[SIXT] Schaden am Fahrzeug bei Vollkasko 0€ Selbstbeteiligung

  • Ja mir wurde damals auch versichert, dass bei 0€ SB NICHTS auf mich zukommen kann.


    Aber ich verstehe nicht so recht, warum ich heute eine andere Aussage bekommen habe, nsop (Post 16) über Rechtsprechung argumentiert, Hammett (Post 20) von Teilhaftungsbeschränkung spricht, und SIXT keine ausführliche Beschreibung über Haftung, Schadensarten und Haftungsbeschränkung anbietet.


    Aber ist egal, HERTZ ist etwas günstiger, 500km reichen, und mir wurde es von 2 Mitarbeitern versichert, sowie das Infomaterial schließt klar bestimmte Fälle aus. Im Streitfall kann man sich auf somit inklusive Leistungen berufen. Nur für die Zukunft wäre ich immer noch verunsichert, und das Gesuche nach verbindlichen Aussagen würde von vorne beginnen. Reifen- und Glasschäden sind ja nunmal das worauf man wirklich keinen Einfluss hat, aber schnell teuer wird und wogegen ich gerne abgesichert wäre, auch wenn man schnell den doppelten Preis bezahlt, das ist es mir wert.


    Ich finde Sixt verschenkt da Potenzial. Diesen Auftrag haben sie so gesehen an die Konkurrenz verloren.

  • Was ist denn in den AGB von Sixt unverständlich oder gibt Anlass zu Zweifel? Ich habe die Möglichkeit, die Haftung auf eine maximale Selbstbeteiligung zu reduzieren. Punkt. Was irgend ein Mitarbeiter auf Zuruf gackert, spielt doch überhaupt keine Rolle. Dass Sixt hier nicht näher ins Detail geht, hat durchaus seinen Grund: In der Rechtspraxis kann ein Vermieter nur für Schäden haftbar gemacht werden, die er verschuldet hat während der Miete. Wenn jemand nachweisen kann, dass ihn keinerlei Schuld an einer Beschädigung des Mietwagens trifft und Lust hat, die Sache durchzufechten, wird's für einen Autovermieter sehr unangenehm, einem Kunden einen Schaden zum Beispiel an der Windschutzscheibe (Glasbruch) oder Reifen (über Nagel gefahren) in Rechnung zu stellen. Selbst wenn dieser _überhaupt_ keine Versicherung außer der obligatorischen Haftpflicht hat. Mit jeder Präzisierung in den Vermietbedingen steigt das Risiko, dass diese für rechtlich ungültig erklärt werden. Also lässt man's in den Vermietbedingungen vage, hat womöglich in der Mappe in der Station noch mal einen Ausschluss. Und wie es mit dessen Wirksamkeit aussieht, wenn die Vermietbedingungen einen maximalen Selbstbehalt vorsehen und die Vermieter nicht extra darauf hinweisen, was alles _nicht_ ausgeschlossen ist (wie es bswp. bei einigen ausländischen Mieten ja ist), dann möchte ich mal sehen, wie juristisch belastbar das wäre.

  • Diese Argumentation geht einfach total an der rechtlichen Situation vorbei!


    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat sich eine Haftungsfreistellung bei einer Autovermietung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren, vgl. BGH Urteil von 20.5.09 - XII ZR 94/07 mwN:


    Zitat

    2a) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Diese vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 22, 109; Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 -NJW 1981, 1211, Urteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR 1/81 -NJW 1982, 987 f., Urteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84 -NJW-RR 1986, 51, Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 -NJW 2005, 1183).


    Hierfür maßgeblich sind die relevanten Teile des VVG und die AKB.


    Schreibt doch einfach mal der Kundenbetreuung eine E-Mail - ihr werdet mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in der Antwort die AKB zugeschickt bekommen. Da steht dann alles genau drin.

  • Hallo zusammen! Ich bin neu hier und habe gerade dieses Thema hier entdeckt. Mir ist am Wochenende bei meiner ersten Miete ähnliches passiert.
    Habe am Samstag einen normalen Golf für die gebuchte Klasse CPMR bei :203: mit Vollkasko ohne Selbstbeteiligung erhalten. War etwas entäuscht, aber naja....
    Dann nach ca.100 km Autobahn kam auf einmal die Meldung Druckverlust im Reifen hinten links. An der nächsten Ausfahrt fuhr ich ab, und hörte schon ein Zischen am hinteren Reifen. Also direkt die Servicehotline angerufen und das Problem geschildert. Glücklicherweise konnte ich den Golf dann sofort gegen einen A3 am CGN tauschen.
    Als ich dann heute nach der Rückgabe an der Station fragte, ob nun Kosten für den Reifen auf mich zu kommen würden, wurde dies mit einem klaren "Nein" beantwortet, da in der Vollkasko alles mitversichert sei. Es hieß nur, dass ich Post bekommen würde und darin dann den Hergang schildern müsse.

  • BlueH hat recht. Denn die bereits von nsop genannten Allg.Bed. für die Kfz-Vers. besagen:

    Zitat


    Reifenschäden
    A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
    Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Reifen auf Grund eines
    Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig andere
    unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden bei dem ver-sicherten Fahrzeug verursacht hat.