Wie alles begann...
Ich wurde vor einiger Zeit mit einem Mietwagen von Sixt geblitzt. Absolut zu recht, ich war ein klein wenig zu schnell, aber darum soll es hier nicht gehen. Denn nach meinem Rechtsverständnis ist die doch recht hohe Aufwandspauschale seitens der Autovermieter bei solch einem Vorfall ungerechtfertigt. Alleine Sixt verlangt 29,00€ sofern Sie einen Zeugefragebogen der Behörden übersand bekommen.
Ein Rechtskräftiges Urteil gibt es nicht, ist aber auch nicht verwunderlich wenn man sich den geringen Streitwert anschaut. Mir ging es hier aber ums Prinzip, das ich euch nicht vorenthalten möchte:
ZitatKurzer Disclaimer: Das hier ist keine Rechtsberatung sondern lediglich ein kleiner Beitrag zum Verbraucherschutz. Meine Schilderung, wie ich die Gebühr zurückbekommen habe, lässt sich vielleicht beim ein- oder anderen reproduzieren.
Spät abends erreichte mich dieses schöne Schreiben direkt mit einer Kreditkartenabbuchung. Nachdem ich hier um Rat gefragt habe, habe ich mir mit Unterstützung von blitzbub das BGB als Abendlektüre geschnappt.
Meine größten Knackpunkte an der Gebühr sind folgende:
- Der Aufwand hält sich m.E.n. in Grenzen, schließlich lässt sich mit zwei Klicks rausfinden, an wen das Fahrzeug zum Zeitpunkt vermietet war
- Letzendlich wird der Autovermieter von den Behörden als Zeuge befragt und auch wenn der Umstand durch mich entstanden ist sehe ich der Gebühr keine Leistung gegenübergestellt. Der Autovermieter kommt nur seiner gesetzlichen Pflicht nach, will schließlich selbst auch vermeiden dass ihm ein Fahrtenbuch auferlegt wird.
- Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des Schadensersatzrechts ist
Schadensersatz nur beim sog. Vertretenmüssen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu gewähren (§ 280 Abs. 1 BGB). Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die AGB von Sixt zu übertragen: Die Gebühr wird automatisch und verschuldensunabhängig berechnet, auch wenn sich der Vorwurf der Bußgeldbehörde als haltlos erweisen sollte. - Zudem verstößt die AGB unserer Auffassung nach gegen § 307 Abs. 1 BGB
- Der Vermieter kann sich bei der Behörde für seine "Zeugenaussage" angemessen entschädigen lassen (§§ 19 ff. JVEG). Sich also doppelt entlohnen zu lassen grenzt ja fast schon an ein zweites Geschäftsmodell
1. Versuch
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für das Informieren über eine Ordnungswidrigkeit.
Hiermit widerspreche ich der von meiner Kreditkarte abgebuchten Gebühr aus folgenden Gründen:
Gemäß Ihren Allgemeinen Vermietbedingungen lit. I Nr. 3 berechnen Sie eine Aufwandspauschale bei etwaig begangenen Verkehrsverstößen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist diese Bestimmung jedoch unwirksam, weil die Pauschale mich als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Mit der Mitteilung des Fahrers gegenüber der Behörde erfüllen Sie lediglich die Ihnen gesetzlich auferlegte Auskunftspflicht und erbringen keine Leistung gegenüber dem Mieter. Vielmehr erfüllen Sie eine eigene Pflicht, die in den normalen Geschäftsablauf einer Autovermietung fällt und mit dem Mietpreis abgegolten wird. Hinzu kommt, dass Sie vor dem Hintergrund einer drohenden Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO ein eigenes Interesse an der Erfüllung der Auskunftspflicht verfolgen. Ihre Gebühr fällt ferner auch dann an, wenn mir kein Verschulden hinsichtlich des Verstoßes nachgewiesen werden kann und sich der Behördenvorwurf als falsch darstellt. Eine solche verschuldensunabhängige Aufwandspauschale stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.
Aus den genannten Gründen ist die Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, sodass die Abbuchung der Aufwandspauschale von meiner Kreditkarte grundlos erfolgte.
Ich möchte Sie daher bitten, mir die abgebuchte Aufwandspauschale in Höhe von 29,00€ bis spätestens xxx auf das nachfolgende Konto zu überweisen:
xxx
xxx
Mit freundlichen Grüßen,0
Wie zu erwarten hat Sixt nach meiner ersten Mail nicht direkt klein bei gegeben und nur mit einem kurzen Zweizeiler geantwortet:
"Die Berechnung der Aufwandspauschale wurde von unserer Rechtsabteilung geprüft. Mit der Aufwandspauschale verstoßen wir nicht gegen den von Ihnen genannten Paragraphen."
Weiter hieß es: "In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren wir unsere Kunden, dass wir die Einzugsermächtigung nutzen und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Kosten abbuchen."
2. Versuch
Also habe ich versucht dem ganzen etwas mehr Nachdruck zu verleihen:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Frau xx,
Vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung.
Es ist unumstritten, dass Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diesen Vorgang hinweisen. Jedoch legitimiert dies nicht das Vorgehen.
Wie vorab schon beschrieben, erfüllen Sie mit der Bekanntgabe des Mieters lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht als gewerblicher Halter des Mietwagens, sodass die Bekanntgabe zu den grundlegenden Geschäftsabläufen gehört.
Ein Schadensersatzanspruch dem Mieter gegenüber würde nur dann bestehen, wenn dem Vermieter der Fahrer nicht bekannt wäre. Dies liegt in unserem Fall nicht vor, schließlich können Sie durch Ihr System schnell und einfach erkennen, an welchen Mieter das Fahrzeug zu diesem Tagzeitpunkt vermietet war.
Durch den Ihnen zugesandten Zeugefragebogen steht Ihnen i.S.d. §§ 19 ff. und 23 ff. JVEG eine Entschädigung ausschließlich gegenüber der Bußgeldstelle zu. Anfallende (Bearbeitungs-) Kosten sind somit im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Halter zu klären.
Die laufende Frist zur Rückzahlung der Gebühr bis zum xx bleibt somit bestehen.
Nach Ablauf der Frist sehe ich mich gezwungen weitere rechtliche Schritte einzuleiten und ein rechtsgültiges Urteil zu erziehlen welches dazu führen wird, dass diese Gebühr in Zukunft nicht mehr berechnet werden kann. Mir ist bewusst, dass durch den geringen Streitwert ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko auf mich zukommt, schrecke davor aber nicht zurück um federführend Unrecht von geltendem Recht zu unterscheiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Zeilen führten dann zum gewünschten Erfolg. Ob das jetzt wirklich nur aus Kulanz geschah oder Sixt die eigene Klausel selbst als nicht ganz rechtssicher ansieht sei mal dahingestellt. Fakt dürfte aber sein, dass jeder Vermieter ein rechtssicheres Urteil vermeiden möchte, um solche Gebühren auch in Zukunft weiter ansetzen zu können.