Gefahr und Gebrauchssicherung von Mietwagen??

  • Hallo vielleicht kann mir ja von Euch jemand weiterhelfen!


    Kennt jemand die Gefahr und Gebrauchssicherung von Mietwagen?


    Mein Chef möchte sich bei einer Autovermietung mehrere Fahrzeug für schulungszwecke ausleihen! Das heißt auch dass die FAhrzeuge technische manipuliert werden damit daran Fehlersuche betrieben werden kann! Danach sollen die Fehler wieder ausgebaut werden und das Fahrzeug in den normalen Mietverkehr gegeben werden. Ich habe irgendwo gehört dass dies nicht so weiteres geht wegen der Gefahr und Gebrauchssicherung von Mietwagen. Laut dieser muss das Fahrzeug danach erst von einem Sachverständigen begutachtet werden.


    mfg


    Stefan

  • Hallo Stefan,


    das wird nicht funktionieren. Hier mal Auszüge aus den Vermietbedingungen von Europcar:



    6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen


    I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:


    a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
    b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
    c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
    d. zur Weitervermietung,
    e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.


    7. Reparaturen


    Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 50,-- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Europcar in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Europcar gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziff. 10).


    10. Haftung des Mieters



    a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziff. 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.


    Das Fahrzeug wird nur zum Fahren überlassen, mehr nicht. Ich denke, dass die Bedingungen der anderen Vermieter ähnlich aussehen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich ein Vermieter überhaupt darauf einlässt, wird der Chef das gesamte Kostenrisko tragen müssen und auch die Kosten für den Sachverständigen. Der muss in einem solchen Fall die Prüfung vornehmen, dass das Fahrzeug wieder verkehrstauglich ist.


    Aber wie gesagt, ich denke nicht, dass ein Vermieter da mitmacht, zumal direkt in die Fahrzeugsubstanz eingegriffen werden soll. Auf Fragen des eventuellen Verlustes der Gewährleistung etc. soll gar nicht eingegangen werden.


    flu111