ZitatWird von Seiten der Bussgeldstelle eine Anfrage an eine Autovermietung gestellt, die sich darauf bezieht, Angaben zu einer Person zu machen, die mit dem angemieteten Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen haben soll, und beantwortet die Autovermietung diese, kann sie hierfür eine Zeugenentschädigung in Höhe von 19,-- Euro geltend machen.
AG HERFORD vom 23.03.2009, 11 OWI 764/08 B
Auszug aus dem ADAJUR-Newsletter vom 06. Juli 2010