Anspruch auf Selbstbeteiligung des Vermieters - Verjährung

  • Hallo Liebe Community!


    Ich habe am 04.03.23 einen Unfallschaden mit einem Mietfahrzeug gehabt. Beim Ausparken die Größe falsch eingeschätzt und schon war es passiert.

    Das ich die Selbstbeteiligung i.H.v. 1500€ dafür tragen muss ist mir klar, bzw. ist ja logisch.


    Allerdings kam die Rechnung des Autohauses erst jetzt am 10.10.23 bei mir an. Also über 7 Monate später.


    Im BGB bin ich auf folgende Zeilen gestoßen:

    § 548

    Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

    (1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.


    Nun stellt sich für mich die Frage, ob die Selbstbeteiligung als "Ersatzanspruch" gilt und die Rechnung des Autohauses zu spät bei mir eingetroffen ist bzw. der Fall zu spät bearbeitet wurde?


    Es kann natürlich sein, dass ich völlig falsch liege, ich kenne mich in dem Fall überhaupt nicht aus.


    Vielen Dank für Eure Ratschläge.

  • Wenn die Forderung erst später als 6 Monate nach Rückgabe des Mietwagens gestellt wurde, dann gilt die oben genannte Verjährungsfrist.


    In dem Fall würde ich von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen und die Forderung zurückweisen.


    Hier findest du ein passendes Zitat von mir betreffend Paragraph 548 BGB. Kannst den Absatz entsprechend angepasst an deinen Fall gern adaptieren -> Erfahrungen mit SIXT

    Einmal editiert, zuletzt von cram ()