Facebook Promo - BMW 1er für 69€ langes WE inkl.VK

  • jo, dann hat sich einer schön vertippt :-) 69€ für ein langes Wochenende waren auch zu gut - das so etwas nicht möglich ist konnte man sich ja schon fast denken :P

  • Bleibt noch abzuwarten, ob das bei Facebook auch geändert wird. Im Posting dort steht derzeit noch was vom "Langen Wochenende". Diesen Screenshot hatte ich vorsorglich auch mal mit an den Kundendienst gemailt...

  • ach das läuft wieder so ab wie bekannt:


    - Das Angebot wird gelöscht
    - Erich schreibt uns allen einen Brief und endschuldigt sich
    - alles bleibt beim alten :P

  • jetzt auch aktuell auf Facebook geändert worden:


    "Hallo zusammen,
    bei dem hinterlegten Tarif hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Bitte entschuldigen Sie diesen.


    Das Wochenende im BMW 1er haben wir von 99€ auf 69€ reduziert ( Fr. 12Uhr bis Montag 9Uhr). Viele Grüße
    Christoph"


    Seit gestern sind die Jungs&Mädels vom Facebook Team wahrscheinlich gut gefordert gewesen :P

  • Antwort Facebook:


    Hallo zusammen,
    bei dem hinterlegten Tarif hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Bitte entschuldigen Sie diesen.


    Das Wochenende im BMW 1er haben wir von 99€ auf 69€ reduziert ( Fr. 12Uhr bis Montag 9Uhr). Viele Grüße
    Christoph

  • Ergibt sich aus der ersten Werbeanzeige eigentlich irgendeine Verpflichtung das lange WE für 69 € anzubieten? Also rechtlich?


    Nein. So wie auch das Preisetikett auf einer Ware im Supermarkt, ist das nur eine Einladung an Dich, ein Kaufangebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ob der Händler dieses Angebot annimmt, bleibt ihm überlassen.

  • Ergibt sich aus der ersten Werbeanzeige eigentlich irgendeine Verpflichtung das lange WE für 69 € anzubieten? Also rechtlich? (Nichts worauf ich pochen will, mehr allgemeininteressiert, was für Konsequenzen so ein Faux-Pas generell haben kann)

    Diesbezüglich müsste man sich fragen, ob es sich bei dem Angebot um eine Willenserklärung oder eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung handelt. Bei letzterer wäre eine Anfechtung (also die erfolgte Korrektur langes auf "kurzes" WE) nicht ohne weiteres möglich, wobei die Vorschriften der Willenserklärung analog anzuwenden wären. Wenn es sich bei dem Angebot jedoch zweifelsfrei um eine Willenserklärung handeln sollte, könnte diese gem. § 142 BGB u.a. nach den Gründen aus §§ 119, 120 BGB angefochten werden. Damit wäre das Angebot (als Rechtsgeschäft) von Anfang an nichtig. Sixt hat wohl eine solche Anfechtung vorgenommen.


    Allerdings ergibt sich auch aus einer angefochtenen Willenserklärung gem. § 122 BGB ggf. eine Schadenersatzpflicht ggü. Dritten, wenn der Dritte dadurch, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung (des Angebotes) vertraut hat, einen Schaden erlitten hat. Allerdings ist dieser Schaden auf den Betrag des Interesses, welches der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat, begrenzt.


    Für uns bedeutet das konkret: wenn es sich bei dem Angebot um eine Willenserklärung handeln sollte und diese wirksam angefochten worden wäre, könnte ein MWTler, der auf die Gültigkeit des Angebotes vertraut hat (sprich: "langes" Wochenende) im Zweifel Schadenersatz in der Form verlangen, dass ihm für die 69 EUR-Buchung kein "kurzes" sondern ein "langes" Wochenende zur Verfügung gestellt wird. Alternativ eben Schadenersatz in der Höhe also ein paar Euro...


    Sixt es hier eher so ausgelegt, dass eine sog. invitiatio ad offerendum vorliegt, sprich: eine Annahme des Angebotes (der Willenserklärung) ist nicht möglich, sondern der Kunde wird durch das Angebot dazu aufgefordert, selbst ein Angebot (also z.B. Buchung von Tag x bis Tag y = Willenserklärung) abzugeben, welches Sixt wiederum annehmen kann. Da eine invitatio ad offerendum eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung ist, liegt in dem Angebot seitens Sixt nicht unbedingt eine Willenserklärung vor, sodass die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen nicht unbedingt auf das Angebot angewendet werden können. Es würde also keine wirksame Anfechtung vorliegen aber die MWTler hätten auch keinen Anspruch auf den "angebotenen" Preis, weil dieser nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes war. Ähnlich ist es z.B. mit Preisen im Supermarkt, viele Gerichte haben bejaht, dass diese nicht verbindlich sind, sondern der Kunde mit dem Artikel an der Kasse erst ein Angebot abgibt, diesen zu diesem Preis zu kaufen, was der Händler verneinen könnte.

  • Herzlichen Dank für den Hinweis !! Habe in der Station DO BMW Implant eine Reservierung einspielen können.


    Wie sieht das da eigentlich mit Upsell angeboten aus ? Werden die dann massiv teurer oder bewegen die sich im normalen Rahmen ?



    Danke !

  • Upsell ist vom morgentlichen Aufstehfuß des RSA abhängig. Ob verfügbar oder nicht, billig oder teuer ist kompletter Zufall und nicht vom gebuchten Angebot abhängig. (Kann aber dadurch beeinflusst werden, wenn der RSA meint du kommst sonst zu billig weg.)


  • Hier ist wohl sehr klar eine Willenserklärung seitens Sixt zu verneinen. Es fehlt sowohl an der hinreichenden Bestimmtheit im Hinblick auf die Leistung wie auch am Rechtsbindungswille. Wenn könnte man ggfs. über §5 UWG nachdenken...

  • Da fällt mir nur Carbolic Smoke Ball Company ein … mere puff und so, recht eindeutig.


    Mir tun nur die armen Facebook-Leute leid, die erst den Mollath Shit-Storm wegklicken mussten und dann geht gleich schon wieder was schief … Ich bin immer sicherer dass der Social-Media Praktikant von mydriver weggelobt wurde.

  • Hier ist wohl sehr klar eine Willenserklärung seitens Sixt zu verneinen.

    Sagte ich das nicht?

    Wenn könnte man ggfs. über §5 UWG nachdenken...

    Wobei sich hier die Frage stellt, ob es sich bei der vorliegenden invitatio ad offerendum tatsächlich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung handelt? Ich denke, dass § 5 UWG besonders i. V. m. § 661a BGB (Gewinnspiele) Sinn macht aber auf die vorliegende Aktion von Sixt nur bedingt anwendbar sein dürfte. Vielleicht möchte das ja jemand anders auslegen?