Abo- und Mietwagen: Ist das Auto als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen?

An alle Abo-Auto-Abonnierer: Schaut mal in Euren Fahrzeugschein. Ist das Auto als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen? Wenn nicht, könnte es problematisch werden, wenn es zu einem Schaden kommt. Muss aber nicht. Einige Anbieter bewegen sich und ihre Autos in einer Grauzone. Aus Branchenkreisen heißt es jedoch, dass Auto-Abo-Kunden keine Nachteile entstünden.

Auto-Abo ist kein Mietwagen.

Zunächst einmal: Was unterscheidet ein Aboauto von einem Mietwagen? Vereinfacht umschrieben kann man das Autoabo als Zwitter aus Dauermiete und All-inclusive-Leasing beschreiben. Ein Fahrzeug wird für einen definierten Zeitraum zur Nutzung überlassen. Es besteht kein Kauf-. oder Leasingvertrag zwischen Verbraucher (Sowohl B2B-Abo als auch B2C-Abo). Die Abokunden bekommen in der Regel einen Überlassungsvertrag - aber eben keinen Mietvertrag.


Und genau hier liegt der Unterschied, den sich Anbieter zu Nutze machen (können), um die relativ teuren Versicherungsprämien bei einer Eintragung als Selbstfahrervermietfahrzeug zu umgehen. Doch wo liegt der Haken?

Werkstattersatzwagen bei einem Auto-Abo

In einem Gerichtsurteil vom 22.02.22 des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen 332 C 20219/21 wird aus dieser bzw. einer ähnlichen Konstellation eine Schwierigkeit. Jemand verursachte mit einem überlassenen Fahrzeug einen Unfall. Für die Überbrückung wurde ein Werkstattersatzwagen bestellt. Dieser wurde in der Annahme bezahlt, er sei als Selbstfahrervermietfahrzeug angemeldet - war er aber nicht. Die in Rechnung gestellten Kosten waren damit zu hoch. Eine Rechnungskorrektur musste das Gericht durchsetzen.

Mögliche Wettbewerbsverzerrung durch Nicht-Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug

Ein weiteres Gerichtsurteil schon vom 28.11.2017 des Oberlandesgerichts Brandenburg 6 U 23/16 spricht von Wettbewerbsverzerrung. Ein Anbieter überlässt seine Fahrzeuge gewerbsmäßig seinen Kunden und hält sich an geltende Vorschriften. Ein Zweiter unterlässt die Zulassung seiner Flotte (bzw. Teile seiner Flotte) als Selbstfahrervermietfahrzeug. Somit hat der zweite Anbieter einen Preis- und damit einen Wettbewerbsvorteil - so das Gericht. Ein fairer Wettbewerb sieht vor, dass auf den Märkten gleiche Bedingungen herrschen. Ist dem nicht so, kann Anbieter 1 klagen. Dabei ist es unabhängig, wie günstig ein Fahrzeug in einer gewerblichen Umgebung (= Es wird eine Rechnung erstellt) zur Nutzung überlassen wird - ja sogar bei kostenloser Überlassung müsste demnach das zur Verfügung gestellte Auto als Selbstfahrervermietfahrzeug angemeldet werden.


Nun zur Einordnung: Gleicht das Nutzungsmodell des Auto-Abos eher einer Langzeitmiete oder eher einem Kurzzeit-Leasing mit einigen Inklusivleistungen? So pauschal lässt sich das nicht beantworten. In der Regel gibt es bei der Langzeitmiete eine monatliche Rechnung - anders als bei Auto-Abo. Beim Leasing hingegen wird einmalig ein Vertrag gezeichnet, der monatliche Zahlungsweisen vorsieht - meist wie beim Auto-Abo. Beim Leasing steht der Leasinggeber in Fahrzeugbrief- und Schein, genauso auch beim Autoabo und beim Mietwagen.

Keine Nachteile für Autoabo-Kunden

Und genau hier liegt die "Grauzone", von der uns ein Branchenkenner, der namentlich nicht genannt werden möchte, berichtet. Es wird in der Praxis so zugelassen, wie es gerade kommt. "Hauptsache, es fährt, kann auf die Straße". Es sei so viel Bewegung im Markt, so viele Autos würden durch die relativ kurzen Laufzeiten der Abos umgeschlagen, dass es keine klare Linie gebe. Ob Kunden nun ein Auto bekommen, das als Selbstfahrervermietfahrzeug angemeldet oder nicht, spiele für denjenigen keine Rolle. Im Versicherungsfall gelte das, was im Überlassungsvertrag steht.

    Kommentare 4

    • Kann mir da jemand etwas behilflich sein?😁 ich habe eine sportwagenvermietung, aber die Versicherungsbeiträge sind Extrems hoch, unglaublich hoch. Jetzt die Frage, wenn ich die Fahrzeuge in Zukunft nur noch „zur Nutzung an einen Dritten überlassen“ möchte, und nicht mehr vermieten möchte. Reicht es einfach die AGBs zu ändern und den Mietvertrag anzupassen und das war’s? Oder muss man da noch mehr beachten?

    • da kann ich Hupfdude nur zustimmen

    • Meines Erachtens steht beim Leasing im Fahrzeugschein doch der tätsächliche Kunde drin?

      • Beim Privatleasing je nach dem und beim Gewerbeleasing idR der Leasinggeber.