für Blödheit sollte die Strafe verdoppelt werden, an der Stelle ist das ja nun wirklich nicht überraschend.
Mal nebenbei: ich finde die Strafe recht niedrig.
für Blödheit sollte die Strafe verdoppelt werden, an der Stelle ist das ja nun wirklich nicht überraschend.
Mal nebenbei: ich finde die Strafe recht niedrig.
Na die 560 € sind doch der Regelsatz. Da mehr als doppelt so schnell wie erlaubt, werden die sicher verdoppelt. Auch wenn im Bußgeldbescheid evtl. nicht offiziell Blödheit als Begründung aufgeführt wird
ich meine die gesamte Kombination aus 2 Monate Sperre und 560€ und mehr als doppelte innerhalb einer Stadt.
Auch wenn man wahrscheinlich diskutieren kann, ob da 60 statt 50 erlaubt sein könnten.
Dazu fällt mir nichts mehr ein …https://www.instagram.com/reel…/?igshid=MTIzZWMxMTBkOA==
Dazu fällt mir nichts mehr ein …https://www.instagram.com/reel…/?igshid=MTIzZWMxMTBkOA==
Hatten wir schon
Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich laut Polizei um Mietwagen. [...]
Unklar ist, wie die jungen Burschen an die Mietwagen gekommen sind. Um ein Auto zu mieten, muss man mindestens 18 Jahre alt sein und zudem einen Führerschein vorlegen.
Natürliche Selektion
Warum wird nur gegen den 17 Jährigen ohne Führerschein wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt und nicht auch gegen den 17 Jährigen mit Fahrerlaubnis?!
es gibt keine mir bekannte mögliche Kombination, mit der es möglich wäre, dass ein 17 Jähriger ohne Begleitung einer zuvor benannten Person Auto fahren kann.
Im Gegenteil: Gerade ihm müsste sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden da er, de facto, gar keine GÜLTIGE Fahrerlaubnis haben kann (Fahrerlaubnis erst ab 18 alleine gültig sonst in Begleitperson. Ausländische Fahrerlaubnis U18 nicht gültig). Und eine Begleitperson war offenbar nicht anwesend sonst wäre ihre Fahrerlaubnis nämlich auch gleich noch weg.
Völliger Humbug von mir
Mein erster Beitrag in diesem Forum und ich bin direkt am meckern…
Der Bericht ist als ehemaliger „fachkundiger“ ziemlich interessant zu lesen.
Warum wird nur gegen den 17 Jährigen ohne Führerschein wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt und nicht auch gegen den 17 Jährigen mit Fahrerlaubnis?!
es gibt keine mir bekannte mögliche Kombination, mit der es möglich wäre, dass ein 17 Jähriger ohne Begleitung einer zuvor benannten Person Auto fahren kann.
Im Gegenteil: Gerade ihm müsste sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden da er, de facto, gar keine GÜLTIGE Fahrerlaubnis haben kann (Fahrerlaubnis erst ab 18 alleine gültig sonst in Begleitperson. Ausländische Fahrerlaubnis U18 nicht gültig). Und eine Begleitperson war offenbar nicht anwesend sonst wäre ihre Fahrerlaubnis nämlich auch gleich noch weg.
Das stimmt so nicht. BF17 ist strafrechtlich gesehen eine vollwertige Fahrerlaubnis der Klasse B(E), so das der Straftatbestand des Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht vorlag.
Die Beschränkung das eine eingetragene Begleitperson mitfahren muss, ist verwaltungsrechtlicher Natur und stellt als Fahrerlaubnis einen begünstigenden - aber mit Auflage (Begleitperson) verbundenen - Verwaltungsakt dar.
Der Verstoß dagegen wird sanktionsrechtlich lediglich als geringwertige Ordnungswidrigkeit nach Tatbestandsnummer 248612 verfolgt (70 € Bußgeld + 1 Punkt).
Verwaltungsrechtlich wird die Genehmigung zu BF17 aber sofort entzogen, ab dann darf man also auch mit Begleitperson nicht mehr fahren. Erst wenn man dann noch einmal fahren würde, wäre diese Fahrt dann Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit eine Straftat nach § 21 I 1 StVG.
Er kann ab Volljährigkeit dann beantragen, ihm die Fahrerlaubnis regulär zu erteilen (da zwischen Widerruf von BG17 mit 17 und 18 nur eine geringe Zeit liegt, wird er meist auch keine neue Prüfung ablegen müssen, § 20 II UKS Fahrerlaubnisverordnung).
Da 248612 aber eine sogenannte schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften darstellt („A-Verstoß“) muss er vor Wiedererlangung ein Aufbauseminar absolvieren.
Hier wird es wegen der Verkehrstraftat aber vermutlich längere Zeit keine Fahrerlaubnis mehr zurückgeben.
Es wäre rechtsdogmatisch (vom
Einzelfall abgesehen) ja auch unsinnig, dem 17-Jährigen hier für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verurteilen, denn er hat ja die gleichwertige Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich abgelegt, wie ein ü18-Jähriger und lediglich eine beschränkende Auflage des begünstigenden Verwaltungsakts „Fahrerlaubnis“ missachtet.
Die Auflage der Begleitperson soll ja lediglich der Schulung des jungen Fahrers dienen sowie diesem zu bei der Erlangung von Übung und Sicherheit unterstützen.
Du hast natürlich vollkommen Recht! Beim BF17 handelt es sich nicht um eine Straftat. Und somit ist auch der ganze Rattenschwanz hintenrum völliger Humbug.
Irgendwie war ich da gedanklich wohl beim „L“.
Man möge mir verzeihen.
Natürliches Miles Klientel
Wie kann man denn nur so idiotisch sein
Okay, gut zu wissen 😅
Minute 7:12 netter 1.0L Troc von Avis....
Dann setz den ganz schnell auf die Blacklist 😁
ich meine dort die Keramik Bremse zusehen, meines Wissens nach kann es wenn dann nur BMW Rent sein
M-CD sind Fahrzeuge von BMW selber und kein BMW Rent