ZitatAlles anzeigen5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen
Straßenverkehrs und/oder wie folgt zu verwenden:
(...)
- Für Fahrten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland
ohne Zustimmung des Vermieters.
Direkt darunter steht
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird, vorbehaltlich weitergehender
Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000€
vereinbart. Darüber hinaus entfällt die Haftungsfreistellung gem. Ziffer 10
Wer das nicht akzeptiert mietet halt nicht, wer nicht liest nimmt sich n Anwalt, versuchts vor Gericht und hat entweder Erfolg oder am Ende den Totalschaden. Ich wüsste jetzt aber ehrlich gesagt nicht, wie man da irgendwas in Richtung 307 BGB konstruieren könnte (bin zum Glück aber auch kein Jurist).
Kaum ein Mensch (außer Juristen im Streitfall) liest sich teilweise dutzende Paragraphen AGB durch, oder wann hat hier jemand vor einer Miete zuletzt die AV AGB studiert?
Stell Dir vor, Du unterschreibst einen MV und in § 123 der AGB steht drin: „Die Haftungsbeschränkung greift nur für jeden dritten Unfall an einem Mietfahrzeug.“
Hier. Selbst Drive Mieter gewesen letztes Jahr. AGB überflogen, Passus gesehen, Auslandsfahrt angefragt, freigegeben worden, fertig.
So viele dutzende Paragraphen (es sind 15) sind jetzt auch nicht.
Das " Skandal: SB bei Haftpflicht" ist doch ne reine Fehlinterpretation. Die AV hat ja nichtmal kohärent zu ihren eigenen Bedingungen gehandelt und den Wagen voll in Rechnung gestellt, sondern noch gut Kulanz walten lassen (völlig neutral gesehen).