How to | Ungerechtfertigte Gebühr bei Ordnungswidrigkeit zurückbekommen
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Ich habe ja nur eine Rechnung bekommen, die ich bezahlen soll. Also bezahlen, Betrag dann ggf. mittels Mahnbescheid zurückholen?
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Nein, gar nicht erst bezahlen.
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Und wieso nicht zahlen???
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Steht auf den letzten 18 Seiten. Natürlich kannst du es auch zahlen, aber dann brauchst es auch nicht über den Mahnbescheid zurück fordern.
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Zahlen schafft Frieden…
Aber mach mal mit dem Mahnbescheid dann gibt’s ne neue Erfahrung -
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Negative Feststellungsklage wäre der Weg um das Nichtbestehen der Forderung feststellen zu lassen, ohne dass ich das aus Kostenrisikogründen empfehlen würde.
Mahnbescheid ist bei einer Forderung, die aufgrund von Rechtsfragen streitig ist, sowieso unsinnig, außer man spekuliert darauf, dass der andere vergisst Widerspruch und Einspruch einzulegen.
Einfach der Forderung einmal widersprechen und dann auch nicht zahlen. Dann ist der Forderungssteller am Zug und der wird wegen 30 € bei unsicherer Rechtslage eher keine Klage erheben, zumal das erhebliche unternehmerische Risiko besteht, dass ein mieterfreundliches Urteil zwei Tage später bei den Verbraucherzentralen und in der „Motorwelt“ zu finden ist und sich viel mehr Mieter weigern diese “Gebühr“ zu entrichten.
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Einfach der Forderung einmal widersprechen und dann auch nicht zahlen.
Nimmt es auch Sixt nicht direkt von der Karte sondern fordert ein?
Hatte den Fall lange nicht mehr. Würde mich aber interessieren. Danke für Antworten:-)
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Sixt nimmt es direkt von der Karte. Ich durfte einmal die Erfahrung machen. Gleich 2 X 30 Euro bei einer Miete. Einmal, da ein Parkraum-Überwacher (PÜ) behauptete das Fahrzeug hätte länger als erlaubt auf einem Supermakt-Parkplatz gestanden. Einmal, da mich genau zu der Zeit, wo das Fahrzeug laut PÜ noch auf dem Supermarkt-Parkplatz stand, ein Blitzer im benachbarten Ausland erwischt hat. Das erste Foto nach einigen Jahren, in dem Fall war es aber hilfreich, da ich so beweisen kann, dass der Vorwurf der PÜ falsch ist. Die 30 Euro wollte der PÜ nicht zahlen und verwies mich an Sixt. Ich habe beiden Zahlungen bei Sixt widersprochen und beide wurden erstattet.
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Nimmt es auch Sixt nicht direkt von der Karte sondern fordert ein?
Bei mir haben sie sofort von der Kreditkarte abgebucht.
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Sorry, hab das mit der Rechnung schlicht überlesen. Natürlich macht ein Mahnbescheid dann keinen Sinn. Ich bin davon ausgegangen das Geld wurde bereits abgebucht. Mein Fehler.
Einfach Widerspruch einlegen und zurücklehnen.
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Sorry, hab das mit der Rechnung schlicht überlesen. Natürlich macht ein Mahnbescheid dann keinen Sinn. Ich bin davon ausgegangen das Geld wurde bereits abgebucht. Mein Fehler.
Einfach Widerspruch einlegen und zurücklehnen.
Danke für eure Antworten!
Ich habe nur die Sorge, dass die irgendwann mit Inkasso ankommen und ich dann noch mehr bezahlen muss. Die Frage ist jetzt, wie lange die Rechnungsfrist angehalten wird. Widersprochen habe ich ja schon...
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Und wenn Inkasso kommt, dann kann man der Forderung weiter widersprechen.
Sollen sie halt einen Mahnbescheid machen, ab da wird es erst interessant.
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Es tut sich was. Das LG Frankfurt/Main hält die Bearbeitungsgebührenklausel von Hertz Spanien (!) für unzulässig. Hertz hat Berufung eingelegt.
In einem Parallelverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Sixt hat das Landgericht München eine ähnliche Klausel für zulässig erachtet. In diesem Verfahren hat der vzbv Berufung eingelegt.
Vielleicht wird das mal höchstrichterlich geklärt.
https://www.vzbv.de/urteile/he…rbeitung-von-strafzetteln
Es scheint so, als wäre die Klausel für Hertz Deutschland nicht angegriffen worden.
Zitat der Verbraucherschützer: "Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Strafzettel anzufechten."
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In einem Parallelverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Sixt hat das Landgericht München eine ähnliche Klausel für zulässig erachtet.
Na, die Argumentation des LG München hätte mich ja mal interessiert
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In Deutschland wird nur ein Bruchteil aller Urteile veröffentlicht. Im Jahr 2024 eigentlich ein Unding - aber nicht mal die elektronische Akte ist in vielen Gerichten vollständig implementiert. Vielleicht wird ja die Entscheidung des OLG veröffentlicht, aber man weiß es nicht. Sicherlich wird aber die Verbraucherzentrale sich in irgendeiner Form dann dazu äußern.
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Zitat
Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden.
Quelle - dort ist auch das Urteil (edit: nicht das im Verfahren mit Sixt) zu finden.
Gilt denn wohl auch der Umkehrschluss (ausländische Website für Buchung egal wo --> ausländisches Recht; Stichwort Alpen, Pasta, Baguette)? Und ist das auch übertragbar auf Franchises (bspw. bei EC), insbesondere wenn es für Otto Normalverbraucher nicht erkennbar ist, dass es sich um einen Franchisevermieter handelt?
Die Frage ist dann: was hat man denn davon (außer geringere Knöllchenkosten im Fall der Fälle)?
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So, ich habe den ersten Versuch an Sixt geschickt, und folgende Antwort erhalten:
ZitatGerne haben wir die Rechtslage durch unsere Rechtsabteilung erneut geprüft.
Wir können Ihre Auffassung, dass die Berechnung der Aufwandspauschale im Zusammenhang mit einer Anfrage der Behörde aufgrund eines vom Mieter festgestellten Verkehrsverstoßes gegen § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB verstößt, nicht teilen.
Der Anspruch auf Erstattung der Aufwandspauschale ergibt sich aus den §§ 280, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Personalkosten zur Bearbeitung der von Mietern begangenen Ordnungswidrigkeiten sind als Schadensersatz erstattungsfähig.
Der mit der Beantwortung von Behördenanfragen verbundene Arbeitsaufwand und die daraus resultierenden Kosten entstehen nicht als typische Kosten der Angebotsstruktur von Sixt. Es handelt sich nicht um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages, da die vertraglich gegenseitig geschuldeten Hauptleistungspflichten aus dem Mietvertrag, also die Überlassung des Mietwagens einerseits und Zahlung des Mietzinses anderseits, bereits erfüllt sind. Die gegenseitigen Primäransprüche aus dem Mietvertrag sind damit gemäß § 362 BGB erloschen. Es geht hier gerade nicht darum, dass Sixt Personal einsetzen muss, um den vom Mieter geschuldeten Mietzins einzufordern.
Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass Gläubigerin die anfragende Behörde ist und nicht Sixt. Sixt ist gesetzlich verpflichtet, der Behörde den Mieter des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit zu benennen. Für diese Tätigkeit müssen unsere Mitarbeiter in einem völlig neuen, vom bereits erfüllten Mietvertrag unabhängigen und vom Mieter verschuldeten Vorgang tätig werden.
Es ist daher auch mit dem gesetzlichen Leitbild vereinbar, den Mieter an diesen zusätzlichen Kosten zu beteiligen. Ein pauschalierter Schaden in Form der Aufwandspauschale von 30,00 EUR ist vor dem Hintergrund der üblichen Personalkosten und dem erforderlichen Zeitaufwand angemessen.
Aus den genannten Gründen halten wir unsere Forderung aufrecht.Würdet ihr den zweiten Versuch noch hinterher schicken, oder es dabei belassen ?