietwagen. Bei Rückgabe wurde ein Steinschlagschaden der Frontscheibe festgestellt. Die Mietwagenfirma lies die Frontscheibe auswechseln und zog die Kosten für die Schadensbeseitigung über die Kreditkarte des Klägers ein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine Klausel zur verschuldensunabhängigen Haftung für während der Mietzeit entstandene Schäden. Die Richterin gab dem Kläger recht und verurteilte die Mietwagenfirma zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. Grundsätzlich gilt bei der Anmietung eines Fahrzeugs – wie auch im Mietrecht allgemein, dass der Mieter nur für Schäden haftet, die er selbst verschuldet hat. Wird dieses haftungsrechtliche Verschuldensprinzip durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, so widerspricht diese Regelung dem Gesetz und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam. Das Risiko eines Steinschlagschadens ist vom Mieter ebenso wenig wie vom Vermieter beherrschbar. Wird ein Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug vom Boden aufgeschleudert und zerstört dieser die Frontscheibe an dem Mietwagen, liegt in der Regel für den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ein unabwendbares Ereignis vor. Ein Verschulden des Mieters ist daher nicht festzustellen. Somit bestand kein rechtlicher Grund für die Kreditkartenabbuchung.
AG Aschaffenburg vom 28.04.2004
mag dazu jemand was sagen....