Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit greift bei diesen Verstößen nicht generell. Die Gerichte unterscheiden auch danach, ob es sich um einen "geübten Fahrer" handelt und ob eine entsprechende Kennzeichnung vor Ort vorhanden war. Auf jeden Fall entsteht keine Ersatzpflicht zu 100%.
§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bei dieser Summe sollte tatsächlich eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.