Wenn dann lediglich die vertraglich vereinbarte Rückgabezeit ausschlaggebend wäre, könnte es einem ja aber zum Verhängnis werden, das Auto zB statt Montag morgens um 8 noch Sonntag Abend um 22 Uhr ins Parkhaus zu stellen?
Theoretisch könnte die AV das versuchen, auch einer der Gründe, weshalb man ja lieber kurz die Hotline anrufen sollte, falls man früher zurückgeben möchte. Der Anruf kostet nichts und man ist auf der (ganz( sicheren Seite.
Der Fall mit dem "Überfall" würde mich auch interessieren. Bspw. das Szenario, dass man an einer 24hrs SelfService Tankstelle in einer dunkligen, nebligen Nacht den 90k LWAR betankt und aus dem Dunstkreis eine Gruppe vermummter erscheint und den Wagen kapert.
Ist das dann höhere Gewalt?
Maximilian123 kennt sicher die Antwort?
Wie Blitzbub sagte, liegt hier ja keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Man darf sich gegen den Versuch des Raubes natürlich erwehren, muss dieses Risiko aber nicht eingehen. Auch die Versicherung kann nämlich nicht verlangen, dass das Auto durch den Halter oder Mieter erstmal mit ein paar John Wayne Moves verteidigt wird.
Grobe Fahrlässigkeit wird bei einem Kraftfahrzeugraub also i. d. R. kein Problem, möglich wäre aber, dass man dir seitens der Versicherung nicht glaubt und dir eine Unterschlagung des Fahrzeuges vorwirft, insbesondere wenn es äußerlich keine Verletzungen gibt, der Schlüssel (natürlich) weg ist und auch die Polizei Zweifel am Tatablauf äußert.
Natürlich auch nur dann, wenn es keine Aufnahmen (an der von dir geschilderten Tankstelle ja kein Problem), Zeugen, etc. gibt.
Aber das dürfte wohl sehr selten vorkommen und nur wenn die Versicherung sich sehr sicher ist. Wenn sie dem Halter oder Mieter nämlich vorwirft, das Fahrzeug unterschlagen und den Raub vorgetäuscht zu haben, erhebt sie ja selbst zeitgleich äußerst schwere Anschuldigungen, die sie natürlich vor Gericht auch beweisen können muss.