BGH stärkt Rechte von Mietwagen-Kunden bei Unfällen

  • BGH stärkt Rechte von Mietwagen-Kunden bei Unfällen


    Wer einen Mietwagen zu Schrott fährt, kann in Zukunft auf niedrigere Schadenersatzkosten hoffen - selbst, wenn der Mieter Mitschuld am Unfall hat.


    Karlsruhe - Autovermieter können den Schaden aus einem Unfall künftig nicht mehr einfach auf den Mieter des Fahrzeugs abwälzen, auch wenn er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag. Danach bemisst sich die Höhe des Schadenersatzes nach dem Grad der Schuld des Mieters am Unfall. Der BGH erklärte damit eine Klausel in vielen Auto-Mietverträgen für unwirksam, die bei grober Fahrlässigkeit den Kunden grundsätzlich auf dem ganzen Schaden sitzen lässt. Auf dieser Basis hatte die Autovermietung Sixt einen Mieter auf den vollen Schadenersatz für einen Toyota verklagt. Er war 2008 volltrunken von der Fahrbahn abgekommen. (Az.: VI ZR 46/10).


    Nach dem Urteil gilt: Je größer die Schuld des Kunden an dem Unfall, desto mehr Schadenersatz muss er zahlen. Nach dem Mietvertrag hatte es noch geheißen, dass der Mieter bei grober Fahrlässigkeit den Schaden grundsätzlich voll übernehmen muss. Bei leichter Fahrlässigkeit sollte er nur die Selbstbeteiligung von 770 Euro tragen. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke wies aber darauf hin, dass im Versicherungsrecht ein solches „Alles-oder-nichts-Prinzip“ beim Schadenersatz Anfang 2008 abgeschafft worden sei.


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