BAV bezieht Stellung: BKrFQ-Gesetz auch für Mitarbeiter von Autovermietungen?

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) gilt nicht für Autovermieter


    Von zahlreichen Mitgliedern ist die Anfrage an den Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV) gerichtet worden, ob das BKrFQG für Autovermieter gilt. Das BKrFQG schreibt vor, dass Berufskraftfahrer für das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen neben dem Erwerb einer Fahrerlaubnis eine zusätzliche Ausbildung benötigen, die sehr zeit- und kostenintensiv ist.


    Der BAV ist der Auffassung, dass das BKrFQG auf Mitarbeiter, die bei Autovermietern beschäftigt sind, aus folgenden Gründen nicht anwendbar ist:


    - Das BKrFQG gilt nur für Fahrten im gewerblichen Güterkraft- oder Personenkraftverkehr. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 GüKG). Fahrten zur Verbringung von Fahrzeugen zu Kunden, Werkstätten, zum Reinigen, Betanken oder zwischen Standorten des Vermieters stellen keine gewerbliche Güterbeförderung dar.


    - Das BKrFQG setzt eine europäische Richtlinie um. Diese schreibt eine Qualifikation nur für Kraftfahrer im gewerblichen Güter- und Personenverkehr vor (Art. 5 Abs. 2 u. 3 Richtlinie 2003/59/EWG).


    Gegenteilige Ausführungen des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) sind unzutreffend, weil sie die obigen Gründe nicht hinreichend berücksichtigen.


    Ein vom BAV inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten eines renommierten Staats- und Verwaltungsrechtlers bestätigt die Rechtsauffassung des BAV.


    Pressemitteilung Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. vom 29.07.14

  • Gegenteilige Ausführungen des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) sind unzutreffend, weil sie die obigen Gründe nicht hinreichend berücksichtigen.


    da sind aber "Reibereien" schon vorprogrammiert - BAG-Kontrolle = Aerger...


    Aber dann muessten da ja auch von Firmenfahrern Miet-Reisemobile > 3,5t drunterfallen?! Das sind ja doch einige...

  • LZM:

    Ein vom BAV inzwischen eingeholtes Rechtsgutachten eines renommierten Staats- und Verwaltungsrechtlers bestätigt die Rechtsauffassung des BAV.


    Eine andere Frage ist, ob der BAV dann auch für ein nach Behördenmeinung sanktioniertes Fehlverhalten haftet. Nur weil es ein Rechtsgutachten gibt, heißt das nicht, daß die Behörde auf die Durchsetzung ihrer Auffassung verzichtet. :whistling: Beim BAV gibt es sicher auch Mitglieder, die nicht über eine Rechtsabteilung verfügen, die es mit jeder Behörde aufnehmen kann.