Mietwagenschrott

  • In Düsseldorf haben Experten ''Fahrübungen " :209:auf einem Parkplatz durchgeführt. 22 jähriger wollte für Führerschein üben. Nebenbei wurden auch noch BtM sichergestellt.

    In der Videobeschreibung steht Mietwagen. Bei 5.01 sieht man ne Umweltplakette auf der Fahrerseite, denke somit von Sixt. Joa dann viel Spaß mit der Versicherung. Immer unglaublich wie mit fremden Eigentum umgegangen wird. :cursing:


  • schadensmeldung


    Fahrerseite Türgriff GESCHMOLZEN


    :P


    warum brechen die sich da so einen ab und ziehen das Auto nicht 3 Meter ausm Gebüsch? Wäre doch bei nem kokelnden Auto doch auch fürs Gebüsch sicherer, dass es nicht anbrennt?

  • Maximilian123 Wie sieht sowas den rechtlich aus? Ich stelle mein Fahrzeug (z. B. auf einer Baustelle oder einfach am Straßenrand/Hang/Parkdeck) ab und am nächsten Tag sperrt die Stadt das Gelände und lässt mich bis zur Sprengung mein Fahrzeug nicht mehr aus dem Gefahrenbereich holen. Muss die Stadt da zahlen oder habe ich Pech gehabt?

  • Maximilian123 Wie sieht sowas den rechtlich aus? Ich stelle mein Fahrzeug (z. B. auf einer Baustelle oder einfach am Straßenrand/Hang/Parkdeck) ab und am nächsten Tag sperrt die Stadt das Gelände und lässt mich bis zur Sprengung mein Fahrzeug nicht mehr aus dem Gefahrenbereich holen. Muss die Stadt da zahlen oder habe ich Pech gehabt?

    Ein Halteverbot stellt (wie jedes offizielle Verkehrsschild) einen Verwaltungsakt in Gestalt einer sogenannten Allgemeinverfügung dar.


    Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung hält eine Schilderaufstellefrist von mindestens 48 Stunden (OVG NRW) vor Beginn des Halteverbots für erforderlich, die Mehrheit der Obergerichte neigt aber eher zu 72 Stunden bzw. drei vollen Tagen. Aufstellzeitpunkt (und am besten noch die Autos die zum Zeitpunkt der Aufstellung dort stehen) sollen in einem Protokoll festgehalten werden.



    Erst dann muss der Halter auch die Kosten für das Abschleppen tragen und kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verwarnt werden.

    In Sonderfällen (z. B. einer akuten Gefahrensituation wie einer Bombenentschärfung) kann ein Schild auch kurzfristiger aufgestellt werden, dann sind die Kosten für ein etwaiges Abschleppen aber meist dem Halter nicht auferlegbar.


    Wenn die Stadt Dich das Fahrzeug nicht mehr holen lässt, kann man versuchen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bspw. für die Anmietung eines Mietwagens.



    Stehe ich in einem mobilen Halteverbot für die Zukunft, mache ich grundsätzlich ein Foto vom Fahrzeug, wo auch das Schild inklusive Zusatzzeichen drauf zu sehen ist. Es soll Fälle gegeben haben, wo plötzlich der Zeitpunkt des Zusatzschildes nach dem Auf- und Abstellen rechtswidrig vordatiert wurde.


    Zusatzschild ist auch ein gutes Stichwort, die meisten mobilen Halteverbote haben „Zusatzschilder“ die nicht gesetzlich zugelassen sind. Dann steht da bswp. handschriftlich eine bestimmte Uhrzeit oder ein Datum.


    Wenn man Interesse an Provokation hat (verhasster Nachbar, etc), kann man es bei solchen Schildern ruhig mal drauf ankommen lassen, denn ist das Zusatzzeichen kein Verkehrszeichen i. S. d. entsprechenden Rechtsvorschriften, kann dies zur Nichtigkeit des gesamten Halteverbotes führen, so bspw. das Verwaltungsgericht Bremen in einer m. E. absolut zutreffenden Entscheidung:

    Zitat von Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 12.12.2013, 5 K 181/11

    Ein mit Klebestreifen befestigter und selbst gefertigter Computerausdruck mit Angaben über die zeitliche Geltung erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtliches Zusatzzeichen nach der Straßenverkehrsordnung zu stellen sind. Die Nichtigkeit eines einschränkenden Zusatzzeichens führt auch zur Nichtigkeit der Halteverbotsregelung insgesamt, weil die Teilnichtigkeit eines Verwaltungsakts nicht zur Ausweitung seines zeitlichen Geltungsbereichs führen kann.

    Daran sind aber andere Verwaltungsgericht nicht zwingend gebunden, insbesondere südliche Verwaltungsgerichte folgen dieser Auffassung leider häufig nicht und lassen selbst offenkundig rechtswidrige Zusatzzeichen „durchgehen“.

  • Äh ich glaube wir haben aneinander vorbeigeredet. Es ging nicht um ein Halteverbot etc.


    Beispiel war ja der LKW auf der Brücke die am nächsten morgen aufgrund akuter Gefahr als baufällig eingestuft wurde, sodass der LKW nicht mehr bewegt werden darf durch den Eigentümer.

    Daher bei mir der Vergleich: Ich parke mein Auto ordnungsgemäß am Straßenrand an einer Hanglage. Heute Nacht regnet es und morgen droht der Hang abzurutschen und 50 m um mein Auto wird alles gesperrt, sodass ich das Auto nicht mehr wegfahren kann/darf. Was kann ich tun? Was passiert wenn morgen der Hang abrutscht und das Auto begräbt?

  • Äh ich glaube wir haben aneinander vorbeigeredet. Es ging nicht um ein Halteverbot etc.


    Beispiel war ja der LKW auf der Brücke die am nächsten morgen aufgrund akuter Gefahr als baufällig eingestuft wurde, sodass der LKW nicht mehr bewegt werden darf durch den Eigentümer.

    Daher bei mir der Vergleich: Ich parke mein Auto ordnungsgemäß am Straßenrand an einer Hanglage. Heute Nacht regnet es und morgen droht der Hang abzurutschen und 50 m um mein Auto wird alles gesperrt, sodass ich das Auto nicht mehr wegfahren kann/darf. Was kann ich tun? Was passiert wenn morgen der Hang abrutscht und das Auto begräbt?

    Dann haben wir in der Tat aneinander vorbeigeredet. ?


    Wenn eine akute Gefahrenlage vorliegt, darf die Ordnungsbehörde (oder jede andere zuständige Behörde) jede Maßnahme ergreifen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, dazu kann auch ein allgemeines Betretungsverbot zählen


    Droht das Auto einen Hang oder eine Brücke herabzustürzen oder begraben zu werden, wäre das mildeste Mittel zunächst den Halter zu informieren, bspw. über einen Anruf, und diesen das Fahrzeug entfernen zu lassen. Schlägt das fehl oder bleibt keine Zeit dafür, darf die Behörde auch selbst das Fahrzeug abschleppen lassen, sie wird dann aber regelmäßig die Kosten für ihre Ersatzvornahme zu tragen haben, zumindest dann, wenn die Gefahrensituation für den Fahrer zum Abstellzeitpunkt weder vorhersehbar noch erwartbar gewesen ist.


    Ist beides nicht möglich, weil es für Personen zu gefährlich ist, sich dem Auto zu näheren, darf sie das Auto „abstürzen“ lassen, sie muss und darf keine Personen zwingen, sich dieser Gefährdung zur Rettung eines Sachwertes auszusetzen.


    Ob sie Dich selber daran hindern dürfte, wäre im Einzelfall zu klären. Wenn aber durch Dein Wegfahren oder das Betreten des Bodens eine Gefahr für Dritte entstehen würde, darf sie das.


    Entstünde nur für Dich eine Gefahr, könnte sie das Verbot den Wagen wegzufahren damlt begründen, dass Du sich selbst in eine so hohe Gefahr begibst und vermutlich Deine Rettung erforderlich werden würde, was wiederum zu einer Gefährdung von Dritten führen würde, da vermutlich seitens der Sicherheitsorganisationen versucht werden würde, Dich zu retten.

    Wird das Auto dann zerstört/ verschüttet wäre m. E. zunächst die Kasko ersatzpflichtig, stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass das Verbot der Behörde, den Wagen selbst zu retten, unbegründet oder gar rechtswidrig war, könnte auch ein Ersatzanspruch gegen diese bestehen, aber dazu kann ich nichts genaues sagen, sowas wird regelmäßig im Einzelfall zu klären sein und kommt ja (zum Glück) selten vor.

  • Also den Innenraum bekommen sie mit ein paar Duftbäumchen schon wieder hin.


    Fußmatten zur Not: fehlt.

    Der Schaum geht auch wieder ab. Dann sieht das Teil aus wie neu.


    Und die paar PS Defizit werden vermerkt mit: Turbolader defekt.

    Einmal editiert, zuletzt von TacoTaco82 ()