MyDriver will nach Gutscheineinsatz den vollen Betrag

  • Hallo liebe User,


    ich hatte bei einer Deal-Seite Gutscheine für MyDriver von Sixt gesehen, und
    sie dort eingegeben (um die 60-70 €).


    Als daraufhin nach einer Kreditkarte gefragt wurde, habe ich (weil ich keine
    besitze) myDriver angerufen und mich erkundigt ob man denn eine KK Nummer
    eintragen müsse, da diese ja nicht belastet würde, die Dame von der Hotline teilte
    mir mit, das ich irgendeine Kreditkartennummer eintragen solle und das im
    Endeffekt ja egal sei weil ich den Benötigten Beträge mit Gutscheinen
    begleichen könne.


    Gesagt getan, zwei Fahrten gebucht, Bestätigungen kamen BEIDE mit jeweils 0,00
    € Betrag an!


    Vorgestern hat mich eine Dame aus München angeschrieben und mit mitgeteilt das
    "Ihr Kreditkarteninstitut uns beiliegende Rechnungen rückbelastet
    hat" und ich sie begleichen solle.
    Ich hatte aber während der alten AGBs (wie mehrere andere) gebucht, wo dies
    noch kein Vergehen war, mehrere Gutscheine einzulösen.
    Nun stellt sich mir die Frage wie ich der Dame klarmachen kann, das ich nicht
    zu bezahlen habe?
    Achja, die Bestätigung-Mails habe ich seit über einem halben Jahr nichtmehr


    Grüße sonflex

  • Zitat

    Nun stellt sich mir die Frage wie ich der Dame klarmachen kann, das ich nicht zu bezahlen habe?

    Wie wärs damit, die Situation so zu schildern und auf eine eventuelle negative Antwort erst dann zu reagieren?


    davon unabhängig
    willkommen im :206:

  • die Dame von der Hotline teilte
    mir mit, das ich irgendeine Kreditkartennummer eintragen solle und das im
    Endeffekt ja egal sei weil ich den Benötigten Beträge mit Gutscheinen
    begleichen könne.


    Gesagt getan, zwei Fahrten gebucht, Bestätigungen kamen BEIDE mit jeweils 0,00
    € Betrag an!

    Der Tip der Hotlinedame: 0,20ct die Minute. Eine falsche Kreditkartennummer eingeben: unbezahlbar.


    War es denn wenigstens eine Mastercard Nummer? ;)

  • Wenn du schon das BGB zitierst, dann solltest du auch wissen, dass mündliche Absprachen völlig sinnlos sind...


    Wenn du schon kein Jurist bist, dann solltest du mit solchen Aussagen sehr vorsichtig sein. Mündliche Individualabreden gehen ggfs. auch dann vor, wenn in Verträgen Schriftformklauseln vorhanden sind, vgl. bspw. BGH Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 312/02. So etwas ist dann eher ein Beweisproblem.


    Aber auch mit 305b wird man hier wohl nicht weit kommen, wenn die Beschränkung auf nur einen Gutschein damals noch gar nicht Bestandteil der AGB war, welche Klausel soll hier dann durch die Individualabrede ausgeschlossen werden? Problematisch könnte auch hier die Nachweisbarkeit sein.


    Wie so oft empfiehlt sich hier eine anwaltliche Beratung, denn nur dieser, kann, darf und wird nach Würdigung des gesamten Sachverhalts eine verbindliche rechtliche Einschätzung abgeben.

  • Habe ich sogar vorher gemacht. Aber es ist glaube nicht zu viel verlangt in einem ausformulierten Satz zu antworten. Zumal ich nicht gleich einordnen konnte, dass es sich auf die Aufforderung der Hotline bezieht dort eine beliebige CC-Nummer einzutragen. Außerdem kann ich als jemand, der im Studium nur mal ein Semester Öffentliches Recht für Ingenieure gehört hat und sonst keine Rechtskenntnisse hat, nicht einschätzen was nun unter Individualabrede fällt, bzw. ob da jedes beliebige Telefonat drunter fällt oder was schriftlich fixiert sein muss o.ä..



    Tante Edit meint ich war mal wieder zu langsam.

  • Zitat

    Nicht das finden des Gesetzestext ist hier das Problem sondern das er in der Form einfach wenig bis garnicht hilfreich ist. MfG Jan

    Ich habe gedacht was Eurowoman macht, kann nicht falsch sein. Im übrigen ist der Hinweis ausreichend um dem interessierten zu ermöglichen, eine Bibliothek (das ist sowas wie ein Mini-Internet aus Papier) aufzusuchen und sich zu informieren. Nsop hat alles gesagt, ergänzen würde ich nur dass sich mein Beitrag auf die Frage nach dem AGB-Verstoß wegen falsch angegebener Kreditkarte bezog. Was die Gutscheine abgeht besteht ja überhaupt kein Problem. In beiden Dingen bleiben selbstverständlich Beweisbarkeitsprobleme zu Bedenken.