Hallo zusammen,
ich hätte mal eine Frage zu meinen Rechten bzw. den Pflichten der AV bzgl. Ersatzfahrzeug, wenn ich eine Panne mit einem Mietwagen habe.
Also, folgendes ist passiert:
- ich erfülle seit 4 Jahren in Folge die Europcar First Kritierien
- ich habe für 14 Tage Online CWMR gebucht (knapp 24h vorher, Kategorie war als sofort verfügbar angegeben, im Gegensatz z.B. zu CCAR oder CTMR, die 48 Stunden Vorausbuchungsfrist haben)
- bei Abholung war kein Kombi verfügbar, statt dessen wurden mir eine B-Klasse (IVMR), ein Peugeot 3008 (IDMR) und ein Peugeot 308 CC (CTMR) angeboten
- ich habe mich für das Cabrio entschieden, da es die beste Motorisierung und den größten Spaßfaktor der 3 hatte
- Am 4. Tag plötzlich in einer ländlichen Gegend auf der Autobahn Leistungsabfall, Fehler in der Abgasanlage, konnte mich noch bis zur nächsten Ausfahrt retten
- die nächstgelegene Mini-Europcar-Station hatte als einziges Auto eine A-Klasse Automatik (CCAR) als Ersatz verfügbar
- aufgrund meines Protests, dass die gebuchte Klasse CWMR teurer ist als CCAR, wurde mir empfohlen, den Wagen in meinem Ziel-Ballungsgebiet wieder zu tauschen, mangels Alternative habe ich die A-Klasse akzeptiert
- von unterwegs wollte ich telefonisch das Notfallmanagement bitten, mir eine Station zu nennen, wo ich den Tausch vornehmen kann
- dort fühlte man sich nicht mehr zuständig für mich ("Unser Job ist es, Sie wieder mobil zu machen. Das haben wir erreicht.")
- erst an der vierten Station, bei der ich telefonisch und/oder persönlich angeklopft habe, hat man mir nach langer Diskussion einen Tausch nach IWMR ermöglicht
Ist das Verhalten von Europcar hier rechtens?
Als juristischer Laie würde ich erwarten, dass §535 BGB gilt ("Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten") und Europcar mit 400 Stationen in Deutschland, von denen ich täglich an mindestens 6 mit einem Umweg von weniger als 10km vorbeikommen kann, sich nicht auf §275 BGB (Ausschluss der Leistungspflicht) berufen kann, dass es ihnen nicht möglich ist, mir für die verbleibenden 10 von 14 Tage ein passendes Fahrzeug aufzutreiben.
Bin ich in der Pflicht, täglich als Bittsteller die Stationen abzuklappern, bis man mir gnädigerweise die gebuchte Kategorie gibt?
Habe ich durch den Verzicht auf CWMR und Akzeptanz von CTMR bei der ursprünglichen Anmietung mein Recht auf CWMR als Ersatz verwirkt?
Oder hat sich andererseits Europcar durch diese Vertragsänderung (Upgrade würde ich es nur nennen, wenn ich statt des gebuchten CWMR ein IWMR oder höheres *WMR erhalten hätte) auch im Pannenfall zur Ersatzlieferung eines CTMR verpflichtet?
Wie sähe es aus, wenn ich ursprünglich tatsächlich ein CWMR bekommen hätte und mit der Familie und einem bis unters Dach vollgepackten Kombi liegengeblieben wäre? Müsste ich mich dann mit einem Downgrade auf A-Klasse für 3/4 der Mietzeit abfinden?
A.