Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Wagenmieter Tatsachen nachweisen muss, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl schließen lassen. Stehen ihm keine Zeugen zur Verfügung, so kommt es entscheidend auf seine Glaubwürdigkeit an.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann bei einer Autovermietung einen Mercedes Benz E 220 D gemietet. Dabei wurde gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart.
Statt den Pkw später nach der Nutzung wieder zurückzugeben, erklärte der Mann, das Fahrzeug sei an einer Autobahnraststätte gestohlen worden. Die Autovermietung schenkte dem keinen Glauben und verklagte den Kunden auf Schadensersatz, und das OLG Düsseldorf gab ihr Recht (Beschl. v. 10.09.2007, Az.: I 24 U 97/07).
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