Anzeige wegen Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt

  • @lukas238:

    Ist die Benutzung des iPod erlaubt ?

    Selbstverständlich. Nur Mobil- oder Autotelefone (eine Telefonfunktion muss vorhanden sein) dürfen nicht aufgenommen/in Betrieb genommen werden. Mir sind Fälle bekannt, in denen Beschuldigte sich erfolgreich derart verteidigten, dass sie anführten, sie hätten z.B. einen iPod statt einem iPhone, ein Becker Navi, statt einem Samsung usw. in der Hand hielten.
    Richter lassen die Betroffenen dann oft deren eigene Kosten tragen (also für den Rechtsanwält, entfällt in deinem Fall dank RSV), quasi als Belehrung, dass auch ein iPod gefährlich sei. Dennoch kann so etwas in einer Einstellung enden, wenn die Zeugeneinvernahme des Polizisten wenig ergiebig ist (Widersprüche, weil dieser sich an die Ermittlungsakte hält).
    Die Erfolgsaussichten muss man im Einzelnen von der Ermittlungsakte abhängig machen. Ein Anwalt sollte dies gut beurteilen können.

    Habe keine Aussage gemacht.

    Das beste, was du tun konntest. Bleib unbedingt bis zur mündlichen Verhandlung dabei.

    Vielleicht lässt der Polizist die Anzeige ja auch sein

    Zu 99,9% nicht.

  • Der Beschuldigte muss nicht zustimmen (§ 47 OWiG). Die Kostenübernahme der Auslagen bei Einstellung regeln § 467 und § 467a StPO auf Grund § 105 OWiG: Sofern die Staatswaltschaft nicht einstellt, liegt die Kostenübernahme der Auslagen im Ermessen des Gerichts.

  • muss ich denn als Betroffener mit einer Einstellung (zumal mit Kostenauflage) einvestanden sein?

    Es stehen dem Betroffenen i. d. R. Rechtsmittel zur Verfügung, wobei man sich gut überlegen sollte, ob man davon Gebrauch macht. Denn die Vertretung in OWi-Sachen ist oft nicht sehr teuer (oder wird sogar von der RSV getragen). Wenn man also ein gewisses Unrechtsbewusstsein hat, weil es eben doch ein iPhone und kein iPod war könnte man das als "Denkzettel" durchaus so akzeptieren und sich freuen, dass man Bußgeld+Punkte gespart hat. Wenn man allerdings komplett unschuldig ist, würde ich schon über ein Rechtsmittel nachdenken. Das alles hängt sehr stark von dem Gericht/dem Richter ab.

  • @peak_me:

    Meinst du mit den Rechstmitteln welche gegen die Einstellung oder gegen die Kostenentscheidung?

    Hier wäre die Rechtsbeschwerde statthaft, es gibt auch eine sog. isolierte Kostenbeschwerde gegen die Kostenentscheidung. Ob überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist, ergibt sich i. d. R. aus den Urteilsgründen.
    Problematisch: die Rechtsbeschwerde ist überwiegend an Bedingungen geknüpft (Geldbuße muss 250 EUR übersteigen oder es muss eine Nebenfolge angeordnet sein usw.). Außerdem wird sie zunächst bei genau dem Gericht eingelegt, welches die angegriffene Entscheidung getroffe hat und wird oft sogar vom gleichen Richter bearbeitet. Ob dieser Richter seine eigene Entscheidung dann komplett anders - im Sinne des Betroffenen - bewerten wird, mag dahinstehen.


    Interessant: wenn es noch nicht zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist und das Verfahren noch von der Behörde eingestellt wird (was leider selten der Fall ist), muss die Verwaltungsbehörde die Auslagenentscheidung treffen. Dies ist eine Ermessensentscheidung, wobei die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen üblicherweise der Staatskasse aufzuerlegen sind. Doch auch hier gibt es Auslagen, vgl. etwa § 109a Abs. 2 OWiG.


    Falls die Rechtsbeschwerde übrigens nicht zum Erfolg führt, könnte noch Erinnerung gegen den Kostensatz eingelegt werden, welche dann von der nächsten Instanz bearbeitet wird. Grundsätzlich sollte man sich überlegen, ob sich so etwas lohnt. Wenn nur die Rechtsanwaltsvergütung für eine Vertretung in Bußgeldsachen nicht übernommen wird, wäre es sicher klüger, diese selbst zu tragen. Zumal - wenn keine Nebenfolge (also Fahrverbot o.ä., Punkte allein sind keine Nebenfolge) oder mehr als 250 EUR Geldbuße im Raum stehen - ohnehin nicht immer die Rechtsbeschwerde offen steht.


    Wenn es aber etwa um horrende Gutachterkosten geht, kann sich sowohl die Erinnerung lohnen als insbesondere auch ein Gespräch mit dem Bezirksrevisor. Denn diese vertreten oft die Auffassung, dass Gerichte kein hohes Kostenrisiko eingehen sollten (also als Beispiel: das Gericht bestellt einen Gutachter der 2.000 EUR kostet, auch wenn das Gericht von der Schuld des Betroffenen überzeugt ist, besteht ja ein geringes Risiko, dass die Staatskasse diese Auslagen tragen müsste, selbiges versuchen Bezirksrevisoren zu verhindern).