E-Scooter Fahrer fährt auf Bürgersteig und rammt mich bei Ausfahrt aus Tiefgarage

  • Hallo,


    Als Ausfahrender (auch vorwärts aus einer TG) habe ich maximale Sorgfaltspflicht, keine Frage.

    Wie ist es aber wenn mich ein E-Scooter Fahrer ohne Zulassung auf dem Bürgersteig ins Auto rammt?


    Angeblich sei ich lt. Polizeidienststelle quasi immer Schuld, weil ich ohne Einweiser aus der TG gefahren bin und juristisch immer den kürzeren Ziehe.

    Auch meine Argumentation, dass ich noch in Hanglage stand (Auto benötigte die Handbremse sonst wäre ich zurückgerollt) und nur minimal die Frontschnauze des Autos herausragte zähle nicht.


    I am lost..jemand auch ne juristische Meinung?!

    Einmal editiert, zuletzt von Biker2010 ()

  • Biker2010

    Hat den Titel des Themas von „E-Scooter Fahrer fährt auf Bürgersteig und ramm mich bei Ausfahrt aus Tiefgarage“ zu „E-Scooter Fahrer fährt auf Bürgersteig und rammt mich bei Ausfahrt aus Tiefgarage“ geändert.
  • Da er darauf nicht fahren darf, müsste er ja wenigstens eine Mitschuld kriegen analog zu Fußgängerüberwegen, die Radfahrende gerne überfahren. Aber ohne Schuld wirst du da definitiv nicht wegkommen.

  • War es die TG in München Haidhausen?


    Genau da gibt es auch so eine Ausfahrt, wo Du von unten kommst und nichts nach rechts bei Ausfahrt siehst. Da warte ich auch noch drauf, dass mir da mal einer reinläuft/fährt. Gibt auch keinen Ausfahrspiegel dort.


    Drück Dir die Daumen das es gimpflich ausgeht.

    2 Mal editiert, zuletzt von reter ()

  • Die Polizei entscheidet zum Glück nicht, wer an einem Verkehrsunfall Schuld war, sie stellt lediglich fest, ob möglicherweise Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Unfall begangen worden sind und verfolgt diese gesondert.


    Wenn sie den Unfall so aufgenommen haben, wie Du geschildert hast, erhältst Du möglicherweise noch Post von der Bußgeldstelle.


    Wenn es ein Verwarngeldangebot ist, kannst Du es selber ablehnen und dies begründen. Der Bußgeldstelle wird meist nur die polizeiliche Auffassung zugesandt, mir ging nach einem Verkehrsunfall beim Spurwechsel (die andere ist gewechselt) ein Verwarngeldangebot wegen „Sie streiften das in gleicher Richtung fahrende Fahrzeug beim Überholen, es kam zum Unfall.“ zu, weil der Möchtegern-Sheriff meinte, das Amtsgericht hätte in einem Zivilverfahren(!) entschieden, man dürfe dort nicht zweispurig fahren. Das war auf so vielen rechtlichen Ebenen falsch, das ich mir auf die Zunge beißen musste, um nicht zu lachen.

    Nachdem ich der Bußgeldstelle meine Auffassung mitteilte und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 OWiG beantragte, hatte ich nach einigen Wochen den Einstellungsbescheid im Briefkasten.



    Zwar ist die zivilrechtliche Regulierung zumindest offiziell unabhängig von einem etwaigen OWi-Verfahren, aber wenn der gegnerische Anwalt Akteneinsicht beantragt und sieht, Du hast das Verwarn- oder Bußgeld bezahlt, wird er häufig erstmal behaupten, Du hättest dadurch die Schuld am Verkehrsunfall eingeräumt.



    Theoretisch möglich, wäre auch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, falls er plötzlich zum

    Simulant wird um Schmerzensgeld abzustauben. Dann sollte man direkt zum Anwalt (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Verkehrsrecht ist hier eine sehr gute Mischung). Diese Verfahren werden dann meist nach einer anwaltlichen Note eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft da überhaupt kein Interesse dran hat. Das sollte man aber nicht selber gegen angehen oder auf die leichte Schulter nehmen, denn wird man deshalb verurteilt, gibt es auch gleich drei Punkte im Fahreignungsregister wegen einer Verkehrsstraftat.


    Für die nicht vorhandene Pflichtversicherung, wird es vermutlich ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz geben.

    Problem wird vor allem, Deine Schäden ersetzt zu bekommen, denn dafür müsste er ausreichend liquide sein, wenn er keine Haftpflicht für den Scooter hat.

    Zivilrechtlich kommt es bei so kleinen Sachen meist auf den Richter am Amtsgericht an. Falls die Beschwer durch das Urteil für beide Parteien unter 600 liegt, ist er faktisch an fast nichts gebunden, denn dann ist regelmäßig nicht einmal die Berufung gegen das Urteil gegeben.


    Dort gibt es dann große Spielräume. Verbotswidrig auf dem Bürgersteig, schneller als Schrittgeschwindigkeit und auch keine Zulassung dürften bei vielen Richtern zu einer überwiegenden Haftung seinerseits führen, so ist es bspw. bereits bei verbotswidrig den Gehweg nutzenden Radfahrern.


    War es denn tatsächlich ein reiner Fußweg?


    Die Haftung aus der Betriebsgefahr (meist 25 %) wird aber vermutlich leider bei Dir bestehen bleiben, denn um diese los zu werden, müsste der VU für Dich unvermeidbar gewesen sein (bspw. Auffahrunfall) oder auf sonstiger höherer Gewalt beruhen, das wäre durch Dich zu beweisen. Wenn Du Dich tatsächlich ganz langsam vorgetastet hast (ganz langsam bedeutet eigentlich maximal 5 Km/h), könnte man es probieren.



    Wichtig ist das Du Deine Haftpflicht informierst und Dich mit der absprichst, dass die nicht einfach zahlt. Denn selbst falls dem Scooter-Fahrer ein Anspruch aufgrund einer teilweisen Haftung zustehen würde, könnte man versuchen, den Betrag zurückzuhalten und nach einem etwaigen Urteil in Deinem Sinne, die (teilweise) Aufrechnung mit seiner Forderung erklären.


    Der Worst-Case wäre ja, er kriegt direkt 30 % seiner Forderung ausbezahlt, Du hättest Anspruch auf bspw. 70 % Haftung seinerseits, er kann aber nicht zahlen und hat die 30 % schon ausgegeben. Das sollte man deshalb vermeiden.

  • Solche Sachen aus der Ferne zu beurteilen ist schwierig, weil bei Haftungsfragen sehr viele Faktoren eine Rolle spielen. Die Front ragte aus der Ausfahrt und der E-Rollerfahrer ist trotzdem dagegen gefahren? Warum? Deine Geschwindigkeit? Geschwindigkeit des E-Rollerfahrers? Einsehbarkeit? Zeugen?


    Grundsätzlich trifft dich eine Anscheinsvermutung des Verschuldens. Aber diese ist widerlegbar, sodass ein 100 prozentiges Verschulden des E-Rollerfahrers nicht ausgeschlossen ist. Aber darauf kann dir per Ferndiagnose im Internet niemand eine Antwort geben.

  • Viel Wichtiger zur Beantwortung wäre der Hinweis, ob es Zeugen gibt und ab es jedwede Personenschäden gibt…

    Zudem möchte ich auf das Folgende hinweisen:

    Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aber ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies ist bei E-Scootern aufgrund ihrer Bauart der Fall.


    Weiterhin gilt dies zu überlegen:

    Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gegen des E-Scooter Fahrer.

    Ohne Werbung machen zu wollen…dieser RA bzw. FA hat mich bereits 2-mal hervorragend im Bereich Verkehrs-und Strafrecht verteidigt. 1x Einstellung nach Paragraph 170 ABS. 2 und 1x Freispruch in der HV…

    Sind natürlich deutschlandweit aktiv…

    Reese Rechtsanwälte - FA für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht Berlin




    3 Mal editiert, zuletzt von reisecars ()

  • reisecars das gilt aber nur für die Haftung des E-Rollerfahrers. Dennoch bleibt eine Haftung ggf. nach § 823 BGB bestehen. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts sollten hier die Hinweise mit Vorsicht zu genießen sein, auch wenn sie sich u.U. schön lesen.

  • reisecars das gilt aber nur für die Haftung des E-Rollerfahrers. Dennoch bleibt eine Haftung ggf. nach § 823 BGB bestehen. Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts sollten hier die Hinweise mit Vorsicht zu genießen sein, auch wenn sie sich u.U. schön lesen.

    Daher habe ich meine Ausführungen gerade entsprechend ergänzt.

  • Bei normalen zugelassenen E-Scootern, aber es gibt zunehmend E-Scooter die deutlich mehr als 20 Km/h fahren können, obwohl sie das nicht dürfen. Das sollte auch geprüft werden, denn das könnte auch ein Grund für die fehlende Versicherung sein.



    Die Strafanzeige sollte bei regulärer Polizeiarbeit auch entbehrlich sein, da sie den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz von Amts wegen zu verfolgen haben und die Polizei den VU ja aufgenommen hat.

  • Hallo Nochmal,


    besten Dank an Euch, vorallem Maximilian123 und reisecars.


    Hier noch ein paar Details:


    - Es gab z. Glück. Keine Personenschädigung, ich frage im Beisein meines Sohnes zu aller erst nach, ob wirklich alles in Ordnung sei. Dies wurde direkt verneint!


    Nach nochmaliger Nachfrage und auch Verneinung schaute ich mir, selbst im Schock das Schadensbild flüchtig an, und der Fahrer des E-Scooters murmelte nur "Das ist nur Farbe, das geht wieder ab". Es handelte sich dabei um Teile des E-Scooter Kunststoffs, der an meiner Frontschürze hängenblieb. Unterschlagen wurde dabei aber die Kratzer bis auf die Grundierung runter an einigen Stellen.


    - Fahre die Auffahrt immer so hinauf, dass ich zum Stoppen komme und mich dann heraustaste. Wagen stand definitiv noch in Schräglage dswg. auch die Parkbremse.


    - Es ist ein normaler Gehweg, ca. 1,5m breit. dahinter liegend sind Parkbuchten.


    Ich fahre seit 10 Jahren aus dieser Ausfahrt, habe also gewisse Erfahrungen. Auch wenn natürlich Routine nie vor eigenen Fehlern schützt, bin ich der Überzeugung, dass ich diese Situation nicht verhindern hätte können.

  • Ich denke alle allgemeinen Hinweise wurden hier ausreichend gegeben, eine wirkliche Beratung kann nur ein Fachanwalt vornehmen den du (je nachdem was jetzt in deinem Briefkasten landet) auch konsultieren solltest.

    Bis jetzt ist noch keine Anzeige meinerseits eingegangen, weil der Polizist dazu anriet erst mal direkt den Fahrer zu kontaktieren. Die Aufnahme könne man immer machen.


    Achja.. sehe gerade das ich oben vergessen hatte zu schreiben, dass der Fahrer, dann nachdem er 2x mal sagte das wären ja nur Farbkratzer am Auto, die man abkratzen könne, einfach weitergefahren ist! Lt. Polizei sei das eine Fahrerflucht.


    Konnte den Fahrer aber ausfindig machen...arbeitet unweit von uns.

    Einmal editiert, zuletzt von Biker2010 ()

  • Dann bin ich irritiert, dass du den Fahrer kontaktieren sollst und die Polizei keine Anzeige aufgenommen hat, da beides (142 STGB und Verstoß Pflichtversicherungsgesetz) Offizialdelikte sind. Eine Unfallaufnahme hätte zwingend erfolgen müssen.


    Ich würde dir dringend raten, nochmal persönlich bei deiner zuständigen Dienststelle vorstellig zu werden und das anzuzeigen. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du bisher nur dort angerufen hattest....?

    Einmal editiert, zuletzt von DonVandalo ()

  • Bis jetzt ist noch keine Anzeige meinerseits eingegangen, weil der Polizist dazu anriet erst mal direkt den Fahrer zu kontaktieren. Die Aufnahme könne man immer machen.


    Achja.. sehe gerade das ich oben vergessen hatte zu schreiben, dass der Fahrer, dann nachdem er 2x mal sagte das wären ja nur Farbkratzer am Auto, die man abkratzen könne, einfach weitergefahren ist! Lt. Polizei sei das eine Fahrerflucht.


    Konnte den Fahrer aber ausfindig machen...arbeitet unweit von uns.

    Beides wundert mich sehr, denn beide Straftaten sind von Amts wegen und ohne Verfolgungsermessen der Polizei zu verfolgen.


    Wieso sollst Du denn mit dem Fahrer Kontakt aufnehmen, was ist das für eine polizeiliche Aussage?


    Und für Deine „Verhandlungsposition“ ist eine Fahrerflucht, gerade weil man den Täter jetzt doch kennt, natürlich sehr vorteilhaft, Deine Haftpflicht wird zumindest erstmal abwinken, wenn er Ansprüche geltend macht.


    Ich persönlich würde sofort offiziell Strafanzeige erstatten, weil Recht Recht bleiben muss, aber falls Du Interesse an einer inoffiziellen Klärung hast, kannst Du natürlich auch versuchen, Dir das Geld für Deinen Schaden von ihm geben zu lassen und dafür drauf verzichten formell Strafanzeige zu erstatten oder einen Versicherungsfall zu eröffnen.


    Je länger Du aber mit einer Versicherungsmitteilung und Strafanzeige wartest, destso eher wird sich auch Deine Kasko querstellen. Man sollte es also sehr zeitnah klären (und sich auf keinen Fall auf das einfache Wort des E-Scooter Fahrers verlassen, Geld zählt, kein Gelaber).

  • Der Polizist argumentierte, dass ich mir das mit der Aufnahme vorbehalten solle, falls es ohne Papierkram auch geht.

    Ausserdem war er wie oben beschrieben, der Auffassung, dass ich aufgrund meiner Situation als TG Ausfahrenfer ja quasi Schuld habe aus juristischer Sicht.

    Dabei hatte ich mehrfach auf die Tatsache hingewiesen, dass ich mich wundere wie das gesehen würde das der e Scooter auf dem Gehweg gefahren sei.

  • Falls sich noch wer fragt, was es denn mit dieser Einweisung auf sich hat und ob man sich wirklich überall einweisen lassen muss:


    An unübersichtlichen Ausfahrten darf man sich vorsichtig zentimeterweise heraustasten, vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 StVO (Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist) und OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 - 7 U 56/18, welches den Rechtsgedanken von § 8 Abs. 2 S. 3 auf § 10 S. 1 StVO überträgt.


    Eine Einweisung hat nur "erforderlichenfalls" zu erfolgen, d.h. sie hat Ausnahmecharakter. Wenn ich mir die Rspr. so ansehe, geht es vor allem um große LKW und schlechte Sichtverhältnisse, bspw. bei Nacht und Nebel. Wenn allerdings nur die Sicht versperrt ist, genügt es, sich langsam vorzutasten, vgl BayObLG Urteil v. 07.08.1981 - RReg 1 St 164/81.

    Einmal editiert, zuletzt von blitzbub ()

  • Der Polizist argumentierte, dass ich mir das mit der Aufnahme vorbehalten solle, falls es ohne Papierkram auch geht.

    Ausserdem war er wie oben beschrieben, der Auffassung, dass ich aufgrund meiner Situation als TG Ausfahrenfer ja quasi Schuld habe aus juristischer Sicht.

    Dabei hatte ich mehrfach auf die Tatsache hingewiesen, dass ich mich wundere wie das gesehen würde das der e Scooter auf dem Gehweg gefahren sei.

    Puh, das ist schon hart an der Grenze zur Strafvereitelung. Mal was anderes: Wie konntest du denn den Verursacher überhaupt "ermitteln"


    Und natürlich hätte auch dem Scooterfahrer ein Tatvorwurf wegen Fahrens auf dem Gehweg gemacht werden müssen. Außerdem hängt es m.E. auch stark davon ab, wie der Zusammenstoß letztendlich ablief. Hast du ihn quasi "angestoßen" oder ist er dir in die Seite gefahren? Nicht ganz unerheblich für die Schuldfrage.


    Ich sehe es ansonsten auch wie Maximilian123: Je länger du mit einer Entscheidung wartest desto schlechter die Karten wenn der andere sich querstellt.

    Einmal editiert, zuletzt von DonVandalo ()

  • blitzbub Das gute, alte OLG Hamm…was das nicht schon alles entschieden hat.


    @all: Ich persönlich würde auf die Aussage der Polizei rein gar nichts geben. Ebensowenig würde ich mich auf die Aufnahme von Offizialdelikten verlassen, ein erfahrener Beamter hält sich da gekonnt zurück…Stichwort Ermessensspielraum… bei Verkehrsdelikten ohne Personenschäden sinkt deren „berufliches Interesse“ meinen individuellen Erfahrungen geschuldet, nochmals rapide.


    Kurzum: Selbst ist der Mann/die Frau. FA für Verkehrsrecht in Kombination mit Strafrecht ist immer obsolet.