Schaden am Mietwagen von AVIS - Kratzer Kotflügel hinten Faherseite - Kosten gerechtfertigt?

  • Hallo zusamen.


    Wie bereits im Thema Facebookspecial von AVIS geschrieben, hatte ich ja bei der Rückgabe eines mietwagen vor gut 2 Wochen drei dickere Kratzer (keine Beule) am Kotflügel hinten rechts auf der Fahrerseite, die ich scheinbar bei Übernahme übersehen hatte oder die während meiner Miete hinzugekommen sind.
    Hier ein Bild eines der Kratzer
    Die anderen 2 Kratzer sehen ähnlich aus und sind wenige cm daneben.


    AVIS hat sich sehr schnell bezüglich der Schadenssumme gemeldet und veranschlagt für den Schaden pauschal 350 Euro. Ich denke mal nicht, dass eine konkrete Reparatur durchgeführt wurde.


    Mich würde nun interessieren:
    Kann man verlangen das der Schaden repariert wird und man dementsprechend eine konkrete Reparatur-Rechnung bekommt?
    Ist eine pauschale Ansetzung einer Schadenssumme X in Ordnung und wer legt die Höhe eigentlich fest?
    Ist die Höhe der Summe gerechtfertigt? Ich denke die Kratzer könnten mit Smart Repair beseitigt werden, aber hier kenne ich die Preise nicht.


    Die Miete wurde mit meiner Lufthansa KK bezahlt, es gab aber bei der Miete eine zugehörige Selbstbeteiligung von 1050 Euro. Damit müsste ich die 350 Euro voll zahlen. Könnte ich jetzt die Schadenssumme auf die SB der LH KK drücken und müsste somit "nur noch " 230 Euro zahlen. Wenn ja, wie melde ich das am Besten an die Lufthansa-KK-Versicherung und wie sind da die Fristen?


    Ich überlege aktuell noch einen Widerspruch zu machen, da ich bei Übernahme des Fahrzeugs selbst Schäden gefunden und nachgetragen habe und durch das verregnete Auto auf einem Außenparkplatz nur eine eingeschränkte Sicht auf den Lack hatte. Damit wurde das Auto meiner Meinung nach nicht richtig gecheckt. Wie schätzt ihr hier die Erfolgsaussichten ein und kann man bei einem Schadensschreiben noch Widerspruch einlegen? Ich habe soweit mir bekannt ist kein Schuldeingeständnis unterschrieben.

  • Die Miete wurde mit meiner Lufthansa KK bezahlt, es gab aber bei der Miete eine zugehörige Selbstbeteiligung von 1050 Euro. Damit müsste ich die 350 Euro voll zahlen. Könnte ich jetzt die Schadenssumme auf die SB der LH KK drücken und müsste somit "nur noch " 230 Euro zahlen. Wenn ja, wie melde ich das am Besten an die Lufthansa-KK-Versicherung und wie sind da die Fristen?


    Ich unterstelle jetzt einfach mal, dass sowohl das Alter des Karteninhabers und Fahrers als auch der maximaler Versicherungswert des Fahrzeugs erfüllt bzw. beachtet worden sind. Da du das Fahrzeug über die Kreditkarte gezahlt hast, bist du automatisch erst einmal versichert. Somit müsstest du auch bei einer anderen Selbstbeteiligungsregelung (z.B. durch die Autovermietung) "nur" die 230 Euro zahlen.


    Wichtig ist: Sobald du Kenntnis von dem Schaden erlangt hast, musst du binnen zwei Wochen die Versicherung (also in diesem Falle die Lufthansa) darüber in Kenntnis setzen.


    Das geht in der Regel im ersten Schritt einfach per Telefon. Anrufen, die nötigen Infos durchgeben und die Vorgangsnummer notieren. Damit ist die Sache gemeldet und du hast dann erstmal Zeit, alle betreffenden Unterlagen, die Kreditkartenabrechnung auf der die Abbuchung von Avis ersichtlich ist und ggf. Reparaturrechnungen zum Schaden bei der Lufthansa einreichen. Dort wird das dann alles geprüft und direkt verrechnet.


    Dir werden dann irgendwann noch die 230 € Selbstbeteiligung abgebucht.

  • immer die selben Fragen und Antworten, dich hat es nicht zu interessieren ob der Vermieter das auto repariert oder nicht. Oder wenn dir jemand in dein Privat auto reinfährt, kann er ja auch nicht verlangen oder nachhaken ob du das Auto reparierst oder nicht? denn der Schaden ist entstanden und steht dem geschädigten zu!

  • immer die selben Fragen und Antworten, dich hat es nicht zu interessieren ob der Vermieter das auto repariert oder nicht. Oder wenn dir jemand in dein Privat auto reinfährt, kann er ja auch nicht verlangen oder nachhaken ob du das Auto reparierst oder nicht? denn der Schaden ist entstanden und steht dem geschädigten zu!


    Mag ja sein, dass die Fragen hier schon hundertfach gestellt wurden und du als erfahrener Unfallverursacher alle Feinheiten dieses Procedures kennst. Wenn du aber noch keinen zu bezahlenden Schaden hattest, dann verfügt man in diesem Bereich über kein großes Hitergrundwissen. Und das man sich dazu dann maximale Infos von kompetenten Leuten einholt, ist ja wohl mehr als verständlich.
    Gerade auch weil jeder Schaden individuell ist und damit die Schadenssumme auch sehr unterschiedlich ausfallen kann, ist eine separate Frage im richtigen Unterforum meiner Meinung nach auch legitim. Wenn es dich stört, dann lese es einfach nicht oder verkneif dir die Antworten.


    Ich habe auch grundsätzlich nichts gegen die Schadenshöhe gesagt, zumal ja mit Kaffeemännchen's Aussage auch klar ist, dass ich hier auf maximal 230 Euro sitzen bleibe. Von daher hätte der Schaden auch höher ausfallen können und es wäre egal. Trotzdem kann man eine Reparatursumme auch hinterfragen, besonders weil man schon öfter mal von "Abzocke" der Autovermieter gelesen hat und in Zeiten von Smartrepair solche Sachen auch schnell und relativ preiswert behoben werden können. Da ich aber in diesem Bereich keinerlei Preisinformationen habe, würde mich so etwas einfach mal interessieren.
    Gerade wenn der Schaden nicht repariert wird, muss ja die jetzige Schadenssumme auf irgendeiner Grundlage erstellt worden sein. Auch wäre es durchaus interessant zu wissen, an was für Kriterien sich hier orientiert wird.

  • Hallo


    zu den wesentlichen Aspekten des Threaderstellers wurde ja schon alles Wichtige geschrieben, ich wuerde nur noch geren auf einen kleinen Teilaspekt eingehen, den ich auch unabhaengig vom konkreten Fall fuer interessant halte:


    Soweit ich die Rechtslage und diverse Gerichtsurteile verstehe, ist grundsaetzlich erstmal die Autovermietung verpflichtet, nachzuweisen, dass der Schaden in der Mietdauer entstanden ist. Beweismittel fuer die Schadensfreiheit bei Mietbeginn ist das Uebergabeprotokoll bei Anmietung. Wenn nun aber das Uebergabeprotokoll offensichtlich schlampig erstellt wurde, also zB. unvollstaendig oder fehlerhaft ist, so duerfte der Wert dieses Beweismittels damit erheblich sinken.
    Insbesondere denke ich, dass dies gelten wuerde, wenn zB ein Schaden A mit einem gewissen Umfang und einer gewissen Erkennbarkeit als Vorschaden nicht eingetragen wurde, dann aber vom Kunden entdeckt und nachgetragen wird. In einem solchen Fall wuerde ich das Uebergabeprotokoll nicht mehr als Beweismittel fuer hinreichend halten, wenn bei Rueckgabe ein weiterer Schaden B entdeckt wird, dessen Groesse oder Erkennbarkeit geringer ist als die des Schadens A.
    Das urspruengliche Fehlen des Schadens A auf dem Protokoll wuerde ich dann vielmehr als Indiz ansehen, dass andere Vorschaeden gleicher oder geringerer Groesse und Erkennbarkeit auch uebersehen worden sein koennen. Da zudem vom Kunden als Laien nicht erwartet werden kann, einen gruendlicheren Check machen zu koennen als ein Checker der AV, kann in diesem Fall auch die Unterschrift des Kunden, dass weitere Schaeden nicht vorliegen nicht als Beweis fuer die Schadensfreiheit des Wagens genommen werden.
    Sofern also die AV ueber keine anderen Beweise verfuegt, denke ich, dass die AV Ihre Forderung in einem solchen Fall vor Gericht nicht unbedingt durchzusetzen in der Lage sein duerfte.


    Ich weiss nicht, ob derartiges schon einmal vor Gericht ausgefochten wurde, ich gehe davon aus, dass derartiges wenn ueberhaupt dann eher durch eine Einigung beigelegt wurde, also dazu wohl kaum ein rechtskraeftiges Urteil existiert, aber ich wuerde annehmen, dass ein Kunde in einem solchen Fall zumindest bei einem verbraucherfreundlichen Gericht und mit gutem Anwalt gute Chancen haette...