Fanmail von den Behörden erhalten

  • Sechs Monate sind es nur, wenn Klage erhoben wurde, verhandelt dann das Gericht nicht binnen der sechs Monate, ist die Sache ebenso verjährt. Gab mal einen Fall in Ostdeutschland, wo ein Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde, weil er hunderte Verfahren verfristen hat lassen.


    Ansonsten immer drei Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Die Frist beginnt aber bei Zugang einens Anhörungsbogens noch einmal von vorn.


  • (Das Auto auf dem Bild ist von einem Nachbar, Mietwagen war ein Seat Leon)


    Hat mich auch erwischt leider nach all den Jahren Mietwagen fahren, 30 Jahre war es vor der Haustür kein Problem dort zu Parken, man behindert wie auf den Bild zu sehen weder deb Verkehr noch die Radfahrer.


    Seid einiger Zeit hat aber ein Polizist in dem Stadtteil scheinbar etwas dagegen obwohl gegenüber sogar an der Ampel bis an die Haltlinie geparkt wird und da wird nie was gemacht aber hier wird was gemacht wieso auch immer.


    Ist an den ADAC Anwalt der meinte das es gute Chancen gibt dies fallen zu lassen, habe auch mehrere Beweise das es sogar bei größeren Autos keine Behinderung gibt wenn man ordentlich dort steht.

  • Ist der "Radweg" dort links ernst gemeint? :/ abgesehen davon dass das ein Witz und kein Weg ist, markiert das Ding höchstens den Bereich neben den Autos den man meiden sollte falls man an seinem Leben hängt. :rolleyes:

  • Ein Foto von hinten wäre interessanter gewesen, ist das als Rad/Gehweg gekennzeichnet, oder gehört das noch zur Straße? Fünf Meter zur Kreuzung sind eingehalten, abgesenkter Bordstein?


    Sieht aber irgendwie nicht unbedingt zulässig aus, aber das ist nur eine Vermutung, was wird dir denn als Tatbestand schriftlich vorgeworfen?


    Ansonsten gibt es in § 12 StVO eine Aufzählung wo Halten und Parken unzulässig ist, zusätzlich natürlich überall dort, wo es durch Verkehrszeichen ohnehin untersagt ist.

  • Sieht für mich nicht nach ausgewiesenem Parkraum aus, d.h. der Vorwurf könnte 'Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg' lauten.


    Zumindest hatte ich bei uns auch schon mal so einen Fall in dem nur ein Teil des Gehwegs als Parkplatz ausgewiesen war, de fakto wurde mangels Parkraum überall geparkt und immer wenn dem Ordnungsamt danach war, gab es halt Knöllchen. Ich hatte damals das 'Glück' als Ortsfremder dort ein Wochenende mein Auto abgestellt zu haben und sollte 3x30€ Bußgeld zahlen ('Sie parkten länger als eine Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg.' = 30 EUR, das Ganze als Tatmehrheit an 3 Tagen).

  • Ein Foto von hinten wäre interessanter gewesen, ist das als Rad/Gehweg gekennzeichnet, oder gehört das noch zur Straße? Fünf Meter zur Kreuzung sind eingehalten, abgesenkter Bordstein?


    Sieht aber irgendwie nicht unbedingt zulässig aus, aber das ist nur eine Vermutung, was wird dir denn als Tatbestand schriftlich vorgeworfen?


    Ansonsten gibt es in § 12 StVO eine Aufzählung wo Halten und Parken unzulässig ist, zusätzlich natürlich überall dort, wo es durch Verkehrszeichen ohnehin untersagt ist.



    Wie du auf dem. Bild siehst ist dies die Abgrenzung zur Straße und 2 Häuser locker weit bis zur Ampel bzw abgesenkten Bordstein.


    Es ist auch wie gesagt 30 Jahre hier nie was gemacht worden nur seid einiger Zeit ein Polizist der hier immer vorbei läuft und sich um so ein Blödsinn kümmert statt um die wirklich gefährlichen Stellen in diesem Stadtteil wo man die Autos und LKW sogar Abschleppen müsste, ja man soll nicht auf andere schließen das ist klar aber bin gespannt was der Anwalt erreicht.



    Das ist hier wirklich gefährlich, bis an die Linie, in der Nacht, in einer Kurve und wenn ein Radfahrer ohne Licht angefahren kommt ist es schon durch den Lieferdienst hier um die Ecke sehr knapp geworden manchmal.


    Wobei es hier sogar klar durch Schilder erkennbar ist das dass Parken nicht erlaubt ist und auch durch die Pfeile auf der Fahrbahn die dies nicht erlauben, bei mir, bei meiner Situation gibt es auch ein Schild wo das Parken auf den Gehweg nicht erlaubt ist ABER...


    Das Schild ist so alt und nicht mehr Lesbar weil verrostet und auch nur das eine Schild ohne Aufhebung in die Gegenrichtung wie man es sonst kennt bei Absoluten Halteverbot mit Pfeilen.

  • [...]


    Wobei es hier sogar klar durch Schilder erkennbar ist das dass Parken nicht erlaubt ist und auch durch die Pfeile auf der Fahrbahn die dies nicht erlauben, bei mir, bei meiner Situation gibt es auch ein Schild wo das Parken auf den Gehweg nicht erlaubt ist ABER...


    Das Schild ist so alt und nicht mehr Lesbar weil verrostet und auch nur das eine Schild ohne Aufhebung in die Gegenrichtung wie man es sonst kennt bei Absoluten Halteverbot mit Pfeilen.

    Sorry, ich verstehe deinen Ärger.


    Aber auf andere Falschparker zu zeigen, die falscher parken hilft dir hier in der Argumentation genau gar nicht. Auch nicht beim Anfechten des Strafzettels. Damit schadet man sich im Zweifel mehr argumentativ.


    Wenn du dann selber noch sagst, dass du da tatsächlich nicht parken darfst, weil es ein entsprechendes Schild gibt, ist doch der Polizei nichts vorzuwerfen.

    Falls das Schild tatsächlich zu schlecht lesbar sein sollte, solltest du DAS als einziges Argument anführen.


    Aber ehrlich gesagt klingt das alles für mich danach, dass du genau weißt, dass man da eigentlich nicht parken darfst, aber es trotzdem machst, weil es immer gut gegangen ist. Dann hast du jetzt nach 30 Jahren halt einmal Pech gehabt und weißt, dass du dort vielleicht zukünftig nicht mehr parken solltest.


    Ich verstehe deinen Ärger, hatte genau solche Situationen selbst (nur nicht über 30 Jahre). Aber Unrecht wurde dir da - nachdem was du bisher geschildert hast - nicht angetan.

  • Es ist ein einziges Schild an einem Lichtmast wo angezeigt wird das dass Parken nicht erlaubt ist in beide Richtung, gesetzlich gesehen muss aber die Aufhebung auch als Schild angebracht sein damit es Wirkung hat.


    Davon mal abgesehen das es da seid über 30 Jahren hängt alleine ohne das es mal abgenommen wird bzw ergänzt ist es wie gesagt dann nicht meine sache und blockiert, behindert oder gefährdet habe ich keinen und so sieht es nach Lage auch der Anwalt durch die 10 Bilder die vorgelegt bekommen hat .


    Ich werde berichten was am Ende dabei raus gekommen ist, sind immerhin 30 Euro bei Avis und nochmal gut 50 Euro nach Wiederspruch von der Behörde.

  • Es ist ein einziges Schild an einem Lichtmast wo angezeigt wird das dass Parken nicht erlaubt ist in beide Richtung, gesetzlich gesehen muss aber die Aufhebung auch als Schild angebracht sein damit es Wirkung hat.


    Davon mal abgesehen das es da seid über 30 Jahren hängt alleine ohne das es mal abgenommen wird bzw ergänzt ist es wie gesagt dann nicht meine sache und blockiert, behindert oder gefährdet habe ich keinen und so sieht es nach Lage auch der Anwalt durch die 10 Bilder die vorgelegt bekommen hat.

    Wenn ein Park-/Halteverbotsschild einzeln aufgestellt wird, gilt es bis zur nächsten Kreuzung.

    Falls ich da falsch liege, wäre ich aus eigenem Interesse dankbar, wenn du eine gute Quelle für deine Aussage, dass es ein Aufhebungsschild geben muss, für uns hast.


    Klar ist es deine Sache. Spätestens durch den Strafzettel ist es deine Sache. Dass du da keine Gefährungs/Behinderung siehst legitimiert nicht das Parken in Parkverbotsbereichen.


  • Dass das kein besonders tauglicher Versuch war, sollte ja jetzt klar sein. Du hast immer noch keinen klaren Beweis, für die Fehlerhaftigkeit der ersten Messung und musst jetzt zweimal zahlen.


    Bei einer Zeitdifferenz von 60 Minuten wird es wohl leider auch auf Tatmehrheit hinauslaufen.


    Glück für dich ist aber, dass das Bundesverkehrsministerium die neue StVO-Novelle noch nicht ausgefertigt und verkündet hat, so bleiben diese Kleinigkeiten für dich spürbar günstiger.


    Auch für sowas eignen sich Dashcams aber ganz hervorragend, die Blitzer werden von den Abzockbehörden der Länder ja regelmäßig fehlerhaft aufgestellt oder bedient, ich habe da schon einige interessante Aufnahmen zu fertigen können. Falls dann mal was kommt, kann man dem ganzen in der Einspruchsverhandlung vor dem Bußgeldrichter problemlos entgegentreten, gerade bei Rotlichtblitzern die bei Grün geblitzt haben, ist der Nachweis mittels Video natürlich geradezu ideal und sehr einfach zu erbringen. Aber auch bei fehlerhaften Geschwindigkeitsmessungen gibt es sogenannte Geschwindigkeitsgutachten, so kann ein Gutachter aus dem Videomaterial die tatsächliche Geschwindigkeit errechnen.


    So erspart man sich solche eher untauglichen und zeitraubende Versuche in Zukunft und geht ggü. der staatlichen Wegelagerei trotzdem auf Nummer sicher.

  • Auch für sowas eignen sich Dashcams aber ganz hervorragend, die Blitzer werden von den Abzockbehörden der Länder ja regelmäßig fehlerhaft aufgestellt oder bedient, ich habe da schon einige interessante Aufnahmen zu fertigen können. Falls dann mal was kommt, kann man dem ganzen in der Einspruchsverhandlung vor dem Bußgeldrichter problemlos entgegentreten, gerade bei Rotlichtblitzern die bei Grün geblitzt haben, ist der Nachweis mittels Video natürlich geradezu ideal und sehr einfach zu erbringen. Aber auch bei fehlerhaften Geschwindigkeitsmessungen gibt es sogenannte Geschwindigkeitsgutachten, so kann ein Gutachter aus dem Videomaterial die tatsächliche Geschwindigkeit errechnen

    Dashcam +1 ^^

  • Hurra, da ist mir doch heute eine sixtinische Email ins Haus geflattert mit einem italienischen Knöllchen! Man wirft mir vor, die Geschwindigkeit um stramme 2,2 km/h überschritten zu haben - und ja, das Komma ist korrekt gesetzt! 70 km/h erlaubt, 77,2 gemessen, also anscheinend 5 "Toleranz". Diese Kisten sollen so genau sein? Ich lach mich schlapp! :120:Und dabei hab ich den 7er doch eigentlich peinlich genau auf den Speed achten lassen! So ein Mist, echt, vermutlich einmal kurz manuell Gas gegeben.


    Beim Knöllchen-Zustellen sind sie dann aber wiederum nicht die Schnellsten, der Verstoß war angeblich am 25. August 2019! Und nochmal ja, auch die Verjährungsfristen hab ich gegoogelt: 360 Tage ab Verstoß. Dass zwischen Zustellung an Sixt und dem Weiterleiten an mich nochmal schlappe 4 Wochen liegen, ist ja auch irgendwie lächerlich.


    Kommen wir zu den Kosten: € 24,50 zzgl. Auslagen dann € 46,50, wenn ich innerhalb 5 Tagen zahle, steigerungsfähig auf über 100 € - hab mich kurz aufgeregt ob mir das Sixt wg. ihrer lahmen Zustellung verbockt hat, aber sie schreiben selber, dass ich erst nach postalischer Zustellung des Schriebs aus Venetien zahlen muss. Vllt. hab ich ja Glück und das dauert wg. der momentanen Lage bis 25.08., oder ist die Verjährung durch den Schrieb an Sixt schon gehemmt? :/


    Ach ja, on Top natürlich noch die 25 € sixtinische Bearbeitungspauschale, summa summarum dann schon ein strammer Kurs für ein Vergehen quasi innerhalb der Tachomesstoleranzen. Gut, stornieren wir halt ein Mietwochenende - Strafe muss sein, für beide Seiten! :107:8)


    So habe fertig, übergebe wieder an die Börsennachrichten! :107:

  • Moin,

    vielleicht bin ich zu doof es richtig zu verstehen, aber vielleicht kann es mir einer von euch erklären. Ich lese da irgendwie, dass ich 62 m Abstand hätte halten sollen und nun 35 EUR zahlen soll, weil ich 149 m Abstand gehalten habe? :/