15-jähriger mit Car2Go in Berlin unterwegs

  • Hallo,


    gerade als PM gefunden:


    Quelle: Polizei Berlin


    Ein Jugendlicher war heute Vormittag mit einem Mietwagen vor seiner Schule in Zehlendorf vorgefahren. Der 15-Jährige wurde von Lehrern gegen 10 Uhr 30 an der Schule in der Bergengrünstraße mit dem „Smart“ gesehen und angesprochen. Er ließ sich allerdings nicht abhalten, seine Fahrt mit dem Auto fortzusetzen. Die Schulleitung informierte daraufhin die Eltern des Jungen. Der Vater stellte mittlerweile das Fehlen der Key-Karte fest und erstattete Anzeige auf einem Polizeiabschnitt. Die Beamten setzten sich danach umgehend mit der Mietwagenfirma in Verbindung. Die Karte wurde daraufhin gegen eine weitere Benutzung gesperrt. Erste Ermittlungen ergaben, dass der Schüler mit zwei Fahrzeugen unterwegs war und diese nach den Fahrten wieder in Steglitz abgestellt hatte.
    Gegen ihn wird jetzt unter anderem wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt.

  • Naja, Autoschlüssel wurden auch schon von Minderjährigen geklaut, lang bevor es Chips oder Carsharing gab. ;)
    Ein paar Chaoten trifft man immer, zumindest ist hier ja augescheinlich (zum Glück) nichts Größeres passiert.


  • für mich ganz klar ein Kandidat für eine Ehrenmitgliedschaft im MWT als jüngster Mieter aller Zeiten,
    Bitte nicht meinen, dass ich ein solches Verhalten gutheisse, aber ein bisschen Schmunzeln musste ich doch.

  • Interessant finde ich ja auch, dass die Schule offenbar nicht auf die Idee gekommen ist, die Polizei zu rufen...

    Nicht mal der Vater: stattdessen erstattet er erstmal Anzeige gegen seinen Sohn und verbaut ihm damit ein Stück Zukunft (mit 17 wird er den Führerschein jedenfalls nicht machen können, was mit Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt verbunden sein kann).
    Wer weiß, wie die Polizei arbeitet, kann erahnen, wie lange es gedauert hat, bis die überhaupt Kontakt mit Car2Go aufgenommen haben. Und nach ihm gesucht (immerhin eine potenzielle Gefahrenquelle im Straßenverkehr) hat die Polizei, zumindest laut dem Bericht, gar nicht. Schon kurios das ganze :-)

  • Darauf, dass jemand die Karte entweden kann, bin ich noch garnicht gekommen. Ich hatte die Problematik von § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG und einer eventuellen Strafbarkeit der Personen im Carsharingunternehmen immer nur auf den tatsächlichen Kunden bezogen. Das erweitert das Problemfeld um die Öffnungstechnologie der Carsharingautos ja um eine ganz neue Ebene.

  • Darauf, dass jemand die Karte entweden kann, bin ich noch garnicht gekommen. Ich hatte die Problematik von § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG und einer eventuellen Strafbarkeit der Personen im Carsharingunternehmen immer nur auf den tatsächlichen Kunden bezogen. Das erweitert das Problemfeld um die Öffnungstechnologie der Carsharingautos ja um eine ganz neue Ebene.


    Ich habe noch kein Carsharing Auto genutzt, aber muss man da nicht noch immer einen PIN oder ähnliches eingeben??

  • zumal ja auch keinerlei wirksame Kontrolle des Fuehrerscheinbesitzes erfolgt, wenn nur die Kundenkarte schon (in Zusammenhang mit der PIN, woher hatte Sohnemann denn die?) zum Fahren ausreicht...


    ok, auch ich bin mal zu langsam...

  • LZM: Das hätte er mit 15 Jahren eben vorher wissen müssen.


    Was ist jetzt genau das Problem des Carsharing-Unternehmens bzw. der Kunden? Diebstahl kann vorkommen. Zulassen oder Anordnen das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis zu fahren ist etwas anderes. M.E. haben hier weder das Carsharing-Unternemen noch der Vater fahrlässig gehandelt.

  • zumal ja auch keinerlei wirksame Kontrolle des Fuehrerscheinbesitzes erfolgt, wenn nur die Kundenkarte schon (in Zusammenhang mit der PIN, woher hatte Sohnemann denn die?) zum Fahren ausreicht...

    Eine interessante Überlegung, da ja bei allen Autovermietungen bei jeder Anmietung ein Führerschein vorgelegt werden muss. Das setzt zwar keine gültige Fahrerlaubnis voraus, ist aber eine gute Absicherung. Carsharing-Nutzer scheinen davon ja nur bei der Anmeldung betroffen zu sein?


    @Grün07:
    Nach § 19 StGB ist in Deutschland schuldunfähig, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Mit 15 ist man nur ein Jahr älter. Also nach dem Gesetzt schon strafmündig aber noch nahe am "gesetzlichen Kind".
    Jugendliche (nach § 1 Abs. 2 JGG 14-17 Jahre) sind gem. § 3 JGG auch nur strafrechtlich verantwortlich, wenn sie zur Tatzeit reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Unter Umständen mangelt es dem 15-jährigen in der vorbezeichneten Angelegenheit auch an der nötigen Reife für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit - zumindest dürfte dem durchschnittlichen 15-jährigen einleuchten, dass er zu jung zum Autofahren ist und dazu auch keine Erlaubnis besitzt.


    Worauf ich damit hinaus will: Natürlich kann man argumentieren, jemand hätte etwas vorher wissen müssen. Aus Sicht der Eltern hätten sich aber vielleicht auch andere Maßnahmen angeboten. Das hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wenn schon andere (die Lehrer) nicht dazu in der Lage waren, die Polizei zu rufen oder die Fahrt sogar zu unterbinden (vgl. § 127 Abs. 1 1. Alt. StPO), warum müssen dann die Eltern eine Anzeige erstatten?


    Wie auch immer, das Unrecht der Tat leuchtet selbstredend ein, das Verhalten der Eltern hingegen kann man als löblich oder kurzsichtig bezeichnen. Ich tendiere zu letzterem.

  • Eine interessante Überlegung, da ja bei allen Autovermietungen bei jeder Anmietung ein Führerschein vorgelegt werden muss. Das setzt zwar keine gültige Fahrerlaubnis voraus, ist aber eine gute Absicherung. Carsharing-Nutzer scheinen davon ja nur bei der Anmeldung betroffen zu sein?

    zumindest bei car2go in Berlin - in Hamburg wird Dir, aehnlich wie bei DriveNow und anderen Anbietern, ein Chip auf den Fuehrerschein geklebt...

  • LZM: Das hätte er mit 15 Jahren eben vorher wissen müssen.


    Was ist jetzt genau das Problem des Carsharing-Unternehmens bzw. der Kunden? Diebstahl kann vorkommen. Zulassen oder Anordnen das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis zu fahren ist etwas anderes. M.E. haben hier weder das Carsharing-Unternemen noch der Vater fahrlässig gehandelt.


    Gehen wir mal davon aus, dass er beabsichtigte, die Karte seinem Vater zurückzugeben und das Auto irgendwo in Berlin wieder abzustellen, liegt gar kein Diebstahl vor. ;) Stattdessen ist das lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung (bzgl der Karte) bzw ein unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248b StGB) - wenn deswegen gegen ihn ermittelt wird, darf er sich dann bei seinem Vater für die Anzeige bedanken. Ohne die würde es nur um Fahren ohne Fahrerlaubnis gehen...

  • Naja, wer die Fahrerlaubnis für ein Jahr oder länger entzogen bekommt, sollte vermutlich eh vom Fahren Abstand nehmen. Für alle anderen Betroffenen ist das - ungeachtet der Strafbarkeit und der damit verbundenen Risiken (Versicherung, Haftung etc.) - ein interessantes Modell, um den Zeitraum zu überbrücken. Die nötige krimnelle Energie vorausgesetzt. Aber davon gibt es ja genug.

  • @kent ucky:
    Grundsätzliche ein interessante Überlegung. Diese greift jedoch m.E. nur in Hinblick auf § 246 StGB.
    Denn: Tatbestandsmerkmal des § 246 StGB (Unterschlagung, in dieser Sache ebenfalls relevant) ist die Zueignung als solche (Ein Verhalten, das für einen objektiven Dritten den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache eigener Verfügungsmacht einverleiben und den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängen will).
    Tatbestandsmerkmal des § 242 StGB (Diebstahl) ist hingegen die Zueignungsabsicht (Absicht der Aneignung und zumindest Eventualvorsatz der Enteignung bezüglich der Sache doer ihres funktionsspezifischen Sachwertes durch Anmaßung eigentümerähnlicher Befugnisse).


    Sprich: selbst wenn der Täter beabsichtigte, die Karte seinem Vater (Eigentümer bleibt generell sicherlich Car2Go) zurückzugeben, maßte er sich eigentümerähnliche Befugnisse (die Benutzung der Karte) an und erfüllte damit durchaus die Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB, also die eines Diebstahls. Dieser wäre also noch eher relevant als eine Unterschlagung. Auch hier greift allerdings der Ansatz, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, sodass der Täter sich "bei seinem Vater für die Anzeige bedanken" könne.


    Was den § 248b StGB angeht: für den Willen gibt es keine anerkannte (allgemeine) Defintion. Ob es jedoch der erklärte Willen des Vaters war, dass sein Sohn nicht seine Car2Go-Karte benutzt steht dahin, vermutlich wird er daran gar keinen Gedanken verschwendet haben, sodass ein Erklärungswillen (Bewusstsein, dass der Erklärende [Vater] weiß, dass sein Verhalten von dem anderen [Sohn] entsprechend aufgefasst wird) nicht unbedingt vorliegt und der § 248b StGB wohl auch ausscheidet, solange der Vater dem Sohn nicht ausdrücklich die Nutzung der Karte untersagt hätte.


    Die Strafbarkeit gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) ist jedoch unbestritten und muss von Amts wegen verfolgt werden.

  • Zitat

    Auch hier greift allerdings der Ansatz, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, sodass der Täter sich "bei seinem Vater für die Anzeige bedanken" könne.

    Weder Unterschlagung noch Diebstahl sind meiner Meinung nach Antragsdelikte.


    Edit: Ich behaupte das Gegenteil, siehe § 248a StGB :210: