Es ist mir klar, dass es sich dabei um ein eher heikles Thema handelt, aber durch die Sixt Auslandsfahrt-Gebühr gewinnt das Thema ja ein wenig an Gewicht.
Sicherlich kann hier niemand eine verbindliche Aussage treffen, aber vielleicht können wir das Thema ja ein wenig durchkauen.
Eigentlich geht es um den Sachverhalt: Zahlt eine zusätzliche (subsidäre) KFZ-Lenkerhaftpflicht für Mietwägen im Ausland, wie sie in vielen normalen KFZ-Haftpflichten integriert ist bei einem Unfall mit z.B. einem Sixt Mietwagen, wenn die Auslandsfahrt-Gebühr nicht gezahlt wurde und Sixt sagt die Haftpflicht zieht nicht, weil man ja unerlaubt im Ausland unterwegs war. Die Versicherung wird häufig auch Mallorca-Police genannt.
Da ich extrem selten Versicherungsfälle habe weiß ich nicht wie es bei so einem Schaden ablaufen würde: Es kommt zum Unfall, Polizei etc. pp. nimmt alles auf und theoretisch geht das ja dann erst mal über Sixt und die Sixt' KFZ-Haftpflicht. Sixt stellt dann fest: "Hey du bist am falschen Ort und hast keine Deckung." Jetzt kommt es halt zu einem Problem, welches viele der oben genannten Deckungen haben: Sie haften nur für Schäden, welche von geschädigten Dritten geltend gemacht werden und schließen dabei Fahrzeugeigentümer, -halter oder dessen KFZ-Haftpflichtversicherung aus. Wenn Sixt bzw. die Sixt' KFZ-Haftpflicht jetzt Regress fordert, wäre es ja keine Forderung eines Drittens und somit würde beispielsweise das Produkt von weiter unten rausfallen. Verstehe ich das richtig?
Ob man jetzt nicht einfach für jede Wochenendmiete die 25€ Gebühr hinhaut und ruhig schläft. Klar das ist sicherlich möglich. Ab einem gewissen Punkt aber extrem unwirtschaftlich und macht auch keinen Spaß Sixt dafür Geld hinterher zu werfen.
In den Bedingungen einer von vielen Versicherung steht folgendes:
ZitatAlles anzeigenSonderbestimmung für Sie als Lenker von Fahrzeugen im Ausland
(nur gültig für Verbraucherverträge):
Wenn Sie Ihre Kfz Versicherung als Verbraucher abgeschlossen haben, gilt:
Ausschließlich Sie, nicht aber mitversicherte Personen, versichert die Deckung Kfz Haftpflicht auch in Ihrer Funktion als Lenker eines nicht in Ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges gegen Haftungen für Personen-, Sach- und bloße Vermögensschäden, die von geschädigten Dritten gegen Sie geltend gemacht werden; als in diesem Sinn geschädigte Dritte gelten nicht der Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Ein Versicherungsschutz für Sie als Lenker solcher Fahrzeuge besteht nur für Versicherungsfälle außerhalb Österreichs und soweit nicht aus einer anderen, für das betreffende Kraftfahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt wird bzw. die dort zugrunde liegende Versicherungssumme nicht ausreichend ist.
Was ist nicht versichert?
Im Rahmen der Deckung Kfz-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Ersatzansprüche
(1) des Eigentümers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeugs ohne Beistellung eines Lenkers – des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögensschäden
(2) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs
(3) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung
(4) aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle oder ähnlichen Zwecken
(5) aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei Motorrennen (sehen Sie hierzu im Kapitel 2.6. „Glossar“), oder ihren Trainingsfahrten
(6) die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.