ZitatGanz vergessen zu erwähnen: in zwei der Fahrzeuge war keine Kopie des Fahrzeugscheines vorhanden. Zweimalige Aussage der RA: ist nicht nötig, allein der Mietvertrag ist bei einer Polizeikontrolle ausschlaggebend.
§11 FZF: "(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I [...] ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
§48 FZF "Ordnungswidrig [...] handelt, wer entgegen [..] § 11 Absatz 5, [...] ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt"
siehe http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/